Seit nahezu 30 Jahren (davon seit 14 Jahren ö.b.u.v.) bin ich als Sachverständiger in einem Bereich tätig, der von Ihnen in Ihrem Artikel nur mit einem Satz gestreift wird, in dem es heißt: „Auch für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige gibt es keine Einkommensgarantie. Man muss bei den Gerichten als zuverlässiger Gutachter bekannt sein, um beauftragt zu werden. Auch können gute Beziehungen zu Anwälten oder Versicherungen sehr hilfreich sein.“
Immer wieder stelle ich fest, dass davon ausgegangen wird, dass die Bearbeitung von Versicherungsschäden (Brand-, Sturm-, Leitungswasser-, Explosions-, Elementar- und Haftpflichtschäden) durch den nicht speziell vorgebildeten Architektenkollegen wahrgenommen werden kann. Auch den Sachverständigenkollegen, die sich mit Bauschäden allgemein beschäftigen, fehlt i.d.R. das Fachwissen zum Versicherungsrecht, zu den einzelnen Versicherungsvertragsbedingungen, zu Klauseln, Aus- und Einschlüssen. Im Rahmen der Durchführung des bedingungsgemäßen Sachverständigenverfahrens erlebe ich immer wieder diese Unkenntnis bei den beauftragten Kollegen.
Um dieses komplexe, aber weitreichende Thema der sogenannten Versicherungsschäden sach- und fachgerecht bearbeiten zu können, sind umfassende Vorkenntnisse und permanente Weiterbildung unverzichtbar. Aus diesem Grund wurde bei den Industrie- und Handelskammern ein entsprechendes Fachgebiet ausgegliedert. Der Bestellungstenor heißt hier: „Bewertung von Brand-, Sturm-, Leitungswasser- und Explosions-chäden an Gebäuden“.
Auf dieses Bestellungsgebiet kann man sich neben der Praxis auch mit diversen Vorbereitungs- und Fortbildungskursen vorbereiten. Zu unseren Berufsaufgaben gehört nicht nur die Bewertung von Gebäudeschäden und Schäden an baulichen Anlagen, sondern auch die Versicherungswertermittlung in allen Bereichen der Gebäudeversicherung (Industrie- und Gewerbebauten, Wohnungsbau, landwirtschaftliche Gebäude und Sonderbauwerke). Aufgrund der sich ständig ändernden Rechtsprechung, der ausufernden Zahl der Versicherungsvertragsbedingungen und Klauseln sowie der ständig erweiterten Versicherungspakete (Risiken) ist die Sachverständigentätigkeit auf diesem Gebiet nur noch als Berufssachverständiger möglich. Eine SV-Tätigkeit nebenberuflich zum Architekturbüro ist bei der erforderlichen Sorgfalt und dem damit verbundenen Aufwand nicht mehr machbar. Da muss sich der Architekt dann entscheiden. Auch als Sachverständiger kann man in seiner Berufsausübung durchaus kreativ, wenn auch i.d.R. nicht künstlerisch, tätig werden. Zur öffentlichen Bestellung und Vereidigung ist die besondere Sachkunde nachzuweisen. Dieser Sachkundenachweis unterscheidet uns öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige von allen anderen Sachverständigen und ist auch mit einer Zertifizierung diverser technischer Prüforganisationen nicht zu vergleichen.
Heinz Scheiper, ö.b.u.v. Sachverständiger
Diese Meinung bezieht sich auf: Scharfes Auge erschienen in: DAB 05/09, Seite 38


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