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[ Rechtsfragen III ]

Die neuen Honorargrundlagen

Die Honorarermittlung bei Objekt- und Fachplanung nach der neuen HOAI (Vollständige Fassung des im DAB 7/2009 in Kurzform gedruckten Textes)

Dr. Holger Matuschak

Mit der neuen HOAI bleibt zwar die grundsätzliche Struktur der Honorarermittlung nach Muster der alten HOAI erhalten; es gibt aber auch wichtige Neuerungen und Änderungen. Hinzu kommt eine Vielzahl durchaus auch kleinerer Korrekturen, z.B. bloße Umformulierungen, die gleichwohl zu einer veränderten Beurteilung von vermeintlich bekannten Regelungen führen könnten. Die Konsequenzen all dieser veränderten Vorgaben können derzeit naturgemäß noch nicht abgeschätzt werden. Vielmehr soll an dieser Stelle versucht werden, eine erste Darstellung der Honorarparameter insbesondere unter Berücksichtigung des sog. Kostenberechnungsmodells und des sog. Baukostenvereinbarungsmodells zu geben.

Zunächst ist festzuhalten, dass auch weiterhin die Berechnung des Honorars durch die bekannten Faktoren bestimmt wird (§ 6 Abs. 1):

  • anrechenbare Kosten des Objekts (bzw. – bei Flächenplanungen – Flächengrößen oder Verrechnungseinheiten),
  • das jeweils einschlägige Leistungsbild,
  • die zutreffende Honorarzone,
  • die den jeweiligen Leistungen zugeordnete Honorartafel und
  • Zuschläge für Leistungen im Bestand und für Instandsetzungen und Instandhaltungen.

Neben kleineren Änderungen bei den einzelnen Berechnungsfaktoren ist die neue Bestimmung, welche anrechenbaren Kosten dem Honorar zu Grunde zu legen sind, wohl als bedeutendster Einschnitt im Rahmen der novellierten HOAI anzusehen. Als durchgängiges Regelprinzip gilt nunmehr das sog. Kostenberechnungsmodell nach § 6 Abs. 1, mit dem von dem bisherigen dreigliedrigen Baukosten- und damit Honorarermittlungssystem nach § 10 Abs. 2 HOAI alt abgewichen wird.

Bisher waren die Leistungsphasen grundsätzlich auf der Basis von drei verschiedenen Kostenermittlungsarten abzurechnen: Leistungsphasen 1 bis 4 nach Kostenberechnung, Leistungsphasen 5 bis 7 nach Kostenanschlag und Leistungsphasen 8 und 9 nach der Kostenfeststellung. Künftig ist bei der Objektplanung und bei der Fachplanung für das Honorar aller im Leistungsbild enthaltenen (Grund-)Leistungen nur noch und ausschließlich die Kostenberechnung maßgeblich, wobei die Kostenberechnung im Sinne der bisherigen HOAI-Begrifflichkeit auch in der neuen HOAI als „Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Entwurfsplanung“ definiert wird (vgl. § 2 Nr. 14 HOAI neu). Mit diesem Prinzip soll – so die offizielle Verordnungsbegründung – der bereits vom Bundesrat bei der letzten HOAI-Novelle 1995 geforderten Abkoppelung der Honorare von den tatsächlichen Herstellungskosten Rechnung getragen werden.

Es ist aber darauf hinzuweisen, dass dieses Modell nicht völlig überraschend kommt. Nach § 4 a HOAI alt war es auch bisher schon möglich, eine Vereinbarung zu treffen, wonach das Gesamthonorar auf der Grundlage der Kostenberechnung oder des Kostenanschlags zu berechnen gewesen wäre. Allerdings setzte die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung voraus, dass sie schriftlich bei Auftragserteilung getroffen wurde. Diese verbindliche Vorgabe war sicherlich ein wesentlicher Grund dafür, dass von dieser Vereinbarungsmöglichkeit – soweit erkennbar – wenig Gebrauch gemacht wurde.

