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[ Brandschutz ]

Brandschutzhonorar

Wer für den vorbeugenden Brandschutz Planungsleistungen erbringt, sollte deren Umfang und Honorierung per Vertrag regeln.

In der Diskussion um Leistungen im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes werden häufig Begriffe verwendet, ohne dass Legaldefinitionen bestehen oder es einen Konsens gibt, welche Leistung hinter diesen Begriffen steht. Eine nahezu babylonische Sprachverwirrung findet sich allerorten. Begriffe wie Brandschutznachweis, Brandschutzkonzept und Brandschutzgutachten werden unterschiedlich interpretiert, Anforderungen des konstruktiven Brandschutzes werden mit denen des abwehrenden Brandschutzes vermengt. Öffentlich-rechtliche Anforderungen werden von lediglich zivilrechtlich relevanten Vorstellungen und daraus resultierenden Leistungen der Auftraggeber und Nutzer überlagert.

Transparenz und Klarheit bei diesem im wahrsten Sinne des Wortes heißen Thema können nur geschaffen werden, wenn eine eindeutige Zuordnung zwischen bauordnungsrechtlichen Anforderungen und allen sonstigen Vorstellungen und Möglichkeiten aus dem Bereich des baulichen Brandschutzes gezogen wird.

Es gilt also, richtige Zuordnungen zu treffen: Die wesentlichen Anforderungen an den Brandschutz ergeben sich aus dem Bauordnungsrecht. Gleichzeitig liefern sie die Basis und Leitlinie für die vertragliche Vereinbarung zwischen Bauherrn, Architekt und/oder Fachplaner über den notwendigen Leistungsumfang. Insoweit ist bereits hier mit der falschen Vorstellung aufzuräumen, die HOAI gebe Leistungsinhalte in Bezug auf den vorbeugenden Brandschutz für Architekten und Ingenieure vor.

Aufgabe des Bauherrn und des von ihm beauftragten Architekten ist es, anhand der öffentlich-rechtlichen Anforderungen jene Leistungen festzustellen, die im konkreten Fall erforderlich sind, um ausreichenden Brandschutz zu gewährleisten. Diese sind zum Gegenstand eines entsprechenden Architekten- oder Ingenieurvertrags zu machen.

Damit werden die Voraussetzungen geschaffen, dass ein Gebäude entstehen kann, das den Vorgaben des Gesetzgebers entspricht – aber auch den weiter gehenden Vorstellungen und Wünschen der Bauherren und Nutzer. Zudem herrscht Rechtsicherheit, da der Bauherr weiß, welche Leistungen von ihm erwartet werden können. Lediglich pauschale Beauftragungen (zum Beispiel „Erstellung eines Brandschutzkonzepts“) ohne detaillierte Beschreibung führen zu Unsicherheiten und in der Regel auch zu Streit. Klare Vereinbarungen sollten nicht nur bei Neubauten getroffen werden, sondern erst recht bei Sanierungen und Gebäude-Instandsetzungen.

Dies gilt in erster Linie für den Bauherrn, der primär der Adressat von bauordnungsrechtlichen Vorschriften ist. Natürlich verfügt er nicht (immer) über die notwendige Fachkenntnis und ist deshalb auf die Beratung der von ihm beauftragten Architekten und Ingenieure angewiesen. Allerdings darf er sich nicht gegenüber den Vorschlägen dieser Fachleute als beratungsresistent erweisen, auch nicht aus Kostengründen. Seine Verantwortung geht dahin, dass eine Vereinbarung der notwendigen Leistungen und demzufolge angemessene honorarrechtliche Regelungen im jeweiligen Vertrag getroffen werden.

Verantwortung des Bauherren und des Architekten in öffentlich-rechtlicher Hinsicht

Die Bauordnungen weisen den am Bau Beteiligten Grundpflichten zu. Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten sind dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Bauherr, Entwurfsverfasser und Unternehmer haften dabei jeweils im Rahmen ihres Aufgabenbereichs. Der Bauherr ist als „Herr des Baugeschehens“ in der Regel Ansprechpartner der Aufsichtsbehörde.

Sofern der Bauherr nicht selbst zur Erfüllung der Pflichten nach der Bauordnung und den sonstigen Rechtsvorschriften in der Lage ist, hat er zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines genehmigungspflichtigen Vorhabens geeignete Entwurfsverfasser und Unternehmer zu bestellen, also im zivilrechtlichen Sinne mit jenen Leistungen zu beauftragen, die notwendig sind, um die Realisierung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen sicherzustellen.

