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[ HOAI kompakt ]

Fragen und Antworten

Oft gestellte Fragen zur neuen Honorarordnung – und die Antworten.

Thomas Maibaum, Ulrike Schulz

Ab wann gilt die neue HOAI?

Die HOAI 2009 tritt erst mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft – voraussichtlich Ende Juli/Anfang August. Die neue HOAI gilt nicht für Leistungen, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden. Dass heißt, es ist die HOAI in der Fassung anzuwenden, die zum Abschluss des Vertrages Gültigkeit hatte. Dies gilt auch für mündliche Verträge!
Im Gegensatz zur bisherigen HOAI (§ 103 alte Fassung) sieht § 55 der neuen HOAI keine entsprechende Übergangsregelung für Leistungen vor, die zwar vor Inkrafttreten der neuen HOAI vereinbart, aber erst nach Inkrafttreten zu erbringen wären. Bei Vertragsabschlüssen, die bis zum Inkrafttreten der neuen HOAI getroffen werden, empfiehlt es sich deshalb, mit dem Bauherrn schriftlich bei Auftragserteilung mit Hinweis auf die zukünftige, bereits verabschiedete neue HOAI eine angemessene Mindestsatzerhöhung unter Beachtung des derzeitigen Höchstsatzes als Obergrenze zu vereinbaren, z. B. in Höhe der zehnprozentigen Erhöhung des Tafelsatzes.

Gelten für Architektenleistungen nach wie vor verbindliche Preisregeln?

Ja! In der neuen HOAI wurde entgegen den Vorschlägen im ersten HOAI-Referentenentwurf vom Februar 2008 der sachliche Anwendungsbereich für Architektenleistungen nicht eingeschränkt (keine Reduzierung der Leistungsphasen und keine Absenkung der Tabellenendwerte). Zu beachten ist die neue Regelung in § 1 HOAI, die sich auf den räumlichen Geltungsbereich bezieht. Danach gilt die neue HOAI nur für Auftragnehmer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland und Leistungserbringung von hier aus („Inland“). Diese räumliche Beschränkung des Anwendungsbereichs wurde erforderlich, um den europarechtlichen Anforderungen, insbesondere der Dienstleistungsrichtlinie, nachzukommen.

  • Lesen Sie dazu auch den Beitrag „Die Struktur der HOAI“

Wie ist das Honorar künftig zu berechnen?

Die grundsätzliche Struktur der Honorarermittlung nach §§ 6 und 7 HOAI n. F. bleibt entsprechend der alten HOAI erhalten. Es gibt allerdings eine neue verbindliche Vorgabe bei der Objekt- und bei der Fachplanung im Hinblick auf die anrechenbaren Kosten, die dem Honorar zu Grunde zu legen sind. Es handelt sich dabei um das sogenannte „Kostenberechnungsmodell“ als Regelprinzip. Als Alternative kann auch das „Baukostenvereinbarungsmodell“ herangezogen werden.

a) Beim „Kostenberechnungsmodell“ erfolgt die Ermittlung des gesamten Honorars nur noch auf Grundlage der Kostenberechnung, d.h. der Ermittlung der Kosten auf Basis der Entwurfs-planung, ausnahmsweise auf Grundlage der Kostenschätzung, wenn die Kostenberechnung nicht vorliegt. Die bisherige Berechnung des Honorars auf Grundlage der drei Stufen (Kostenberechnung, Kostenanschlag, Kostenfeststellung) entfällt.

b) Beim alternativen „Baukostenvereinbarungsmodell“ können sich die Vertragsparteien in Zukunft schriftlich darauf verständigen, dass das Honorar auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten einer Baukostenvereinbarung nach den Vorschriften der HOAI berechnet wird. Dies ist aber nur statthaft, wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung noch keine Planungen als Voraussetzung für eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung vorliegen. Gleichwohl ist es notwendig, bereits zu diesem frühen Termin realistische und nachprüfbare Baukosten einvernehmlich festzulegen. Angesichts der mit einer solchen Baukostenvereinbarung verbundenen Unklarheiten und Risiken müssen sich die Architekten mit dieser Honorarermittlungsmethode sehr gründlich auseinandersetzen und sehr genau prüfen, ob sie sich im Einzelfall darauf einlassen können.

  • Lesen Sie dazu auch den Beitrag „Die neuen Honorargrundlagen“

Was können Architekten und Architektinnen zukünftig für ihre Leistungen an Honorar verlangen?

