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[ Bauzeitverlängerung ]

Bezahlte Überstunden

Wenn ein Bauprojekt länger dauert als vereinbart, hat der bauüberwachende Architekt Anrecht auf ein höheres Honorar.

Dauert der Bau zu lange, darf laut BGH über eine angemessene Entgelterhöhung ­verhandelt werden.

Hans Christian Schwenker, Prof. Dr. Clemens Schramm

Seit einigen Jahren ist in der Rechtsprechung die erfreuliche Tendenz zu beobachten, dem bauüberwachenden Architekten zu einer zusätzlichen Vergütung zu verhelfen, wenn die Ausführungsphase eines Bauvorhabens länger dauert, als die Parteien es sich bei Abschluss des Architektenvertrages vorgestellt haben.

Erstmals hat der BGH mit Urteil vom 30. September 2004 – VII ZR 456/01 – eine Lösungsmöglichkeit außerhalb der HOAI aufgezeigt, die der amtliche Leitsatz wiedergibt: Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrages, dass dem Auftragnehmer bei Überschreitung einer bestimmten Bauzeit ein Anspruch auf Verhandlung über eine angemessene Entgelterhöhung zustehen soll, kann dies als vertragliche Regelung der Folgen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu verstehen sein. Wie sich die „angemessene Entgelterhöhung“ berechnet, hatte der BGH seinerzeit noch nicht zu entscheiden. Eine bemerkenswerte Berechnungsmethode hat dazu das OLG Düsseldorf mit seinem Urteil vom 26. Oktober 2006 – 5 U 100/02 – entwickelt.

Nunmehr hat sich der Bausenat des ­Bundesgerichtshofs erneut zu der Problematik geäußert (BGH, Urteil vom 10. Mai 2007 – VII ZR 288/05):

  1. Sieht ein Architektenvertrag vor, dass die Parteien ­eine zusätzliche Vergütung für die Mehraufwendun-gen des Architekten wegen einer von ihm nicht zu vertretenden Bauzeitverzögerung zu vereinbaren ­haben, kann der Architekt einen nach den Mehraufwendungen berechneten Zahlungsanspruch gerichtlich geltend machen, wenn die Einigung nicht zu­stande kommt.
  2. Enthält der Vertrag die Regelung, dass der Architekt für nachweisbare Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung erhalten soll, setzt der Anspruch nicht ­voraus, dass die Aufwendungen das Gesamthonorar übersteigen, also auch den Gewinn des Architekten aufgezehrt haben.
  3. Für die Darlegung eines Anspruchs auf Ersatz der Mehraufwendungen reicht es aus, wenn der Auftragnehmer vorträgt, welche durch die Bauzeitverzögerung bedingten Mehraufwendungen er hatte. Mehraufwendungen sind solche Aufwendungen, die der Auftragnehmer für die geschuldete Leistung tatsächlich hatte und die er ohne die Bauzeitverzögerung nicht gehabt hätte.

Sachverhalt

Die Bundesrepublik Deutschland beauftragte die klagen­de Architektengesellschaft (Klägerin) mit der Überwachung eines Bauvorhabens. Im Vertrag war eine Bauzeit von 24 Monaten vorgesehen. § 6.3 des Vertrages lautet: „Verzögert sich die Bauzeit um Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich, so ist für die Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren. Eine Überschreitung bis zu 20 v. H. der festgelegten Ausführungszeit, maximal jedoch sechs Monate, ist durch das Honorar abgegolten.“

Nach dem Vertrag sind die Richtlinien der Staatlichen Bauverwaltung des Bundes für die Durchführung seiner Bauaufgaben (RBBau) zu beachten. Diese sehen zur verlängerten Objektüberwachung eine ähnliche Regelung wie in § 6.3 des Vertrages vor. Weiter ist geregelt: „Für den daran anschließenden Zeitraum soll der Auftragnehmer für die nachweislich gegenüber den Grundleistungen entstandenen Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung bis zum Höchstbetrag der Vergütung je Monat erhalten, die er als Anteil der Vergütung für die Objektüberwachung je Monat der vereinbarten Ausführungszeit erhalten hat.“

Die Klägerin macht geltend, die vereinbarte Bauzeit sei um mindestens 13 Monate verlängert worden. Unter Berücksichtigung eines Abzugs von etwas mehr als 20 Prozent beansprucht sie eine zusätzliche Vergütung für den Zeitraum verlängerter Bauüberwachung von acht Monaten. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Parteien sich nicht auf ein zusätzliches Honorar geeinigt hatten. Außerdem sei der Vortrag der Klägerin zu ihren durch die Verlängerung der Bauzeit bedingten Mehraufwendungen nicht ausreichend.

Entscheidungsgründe

Dem folgt der BGH nicht. Grundlage für die behauptete Vereinbarung ist die vertragliche Regelung der Parteien. Der BGH hat zu einer ähnlichen Klausel bereits entschieden, sie treffe eine Regelung, auf deren Grundlage ein Vertragsanpassungsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage vereinbart werden könne. Eine derartige Klausel sei mit dem Preisrecht der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vereinbar, wenn sie nicht dadurch zu dessen Umgehung führe, dass die Parteien dem Vertrag eine unrealistische Bauzeit zugrunde legten (BGH, Urteil vom 30. September 2004 – VII ZR 456/01). Gleiches gilt für die im Vertrag der Parteien enthaltene Klausel, die nicht diejenige Honoraransprüche betrifft, die dem Preisrecht der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure unterliegen und die in Anwendung dieser Klausel getroffene Vereinbarung. Anhaltspunkte dafür, dass die von den Parteien vertraglich vorausgesetzte Bauzeit von 24 Monaten unrealistisch gewesen wäre, sind nicht ersichtlich.