Die Basisregelung des neuen Kostenberechnungsmodells, § 6 Abs. 1, enthält auch künftig die altbekannte „Auffangregelung“. Danach ist als Grundlage der Ermittlung der honorarbestimmenden anrechenbaren Kosten ausnahmsweise statt der Kostenberechnung die Kostenschätzung, also – wie bisher – die überschlägige Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Vorplanung (vgl. § 2 Nr. 13), heranzuziehen. Bereits nach alter Rechtslage war nicht immer klar, unter welchen Voraussetzungen auf die primär maßgebliche Kostenermittlungsart zurückgegriffen werden musste und wann die subsidiäre Kostenermittlungsart Anwendung finden konnte. Dieses Problem wird sich allein schon aufgrund der Anzahl der klärungsbedürftigen Fälle in Zukunft verschärfen, wenn das gesamte Honorar grundsätzlich nach Kostenberechnung und ausnahmsweise nach Kostenschätzung zu ermitteln ist. Daher wird man künftig verstärkt auf den Wortlaut und den Sinn und Zweck der Regelung abstellen müssen; d.h. immer dann, wenn der Planer nicht mit der Kostenberechnung beauftragt ist und diese infolgedessen „nicht vorliegt“, kann er nach der Kostenschätzung abrechnen.

Was aber passiert, wenn er auch für diese Art der Kostenermittlung keinen Auftrag hat, wenn er z.B. erst im Anschluss an den Entwurf mit Leistungen beauftragt wird, er also weder Kostenberechnung noch Kostenschätzung erarbeiten muss? In diesen Fällen ist ihm die Möglichkeit zuzugestehen, entsprechend seinen Kenntnissen im Rahmen des Projekts eine „überschlägige“ Kostenschätzung vorzunehmen und damit die Maßgabe des § 6 Abs. 1 zu erfüllen. Wenn eine der Vorgabe der DIN 276 entsprechende Kostenberechnung bzw. -schätzung nicht Gegenstand seiner werkvertraglichen Pflichten ist, darf eine solche Kostenermittlung dem Planer auch nicht im Rahmen seiner Honorarabrechnung abverlangt werden. Weiß aber der Planer, dass eine zutreffende Kostenberechnung resp. -schätzung von einem anderen am Bau Beteiligten erstellt wurde, kann er – statt eine überschlägige Kostenschätzung zu vollziehen – die existierende Kostenermittlung auch vom Auftraggeber heraus verlangen und darauf basierend sein Honorar ermitteln. Zu einer solchen Herausgabe, ist der Auftraggeber, soweit zumutbar, im Rahmen des Architektenvertrages verpflichtet. Deshalb kann der Planer diese Mitwirkungshandlung – soweit erforderlich – auch nach §§ 642 f. BGB durchsetzen.

Zu dem Kostenberechnungsmodell gibt es – und das ist tatsächlich ein Novum im Rahmen der neuen HOAI – eine explizite Vereinbarungsalternative. Nach § 6 Abs. 2 können sich die Vertragsparteien in Zukunft schriftlich darauf verständigen, dass das Honorar auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten einer Baukostenvereinbarung nach den Vorschriften der HOAI berechnet wird. „Dabei werden“ – so der Normentext – „nachprüfbare Baukosten einvernehmlich festgelegt“. Diese Variante der Honorarermittlung ist aber nach der ausdrücklichen Vorgabe in § 6 Abs. 2 Satz 1 nur dann möglich, wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung noch keine Planungen als Voraussetzung für eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung vorliegen.

