Neue Steuerregeln für Selbstständige ab 2008. | Karina Frille

Unternehmenssteuerreform 2008: Wesentliche Veränderungen stehen an in den Bereichen Abschreibung, Investition und Rücklagen.
Die Unternehmensteuerreform bringt ab 2008 wesentliche Änderungen für Selbstständige bei der Abschreibung, bei Investitionen und bei den Rücklagen. So wird die degressive Abschreibung abgeschafft. Der steuerpflichtige Gewinn kann dann nicht mehr wie bisher um 30 Prozent der Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten oder das Dreifache der linearen Ab-schreibung gemindert werden. Wer geplante Investitionen dagegen noch vor Silvester realisiert, kann die bis dahin geltenden Anfangsabschreibungen steuermindernd nutzen.
Die Kosten von Anschaffungen „geringwertiger Wirtschaftsgüter“ im Wert bis zu 410 Euro (Nettopreis ohne Mehrwertsteuer) können bisher sofort voll vom steuerpflichtigen Gewinn abgezogen werden. Ab 2008 ist das nur noch bis zu einem Wert von 150 Euro möglich. Alle Wirtschaftsgüter mit Preisen zwischen 150 Euro und 1000 Euro müssen in einen neu zu bildenden „Abschreibungspool“, der einheitlich mit 20 Prozent im Kalenderjahr abgeschrieben wird. Die Abschreibungsdauer von fünf Jahren gilt auch dann, wenn das Wirtschaftsgut innerhalb dieses Zeitraums verkauft oder zerstört wird oder verloren geht. Auch für Wirtschaftsgüter im Wert zwischen 150 und 410 Euro gilt: Besser noch in diesem Jahr kaufen, damit die Sofortabzugsfähigkeit gewinnmindernd genutzt werden kann.
Eine Änderung gibt es auch beim Investitionsabzugsbetrag. Die bisher geltende Ansparrücklage beziehungsweise Ansparabschreibung nach § 7g EStG wird auf einen Investitionsabzugsbetrag umgestellt, der gewinnmindernd zu berücksichtigen ist.
Ein solcher Betrag kann in bestimmten Fällen in Höhe von bis zu 40 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten bestimmter geplanter Investitionen abgezogen werden. Dies sollte aber nur nutzen, wer auch wirklich eine Investition plant: Wird diese nicht innerhalb von drei Jahren realisiert, ist der Abzugsbetrag rückwirkend in dem Jahr rückgängig zu machen, in dem sie gebildet wurde. Das erhöht nachträglich die Steuer – und auf die Nachzahlung sind zudem sechs Prozent Zinsen pro Jahr zu entrichten.
Nicht entnommene Gewinne von Personenunternehmen (nicht von Einnahme-Überschuss-Rechnern) werden ab 2008 auf Antrag nicht mit dem persönlichen Steuersatz versteuert, sondern mit einem festen Satz von 28,25 Prozent. Das senkt die Steuerbelastung bei hohem Einkommen um bis zu 14 Prozent. Werden anschließend die Gewinne entnommen, werden diese mit 25 Prozent nachversteuert. Die Gesamtsteuerbelastung von 28,5 plus 25 Prozent ist dann höher als der maximale Einkommensteuersatz. Daher ist die Versteuerung mit dem festen Satz nur vorteilhaft, wenn aus Eigenmitteln langfristig rentable Investitionen vorgenommen werden.
Karina Frille ist Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin bei der BDO Deutsche Warentreuhand AG, Berlin


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