Inhaltliche Anforderungen:  das Beispiel Bayern

Die materiell-rechtlichen Anforderungen an den vorbeugenden Brandschutz sind in den Artikeln 15 und 28 ff. BayBO und den zugehörigen Vorschriften (zum Beispiel eingeführte Technische Baubestimmungen, Feuerungsverordnung), für Sonderbauten gegebenenfalls zusätzlich in entsprechenden Sonderbauvorschriften (zum Beispiel Hochhausrichtlinie, Versammlungsstättenverordnung) gesetzt. Mit der Bauordnungsnovelle 1998 wurden die wichtigsten Brandschutzanforderungen in „Checklistenform“ in der Bauvorlagenverordnung (§ 14 BauVorlV) aufgezählt. Die Aufzählung soll den Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes erleichtern. Materielle Brandschutzanforderungen enthält diese Vorschrift nicht.

Die verlangten Angaben sind im Lageplan, den Bauzeichnungen und in der Baubeschreibung darzustellen. Für Sonderbauten sind zusätzliche Vorgaben zu beachten.

Aufgabe des Bauherrn beziehungsweise des von ihm beauftragten Architekten ist es nun – bezogen auf das konkrete Bauvorhaben – jene Kriterien auszuwählen und geeignet darzustellen, die für den Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes in öffentlich-rechtlicher Sicht relevant sind. Für alle Bauvorhaben sind das die Angaben zur Art der Nutzung, zur Anzahl der die bauliche Anlage nutzenden Personen, gegebenenfalls auch zu besonderen mit der Nutzung verbundenen Brandlasten oder Brandgefahren. In den Plänen muss die Rettungswegführung dargestellt werden, hier insbesondere notwendige Flure, notwendige Treppen und Ausgänge ins Freie. Im Lageplan ist die Zugänglichkeit für die Feuerwehr darzustellen. Wenn Personenrettung über Leitern nachzuweisen ist, müssen die entsprechenden Aufstellflächen mit eingeplant werden.

Die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile und das Brandverhalten ihrer Baustoffe ist zu benennen. Bauteile, die im Brandfall abschottende Funktionen erfüllen müssen, wie Brandwände, Wohnungstrennwände, Treppenraumwände, Flurtrennwände – mit den jeweils vorgesehenen Öffnungen und deren Abschlüssen (Feuerschutz- oder Rauchschutzabschlüsse) – sind in den Plänen darzustellen. Darüber hinaus sind ihre Feuerwiderstandsfähigkeit und das Brandverhalten ihrer Baustoffe anzugeben.

Für Sonderbauten können je nach Einzelfall weitere Angaben notwendig werden. Die Bau-vorlV zählt solche in § 14 Absatz 2 beispielhaft auf. Auch für Bauvorhaben, die keine Sonderbauten sind, können zusätzliche Angaben notwendig werden, zum Beispiel wenn der Bauherr Abweichungen von Brandschutzanforderungen wünscht und diese mit anlagentechnischen Brandschutzmaßnahmen ausgeglichen werden.

Eindeutige Leistungs­beschreibung

Bauherren in der Pflicht. Sobald der notwendige Umfang der Nachweisführung festgestellt wurde, obliegt es dem Bauherrn, den Architekten oder Fachingenieur mit den erforderlichen Leistungen zu beauftragen. Eine bloße Bezugnahme auf die HOAI, zum Beispiel LPH 4 des § 15, ist nicht hilfreich. Die Auffassung, die allgemein formulierten Grundleistungen der LPH 4 des § 15 HOAI würden alle (denkbaren) Leistungen, die letztendlich für eine Genehmigung erforderlich werden können, enthalten und als mit dem Grundleistungshonorar abgegoltene Zusatzleistungen anzusehen sein, ist daher erkennbar falsch.

Die Notwendigkeit einer exakten Formulierung der vertraglich geschuldeten Leistung wird unter anderem durch die seit der Schuldrechtsmodernisierung im BGB verankerte besondere Bedeutung der „Beschaffenheit“ einer Leistung verdeutlicht. Nach § 633 BGB ist ein Werk frei von Sachmängeln, wenn es der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Diese Beschaffenheit muss grundsätzlich konkret vereinbart werden, da jedes Objekt ein Unikat ist und daher die Ansprüche jeweils neu definiert werden müssen. Dies gilt auch für den Brandschutz.

Mittlerweile ist festzustellen, dass sowohl private als auch öffentliche Bauherren auf diese neuen Anforderungen reagiert haben. So werden oftmals Leistungshefte verwendet, die die beauftragten Leistungen genau beschreiben (vergleiche Leistungsheft der Landeshauptstadt München).

Eine eindeutige Leistungsbeschreibung im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes ermöglicht festzustellen, welche Leistungen zwingend erforderlich sind, um die öffentlich-rechtlichen Brandschutzanforderungen zu erfüllen, und welche Leistungen darüber hinausgehen und deshalb zusätzlich beauftragt werden müssen.