Es ist zu erwarten, dass der praktische Anwendungsbereich dieser neuen Honorarvereinbarungsmöglichkeit stark beschränkt bleibt. Dies gilt zumindest dann, wenn die rechtlichen Vorgaben insbesondere mithilfe des Wortlauts und des verordnungsgeberischen Willens zutreffend interpretiert und beachtet werden. Wie auch in der offiziellen Verordnungsbegründung noch einmal hervorgehoben, ist eine Honorarvereinbarung nur möglich, wenn der Architekt zu einem Zeitpunkt beauftragt wird, zu dem weder eine Vorplanung noch gar ein Entwurf als Grundlage für eine Kostenschätzung resp. eine Kostenberechnung existiert – also nur bei einem Architektenvertrag, der im Vorfeld der Vorplanung geschlossen wird.

Zusätzlich verlangt die HOAI für diese Art der Honorarvereinbarung eine Baukostenvereinbarung, die – so muss der Wortlaut („dabei“) wohl ausgelegt werden – gleichzeitig mit der Honorarvereinbarung zu treffen ist. Zwar können hier die rechtlichen Bedingungen, Folgen und Gefahren einer solcherart verlangten Baukostenvereinbarung gerade im Zusammenhang mit den werkvertraglichen Leistungspflichten des Architekten nicht in der nötigen Tiefe erörtert werden. Hinsichtlich der Honorarermittlung muss aber festgehalten werden, dass die Begrifflichkeit des § 6 Abs. 2 völlig unzureichend ist, wenn sie eine einvernehmliche Festlegung „nachprüfbarer“ Baukosten verlangt. Insoweit wird jedoch die offizielle Verordnungsbegründung konkreter: Sie weist darauf hin, dass diese Kosten zum Beispiel anhand vergleichbarer Referenzobjekte oder einer Bedarfsplanung, zum Beispiel auf Basis der DIN 18205, ermittelt werden können, damit – so wörtlich – „keine unrealistischen Baukosten und hieraus resultierende Honorare fixiert werden.“

Weiterhin wird in der Begründung als Voraussetzung für den Abschluss einer solchen Baukostenvereinbarung ausdrücklich gefordert, „dass beide Vertragspartner über den gleichen Informationsstand und das gleiche Fachwissen verfügen“! Allerdings stellt sich in Bezug auf diese von der Verordnungsbegründung verlangte „Augenhöhe“ die Frage nach dem betreffenden Anknüpfungspunkt im Verordnungstext und damit nach der tatbestandlichen Fixierung dieser Voraussetzung. Zusammenfassend sind für die vom Regelfall des Kosten-berechnungsmodus abweichende Honorarvereinbarung nach § 6 Abs. 2 folgende Voraussetzungen festzuhalten:

  • Zum Zeitpunkt der Beauftragung darf noch keine Planung als Voraussetzung für eine Kostenberechnung oder –schätzung vorliegen.
  • Die Honorarvereinbarung muss schriftlich getroffen werden.
  • Es muss im Rahmen der Honorarvereinbarung gleichzeitig auch eine Baukostenvereinbarung getroffen werden. Auf ihrer Grundlage ist das gesamte Honorar für die beauftragten und in den Leistungsbildern geregelten (Grund-)Leistungen anhand der weiteren, auch sonst entscheidenden Berechnungsfaktoren (s.o.) bis zur Schlussrechnung zu ermitteln.
  • Mit der Baukostenvereinbarung müssen realistische und nachprüfbare Baukosten einvernehmlich festgelegt werden. Die Verständigung über die Baukosten darf also nicht dem Ziel dienen, auf diese Weise eine „künstliche“, den tatsächlich zu erwartenden Baukosten nicht entsprechende Basis für eine Honorarvereinbarung zu schaffen.