Mit Ausnahme von bestimmten Fachingenieurleistungen, die künftig nur noch in einem unverbindlichen Anhang mit unverbindlichen Honorarvorgaben aufgeführt sind, gelten für die Grundleistungen einer Objektplanung weiterhin verbindliche Mindest- und Höchstsätze, in deren Rahmen sich die Honorarvereinbarungen und schließlich auch das abzurechnende Honorar bewegen müssen. Allerdings sind die in den Honorartafeln enthaltenen Honorarwerte um 10 Prozent gegenüber der noch gültigen HOAI angehoben worden.

Haben Architekten und Architektinnen weiterhin einen Anspruch auf Abschlagszahlungen?

Ja, Abschlagszahlungen können wie bisher auch ohne besondere vertragliche Vereinbarung verlangt werden (§ 15 Absatz 2 der neuen HOAI), da der Verordnungsgeber auf die ursprünglich vorgesehenen Vereinbarungspflicht in Bezug auf Abschlagszahlungen letztlich verzichtet hat.

In welche Fassung ist die DIN 276-1 demnächst für die Honorarermittlung zu verwenden und woher bekomme ich diese?

Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten wird zukünftig die DIN 276-1 in der Fassung vom Dezember 2008 zugrunde gelegt. Die bis heute immer noch für die Honorarberechnung vorgeschriebene DIN 276-1 aus dem Jahre 1981 wird damit abgelöst. Zu beziehen ist die DIN 276-1:2008-12 ausschließlich über den Beuth Verlag (Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, Telefon 030 2601-0, www.beuth.de)

Was müssen Architekten und Architektinnen künftig bei der Vertragsgestaltung beachten?

Die flexiblere Neugestaltung der HOAI müssen Architekten und Architektinnen jetzt als Chance sehen, intensiver die Höhe ihrer Honorare mitzubestimmen. Dies erfordert allerdings sichere Kenntnisse über die Möglichkeiten der vertraglichen Vereinbarung, da andernfalls auch erhebliche Honorareinbußen drohen.

a) Zu den „Besonderen Leistungen“ regelt die HOAI künftig nur noch, dass diese in der Anlage 2 als „nicht abschließend“ aufgeführt sind. Das Honorar für Besondere Leistungen ist nicht mehr festgelegt und bedarf deshalb mehr denn je einer vertraglichen Vereinbarung über Inhalt und Vergütung. § 6 der alten HOAI mit einer Festlegung der Stundensätze ist ersatzlos gestrichen worden. Somit besteht die Möglichkeit, die Besonderen Leistungen z.B. auf der Basis eines Zeithonorars mit auskömmlichen Stundensätzen zu vereinbaren, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Stundensätze der alten HOAI in der Regel keine Auskömmlichkeit hergaben. Insoweit ist es jetzt noch wichtiger als bisher, den eigenen Bürostundensatz zu ermitteln und diesen dann auch argumentativ durchzusetzen.

  • Lesen Sie dazu auch den Beitrag „Honorareinbußen vermeiden“

b) Für Leistungen bei Umbauten, Modernisierungen und raumbildenden Ausbauten kann in Zukunft gemäß § 35 der neuen HOAI ein Umbauzuschlag bis zu 80 Prozent vereinbart werden. Bisher konnte ein Zuschlag von 20 bis 33 Prozent vereinbart werden. Bei fehlender schriftlicher Vereinbarung gilt bereits für Leistungen ab der Honorarzone II (früher ab Honorarzone III) ein Zuschlag von 20 Prozent. Die Möglichkeit, einen Umbauzuschlag bis 80 Prozent zu vereinbaren, soll auch die ersatzlos gestrichene Regelung über die Anrechnung von vorhandener Bausubstanz bei den anrechenbaren Kosten (bisher § 10 Abs. 3a) kompensieren.

  • Lesen Sie dazu auch den Beitrag „Objektplanung“

c) Für Kostenunterschreitungen kann, wie bisher nach § 5 Abs. 4 a der alten HOAI, ein Bonus von bis zu 20 Prozent des vereinbarten Honorars schriftlich vereinbart werden. Neu ist, dass nunmehr auch für Kostenüberschreitungen ein Malus von bis zu 5 Prozent vereinbart werden kann. Architekten sollten genau überdenken, ob sie im Einzelfall das Risiko einer solchen Malus-Abrede eingehen wollen.

Thomas Maibaum ist Justitiar der Bundesarchitektenkammer (BAK), Ulrike Schulz Assistentin im Justitiariat..


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