Stehen die erforderlichen Leistungen fest, muss geregelt werden, wer im Hinblick auf die erforderliche fach­liche Qualifikation mit welchen Leistungen zu beauftragen ist. Vor allem bei Sonderbauten und möglichen Abweichungen von der Norm wird es sich insoweit um Leistungen handeln, die nicht mehr vom Architekten selbst ausgeführt werden können, sondern eine Fachplanung erforderlich machen.

Die Notwendigkeit, eine individuelle Betrachtung und Behandlung des jeweiligen Projekts vorzunehmen, wird auch von der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern gesehen. Dagegen führt die Herangehensweise, sämtliche Leistungen des vorbeugenden Brandschutzes pauschal zu betrachten, zu nicht sach- und fachgerechten Ergebnissen.

Brandschutzkonzept

Aus dem Zusammenspiel von öffentlich-rechtlichen Anforderungen und zivilrechtlich relevanten Nutzerwünschen entwickelt sich ein „Brandschutzkonzept“ für das vorliegende Projekt. Beteiligte sind demnach Bauherren, Nutzer, Architekt, Fachplaner, Tragwerkplaner, gegebenenfalls spezielle Gutachter oder Anlagentechniker und nicht zuletzt die Feuerwehr.

Der mit einer Genehmigungsplanung beauftragte Architekt hat die Ergebnisse dieses Konzeptes, ähnlich wie die Ergebnisse aus der Standsicherheitsberechnung für das Gebäude, in den Entwurf zu übernehmen. Diese Übernahme schließt den Brandschutznachweis ein. Die darüber hinausgehenden zusätzlichen Anforderungen an Nutzung und Betrieb werden ebenfalls dokumentiert.

Vertragliche Umsetzung

Im Rahmen eines Architektenvertrages bietet es sich an, die für den Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes erforderlichen Schritte den einzelnen Vertragszielen zuzuordnen. In Anlehnung an das Leistungsheft der Landeshauptstadt München sind folgende Formulierungen denkbar:

Vertragsziel: Ausarbeitung eines genehmigungsfähigen Entwurfs

– Abklärung der wesentlichen Einflussfaktoren für den vorbeugenden Brandschutz gemäß den Bauvorschriften und/oder den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
– Konkretisierung und Fortschreibung der Festlegungen und planerischen Grundlagen für den vorbeugenden Brandschutz.
– Führen des Brandschutznachweises nach den Bestimmungen von Bauordnung, Bauvorlagenverordnung und den Vorgaben der Genehmigungsbehörde unter Berücksichtigung der Beiträge der an der Planung fachlich Beteiligten. Der Nachweis zum vorbeugenden Brandschutz ist zu führen mittels: Erläuterungen in der Baubeschreibung, Einträgen in die Eingabepläne, gegebenenfalls ergänzenden Unterlagen der Fachplanung. Aus der konkreten Planung resultierende Abweichungen sind zu begründen und deren Gestattung unter Würdigung von Kompensationsmaßnahmen zu beantragen.

Vertragsziel: Erarbeiten einer ausführungsreifen Lösung der Planaufgabe

– Maßnahmen im vorbeugenden Brandschutz, die sich aus der Planungsfortschreibung ergeben, sind vom Auftragnehmer zu berücksichtigen. Änderungen aufgrund von Maßnahmen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, werden als Besondere Leistungen gewertet.

Darüber hinaus können Anforderungen aus Konstruktion, Betrieb und Nutzung des Gebäudes zutage treten, die über den bautechnischen Nachweis hinaus in der Planung Berücksichtigung finden müssen oder besondere Anforderungen an den Planer stellen (vergleiche zu möglichen Inhalten von Brandschutzkonzepten auch die Beispiele auf der Homepage der Bayerischen Architektenkamer, www.byak.de).
Die Vertragsziele für die Erstellung eines Brandschutzkonzepts sollten in den abzuschließenden Verträgen möglichst eindeutig formuliert werden. Empfehlenswert ist es, eine enge Zusammenarbeit mit dem Entwurfsverfasser sowie den sonstigen an der Planung Beteiligten festzuschreiben, damit eine Integration der Ergebnisse reibungslos erfolgen kann.

Honorarrechtliche Bewertung

Ist der Vertragsgegenstand definiert, schließt sich die honorarrechtliche Zuordnung der einzelnen Leistungen an. Sofern es sich bei den beauftragten Leistungen um solche handelt, die sich als Grundleistungen in den Katalogen der HOAI finden, fällt eine Zuordnung leicht. Diese sind mit den jeweiligen Prozentsätzen abgegolten. Hinsichtlich der Anforderungen an den vorbeugenden Brandschutz sind davon all diejenigen Leistungen umfasst, die regelmäßig im Rahmen einer Entwurfs- und Genehmigungsplanung bei der Beantwortung von einfachen Fragen zu bautechnischen Angaben mitgeprüft werden. Zu denken ist dabei an die bloße Bestätigung der in der Bauordnung vorgegebenen brandschutzrechtlichen Bestimmungen und einfache (nachrichtliche) Eintragungen in Pläne und Baubeschreibung.