Daraus folgt, dass Honorarvereinbarung inklusive Baukostenvereinbarung nur selten zur Anwendung gelangen sollten, weil sie nur zu einem Zeitpunkt geschlossen werden können, zu dem in der Regel ohne Vor- oder Entwurfsplanung noch keine für beide Seiten hinreichend verlässliche und damit vertretbare Kostenaussagen möglich sind. Deshalb dürfen sich Planer – wenn überhaupt – nur dann auf eine Honorarvereinbarung nach § 6 Abs. 2 einlassen, wenn sie nach gewissenhafter Prüfung der gewollten vertraglichen Eckpunkte des Objekts bzw. der Freianlage von einer ausreichenden Tragfähigkeit der angenommenen Baukosten ausgehen können. Dies gilt erst Recht, wenn man die Unwägbarkeiten der noch an anderer Stelle zu diskutierenden denkbaren werkvertraglichen Konsequenzen und Gefahren einer auf diese Weise zustande gekommenen Baukostenvereinbarung mit berücksichtigt.

Für die Flächenplanung hat sich im Übrigen insoweit gegenüber der HOAI alt nichts geändert. Hier richtet sich dass Honorar wie bisher ausschließlich nach Flächengrößen bzw. Verrechnungseinheiten entsprechend den betreffenden Normen. Die sonstigen Grundregeln der Honorarermittlung bleiben im Prinzip erhalten (§ 7): Es gibt weiterhin Mindest- und Höchstsätze, eine Mindestsatzerhöhung ist nur schriftlich bei Auftragserteilung zulässig und außerhalb der Tabelleneingangs- und -ausgangswerte ist die freie Vereinbarung möglich und notwendig (Achtung: auch unterhalb der Eingangswerte gibt es keine Honorarermittlungsvorgaben mehr!).

Ebenfalls weitgehend neu ist die Bonus-Malus-Regelung des § 7 Abs. 7. Sie wird vermutlich aber nicht auf allergrößtes Interesse stoßen – schon allein aufgrund der Erfahrung mit dem bisher schon möglichen Erfolgshonorar nach § 5 Abs. 4a HOAI alt. Für die Zukunft sehr bedeutsam ist dagegen die erstmalige ausdrückliche Honoraranpassungsvorgabe in § 7 Abs. 5: „Ändert sich der beauftragte Leistungsumfang auf Veranlassung des Auftraggebers während der Laufzeit des Vertrages mit der Folge von Änderungen der anrechenbaren Kosten, Werten oder Verrechnungseinheiten, ist die dem Honorar zugrunde liegende Vereinbarung durch schriftliche Vereinbarung anzupassen.“ Eine solche Vorschrift war wegen der neuen statischen Honorarermittlungsmethoden Kostenberechnungsmodell und „Baukostenvereinbarungsmodell“ dringend erforderlich.

Leider wird aber auch über diese Neureglung intensiv diskutiert werden müssen, da die in dieser Norm verwandte Formulierung – vorsichtig ausgedrückt – etwas unpräzise ist und auch der artikulierte verordnungsgeberische Wille hier wenig Hilfestellung bietet. Dabei stellt sich vor allem eine Frage: Wann ändert sich der beauftragte Leistungsumfang? Eine solche Änderung mit der Folge einer „Vertragsanpassung“ muss in jedem Fall schon dann angenommen werden, wenn sich die Leistungen des Auftragnehmers im Laufe des Vorhabens aufgrund von Vorgaben des Auftraggebers ändern, ohne dass der Entwurf überarbeitet werden muss. Für solche Entwurfsüberarbeitungen gab und gibt es HOAI-konforme Lösungen, entweder die Fortschreibung der Kostenberechnung oder die Honorierung als wiederholende Leistung. Letzteres ist zumindest im Fall mehrerer Vorentwurfs- und Entwurfsplanungen nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen – entsprechend dem § 20 HOAI alt – weiterhin expressis verbis geregelt (§ 10). Also muss es sich für eine Anpassung nach § 7 Abs. 5 entweder um eine Änderung handeln, die sich ausschließlich auf die Leistungen ab Leistungsphase 4 auswirkt, oder um eine notwendig gewordene wiederholende Vorentwurfs- oder Entwurfsleistung, die die Schwelle des § 10 nicht erreicht.