§ 6.3 des Vertrages verschafft dem Auftragnehmer einen Anspruch darauf, dass der Auftraggeber mit ihm über eine zusätzliche Vergütung verhandelt. Dieser Anspruch begründet nach der beiderseitigen Interessenlage nicht nur die Verpflichtung des Auftraggebers, Verhandlungen mit dem Auftragnehmer aufzunehmen, sondern auch die Pflicht, in die zutreffend nach den Mehraufwendungen berechnete Vergütung der Leistungen einzuwilligen. Im Rechtsstreit tritt an die Stelle des Anspruchs auf Verhandlung und Einwilligung der Anspruch auf Zahlung der nach dem Vertrag geschuldeten Vergütung.

Von dieser Klausel sind sämtliche Mehraufwendungen des Auftragnehmers erfasst. Etwas anderes kann auch nicht der Formulierung in § 2.8 RBBau entnommen werden. Diese korrekturbedürftige Regelung ist missverständlich formuliert, indem sie Leistungen und Aufwendungen in Beziehung setzt. Sie ist dahin zu verstehen, dass zu den Mehraufwendungen nicht solche Aufwendungen gehören, die ohnehin für die vertragliche Leistung im vorgesehenen Zeitraum (Grundleistung) erforderlich gewesen wären.

Mehraufwendungen sind solche Aufwendungen, die der Auftragnehmer für die ­geschuldete Leistung tatsächlich hatte und die er ohne die Bauzeitverzögerung nicht gehabt hätte.

Für die Darlegung zur Höhe seiner Forderung reicht es aus, wenn der Auftragnehmer vorträgt, welche durch die Bauzeitverzögerung bedingten Mehraufwendungen ihm entstanden sind. Mehraufwendungen sind solche Aufwendungen, die der Auftragnehmer für die geschuldete Leistung tatsächlich hatte und die er ohne die Bauzeitverzögerung nicht gehabt hätte. Die Klägerin macht im Einzelnen eine substantiiert dargelegte Vergütung und Löhne für zwei Bauleiter über die Zeit von acht Monaten geltend. Zum Einsatz des Bauleiters V. hat sie vorgetragen, dieser sei während der gesamten Bauzeit einschließlich der Verlängerung mit seiner gesamten Arbeitskraft tätig gewesen. Der zweite Bauleiter L. ist nach ihrer Behauptung in der verlängerten Bauzeit zusätzlich eingesetzt worden. Dieser Vortrag ist im Zusammenhang mit den sonstigen Darlegungen zur Bauzeitverzögerung zwanglos dahin zu verstehen, dass der Einsatz eines zweiten Bauleiters ohne die Bauzeitverzögerung nicht notwendig geworden wäre. Damit ist ein Mehraufwand substanziiert dargelegt.

Der Auftragnehmer kann allerdings gehalten sein, zu einer Ersparnis von Aufwendungen vorzutragen, die infolge der Bauzeitverzögerung eingetreten ist. Eine solche bei der Ermittlung der Mehraufwendungen zu berücksichtigende Ersparnis beider Bauleiter ist zum Beispiel denkbar, wenn ein Baustillstand eingetreten ist und der Auftragnehmer die Bauleitung von der Baustelle abziehen und anderweitig hätte einsetzen können. Dazu gibt der festgestellte Sachverhalt jedoch keine Anhaltspunkte.

Schlussfolgerungen

Auf den ersten Blick scheint der Bundesgerichtshof an die Darstellungslast des Architekten geringere Anforderungen zu stellen. Der BGH fordert zunächst tatsächlich weniger, nämlich das, was sich aus dem (nichtamtlichen) Leitsatz 3 entnehmen lässt. Diese Anforderungen stellt der BGH aber, was leicht übersehen werden kann, nur an die Schlüssigkeit des Vortrags des Klägers. Wenn der Beklagte bestreitet, muss jedoch vom Kläger Weiteres vorgetragen werden. Es bleibt dann nachzuweisen, welche Aufwendungen der Auftragnehmer für die geschuldete Leistung tatsächlich hatte und ohne die Verzögerung nicht gehabt hätte. Das läuft auf einen Ist-Soll-Vergleich hinaus, der kaum ohne Bezug auf die Kalkulation möglich sein wird, weil der Soll-Zustand nur hypothetisch festgestellt werden kann. Und was macht der Auftragnehmer, wenn die Angemessenheit der Kalkulation bestritten wird? Um hier Risiken zu vermeiden, könnten die Vertragsparteien natürlich in den Vertrag eine Berechnungsgrundlage für die Vergütung etwaigen Mehraufwands aufnehmen (zum Beispiel eine konkrete Höhe des Stundensatzes). Dann könnte nur noch Streit über die Anzahl der Stunden bestehen, die man ja von vornherein nicht bennen kann.

Das Urteil des BGH schweigt sich darüber aus, was  für den Fall des – regelmäßig erfolgenden – Bestreitens des Beklagten vom Kläger vorzutragen ist. Deshalb haben die Grundzüge der Entscheidung des OLGs Düsseldorf weiterhin Gültigkeit. Aufragnehmer tun daher auch aus diesem Grunde gut daran, wenn sie ihre Aufträge kalkulieren.

Prof. Dr.-Ing. Clemens Schramm lehrt Bauwirtschaft und Baubetrieb in Hannover, Hans Christian Schwenker ist Rechtsanwalt in Celle.

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