Über einen solchen reinen Nachweis hinausgehende Anforderungen und darauf basierende vertragliche Leistungsvereinbarungen (vergleiche oben) können regelmäßig honorarrechtlich nicht den Grundleistungen der verschiedenen Leistungsbildern der HOAI zugeordnet werden, da die HOAI eindeutig keine brandschutztechnischen Leistungsbilder und Grundleistungen enthält. Diese Leistungen stellen aber auch keine Besonderen Leistungen im Sinne von § 2 Absatz 3 HOAI dar: Da der Verordnungsgeber eindeutig keine brandschutztechnischen Leistungen honorarrechtlich geregelt hat, kann durch die Vertragsparteien nicht eigenmächtig vertraglich eine Honorierung als Besondere Leistung durch die Hintertür herbeigeführt werden.

Für diese Leistungen gilt der Grundsatz der freien Vereinbarkeit des Honorars. Eine umfassende Begründung dazu liefert die Schriftenreihe des AHO (Heft 17: Leistungsbild und Honorierung, Leistungen für Brandschutz, März 2003). In dieselbe Richtung zielt auch die Forderung der Architekten- und Ingenieurverbände nach der Einführung eines neuen Leistungsbildes „Vorbeugender Brandschutz“ in die HOAI.

Letztlich bleibt es aber Aufgabe der Vertragsparteien, sich über das notwendige Honorar zu einigen. Insbesondere ist der Planer gehalten, zunächst den Arbeitsaufwand, aber auch das haftungsrechtliche Risiko einzuschätzen und honorarmäßig zu bewerten. Selbstverständlich ist auch die Vereinbarung eines Pauschalhonorars denkbar.

Ergebnis und Ausblick

Das Fazit lautet: Eine vertragliche Honorarfestlegung kann erst dann seriös erfolgen, wenn öffentlich-rechtliche Anforderungen und der erforderliche Bearbeitungsaufwand geklärt sind.
Angesichts des dargestellten komplexen Themenbereichs, der Vielfältigkeit des Leistungsspektrums und der erforderlichen Qualifikation der Auftragnehmer, sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, dass bei der Vereinbarung über das Honorar der erforderliche Leistungsumfang und das damit verbundene Haftungsrisiko berücksichtigt werden.
Damit sollte auch die Auffassung, der Architekt erledige im Rahmen von Grundleistungen „alles“ und das auch noch umsonst, ausreichend widerlegt sein.

  • Die aktuelle Fassung „Besondere Bedingungen und Risikobschreibungen der Berufshaftpflichtversicherung für Architekten und Ingenieure“ finden Sie unter: www.ska.beck.de

Begriffsdefinition


Brandschutznachweis

„Brandschutznachweis“ ist ein Begriff des öffentlichen Baurechts. Er ist der Nachweis, dass ein Gebäude oder eine bauliche Anlage den Anforderungen der Bauordnung entspricht. Der Gesetzgeber hat dafür keine besondere Form vorgeschrieben.
Brandschutzkonzept
Für diesen im Baugeschehen häufig gebrauchten Begriff gibt es keine Legaldefinition. Folglich wird er mittlerweile mit unterschiedlichen Inhalten verwendet. Die zutreffendste Beschreibung ist: „Schlüssige und nachvollziehbare Darstellung des Gesamtzusammenspiels aller brandschutztechnischen Maßnahmen, insbesondere bei größeren und komplexeren Sonderbauten zur Umsetzung der Schutzziele des Baurechts. Das Konzept enthält auch eine Benennung der Abweichungen von Vorschriften, Normen und Richtlinien, verbunden mit der Darstellung, wie die Schutzziele der Anforderungen dennoch erreicht werden.“ Das Brandschutzkonzept kann beim Bauen im Bestand auch als eine Beschreibung des Ist-Zustandes eines Gebäudes in Bezug auf den vorbeugenden Brandschutz mit Vorschlägen zur Sanierung oder Ertüchtigung verstanden werden – oder bei beabsichtigter Nutzungs­änderung einer baulichen Anlage im Sinne einer Machbarkeitsstudie.

Brandschutzgutachten

Ein Gutachten ist eine sachverständige Meinungsäußerung zu einem bestimmten Sachverhalt. Oft werden Gutachten in Auftrag gegeben, um zu konkreten Problemstellungen Antworten und Lösungsvorschläge zu erhalten. Im Rahmen der Leistungen rund um den vorbeugenden Brandschutz kann es erforderlich sein, zu einzelnen Fragestellungen ein Gutachten einzuholen, etwa bei Abweichungen von gesetzlichen Regelungen.

Erik Budiner und Fabian Blomeyer, Rechtsanwälte, Bayerische Architektenkammmer.

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