Auch die in § 7 Abs. 5 benannte Rechtsfolge einer Änderung, wonach die dem Honorar zugrunde liegende Vereinbarung durch schriftliche Vereinbarung anzupassen ist, ist interpretationsbedürftig. Entgegen dem Wortlaut muss die Vorschrift dem Sinn und Zweck entsprechend dahin ausgelegt werden, dass nicht die gesamte Vereinbarung, sondern nur die dem Honorar zu Grunde zu legenden anrechenbaren Kosten anzupassen sind. Die anderen Berechnungsfaktoren orientieren sich entweder – wie die Honorarzone – ohnehin an den objektiven Gegebenheiten und sind nicht ohne Weiteres disponibel. Oder sie unterliegen – wie die Mindestsatzerhöhung – der Bedingung, dass sie nur bei Auftragserteilung möglich sind. Beachtet werden muss, dass eine Anpassung der dem Honorar zu Grunde zu legenden Baukosten wegen der eindeutigen Formvorgabe in § 7 Abs. 5 schriftlich zu erfolgen hat!

Allerdings besteht auf eine solche Anpassung ein ggf. rechtlich durchsetzbarer Anspruch („anzupassen ist“). Offen bleibt zunächst die Frage, auf welche Leistungen des Planers sich die Anpassung auswirkt. Weder Wortlaut noch Verordnungsbegründung geben Anhaltspunkte für eine Lösung. Aber auch insoweit sprechen Sinn und Zweck dafür, dass die angepassten Baukosten dem Honorar für die Leistungen zu Grunde zu legen sind, die die Änderung des Leistungsumfangs begründen.

Nicht eindeutig erscheint schließlich in diesem Zusammenhang auch das Verhältnis dieser Änderungsnorm zur ebenfalls neuen Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 2 („Andere Leistungen, die durch eine Änderung des Leistungsziels, des Leistungsumfangs, einer Änderung des Leistungsablaufs oder anderer Anordnungen des Auftraggebers erforderlich werden, sind von den Leistungsbildern nicht erfasst und gesondert frei zu vereinbaren und zu vergüten“). Diese Unklarheit resultiert aus dem Umstand, dass in beiden Normen in Bezug auf eine Änderung des Leistungsumfangs zwar der gleiche Tatbestand, aber unterschiedliche Folgen geregelt sind. Tatsächlich wird aber mit der Maßgabe in § 3 Abs. 2 Satz 2 nur die Grenze zu dem Honorar für die nicht mehr ausdrücklich so bezeichneten, aber gemeinten „Grundleistungen“ (gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 „Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind“) gezogen. Nur das Honorar für solche Grundleistungen ist durch die Regelungen der HOAI verbindlich vorgegeben Das Honorar für alle über diese Grundleistungen hinausgehenden Leistungen, wie z.B. für die in § 3 Abs. 3 angesprochenen Besonderen Leistungen, ist frei zu vereinbaren. Dies gilt – so muss der § 3 Abs. 2 Satz verstanden werden – auch für alle Leistungen, die keine Grundleistungen darstellen und aufgrund veränderten Leistungsumfangs zu erbringen sind. Ändert sich hingegen auf Veranlassung des Auftraggebers der Leistungsumfang mit der Folge, dass weitere Grundleistungen zu erbringen sind, so ist das Honorar hierfür nach den dargestellten Honorarparametern mit einer Anpassung der anrechenbaren Kosten nach § 7 Abs. 5 zu ermitteln.

Als Resümee lässt sich festhalten: Auch im Hinblick auf die neu formulierten Grundsätze zur Honorarermittlung ist mit der neuen HOAI ein – wenn auch so sicherlich nicht gewolltes – Beschäftigungsprogramm verbunden, und zwar für alle an Bauvorhaben Beteiligte wie Auftraggeber, Architekten, Ingenieure, vor allem aber für Juristen und Honorarsachverständige!

Rechtsanwalt Dr. Holger Matuschak ist Justiziar der Hamburgischen Architektenkammer.


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