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[ Zahlungsausfall ]

Rettungsringe fürs Honorar

Wenn bei Auftraggebern Zahlungsausfälle drohen, gibt es Gegenmittel: Abschläge fordern, Ansprüche sichern, weitere Leistungen verweigern.

Florian Krause-Allenstein

In der bauanwaltlichen Beratung sind in den letzten Monaten verstärkt Honorarausfälle zum Thema geworden. Teilweise wurden anstehende und bereits unter Vertrag genommene Großprojekte durch die Bauherren plötzlich auf unabsehbare Zeit auf Eis gelegt. Bei laufenden Bauvorhaben werden dagegen die bereits verdienten Honorare mit unterschiedlichen Begründungen nicht gezahlt. In allen Fällen stellen sich für den Planer in der Regel folgende Fragen:

  • Kann ich meinen Honoraranspruch gegenüber dem Auftraggeber durchsetzen?
  • Wie kann ich meinen Honoraranspruch gegen eine drohende Insolvenz des Auftraggebers absichern?
  • Muss ich weiter Leistungen erbringen, obwohl ich offene Honorarforderungen habe?
  • Kann ich den Vertrag kündigen? Wenn ja, welche Honoraransprüche habe ich dann gegenüber meinem Auftraggeber?

Abschlagsrechnungen stellen

Ein probates Mittel, die Zahlungswilligkeit und -fähigkeit des Auftraggebers zu testen und Ihren Honoraranspruch überhaupt ins Rollen zu bringen, ist die frühzeitige Stellung von Abschlagsrechnungen. Wird hierauf nicht oder nur schleppend gezahlt, sollten Sie sich überlegen, ob Sie Ihre Planungsleistung fortsetzen und damit weiter in die Vorleistung gehen oder Ihre Arbeit einstellen bzw. Ihre Honoraransprüche zumindest gegen die Insolvenz des Bauherrn absichern (vgl. dazu jeweils unten). Ihr Anspruch auf Abschlagszahlungen ist in der alten (§ 8 Abs. 2) wie der neuen (§ 15 Abs. 2) HOAI ausdrücklich geregelt. Abschlagszahlungsrechnungen können Sie nach abgeschlossenen Leistungsphasen oder aber Teilerfolgen, wie zum Beispiel die Erbringung einzelner Grundleistungen, stellen (Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 5. Auflage, Rdn. 1590).

Honoraransprüche sichern

Es existieren zwei gewichtige gesetzliche Sicherungsmittel für Architektenhonorarforderungen, die bis heute nicht überall bekannt sind. Das erste ist die sogenannte Vorleistungssicherheit nach § 648a BGB, die für alle Architektenverträge gilt – mit Ausnahme solcher für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit oder ohne Einliegerwohnung oder für Verträge mit der öffentlichen Hand (§ 648a Abs. 6 BGB).

Die Sicherheit nach § 648a BGB können Sie unmittelbar nach Abschluss des Architektenvertrages in voller Höhe des vereinbarten Honoraranspruchs von Ihrem Auftraggeber verlangen. Hierfür ist es weder erforderlich, dass Sie bereits Leistungen erbracht oder Abschlagsrechnungen gestellt haben, noch dass für Sie ein besonderes Sicherungsbedürfnis, etwa in Form eines Zahlungsverzuges Ihres Auftraggebers, besteht.

Macht Ihr Auftraggeber Gegenansprüche geltend, so sind diese von Ihrem Sicherungsanspruch nur dann abzuziehen, wenn sie unstreitig sind und Sie Ihr Recht zur Nachbesserung verloren haben, wie etwa dann, wenn sich ein Planungsfehler in Gestalt eines Baumangels niedergeschlagen hat (vgl. BGH BauR 2001, 386; OLG Düsseldorf BauR 1999, 47).

Zur Abforderung der Sicherheit, die zumeist in Form einer Bankbürgschaft durch den Auftraggeber gestellt werden wird, setzen Sie dem Bauherrn eine angemessene Frist (in der Re-gel werden zehn bis 14 Werktage ausreichend sein), innerhalb derer die Sicherheit zu stellen ist. Der Höhe nach haben Sie Anspruch auf Sicherheit wegen des vollen Bruttohonoraranspruchs zuzüglich zehn Prozent Nebenforderungen, allerdings abzüglich bereits geleisteter Abschlagszahlungen.

Leistet Ihr Auftraggeber die verlangte Sicherheit nicht innerhalb der ihm dafür gesetzten Frist, haben Sie ein Leistungsverweigerungsrecht und können Ihre Planungstätigkeiten einstellen. Wollen Sie sich vom Architektenvertrag lösen, können Sie bei Architektenverträgen, die nach dem 1.1.2009 abgeschlossen wurden, nach fruchtlos verstrichener Frist die Kündigung gemäß § 648a Abs. 5 BGB aussprechen. Bei älteren Verträgen ist hierfür eine zweite (Nach-)Frist zur Legung der Sicherheit erforderlich, nach deren Ablauf der Vertrag als gekündigt gilt.

Nach Kündigung des Vertrages haben Sie Anspruch auf das volle Honorar abzüglich ersparter Aufwendungen. Gemäß § 648a Abs. 5 Satz 3 BGB wird vermutet, dass sich Ihr Honoraranspruch auf fünf Prozent des Honorars für die noch nicht erbrachten Leistungen beläuft.

Die Forderung einer Sicherheit nach § 648a BGB macht nur dann Sinn, wenn Sie noch nennenswerte Planungsleistungen zu erbringen haben und Ihr Auftraggeber noch ausreichend liquide ist, eine entsprechende Bürgschaft zu legen. Sind Sie nämlich in den Endzügen des Bauvorhabens, wird Ihr zahlungsunwilliger Auftraggeber es eher auf eine Vertragskündigung ankommen lassen. Droht bereits die Insolvenz, wird er ohnehin keine Bank finden, die ihm die geforderte Sicherheit stellt.

In diesen Fällen oder aber bei Architektenverträgen über die Errichtung eines Einfamilienhauses können Sie Ihren Honoraranspruch im Grundbuch sichern lassen. Dies kann sogar im Wege einer einstweiligen Verfügung geschehen, womit in beachtlicher Geschwindigkeit – vor dem Landgericht Hamburg war dies schon in der Rekordzeit von vier Stunden möglich – der Sicherungsanspruch durchgesetzt werden kann.

Der Anspruch besteht, anders als der Sicherheitsanspruch nach § 648a BGB, allerdings erst dann, wenn der Grundstückswert aufgrund Ihrer Planungsleistungen gestiegen ist. Dies soll nach wohl überwiegender Ansicht erst dann der Fall sein, wenn sich die Planungsleistungen in Form von Bauarbeiten im Grundstück niedergeschlagen haben, wie das OLG Hamburg in einer Entscheidung (Beschluss vom 18.03.2009, 14 W 24/09) jüngst bestätigte. Ich halte diese Auffassung für falsch, weil eine Wertsteigerung des Grundstücks eintreten kann, ohne dass nach den Plänen des Architekten bereits gebaut wurde.

Hat der Planer etwa eine Baugenehmigung erwirkt, die – zum Beispiel aufgrund beachtlicher Befreiungen – die Bebaubarkeit auf dem Grundstück ausweist, dann kann der Eigentümer in der Regel aufgrund dieser Genehmigung das Grundstück mit erheblichem Gewinn verkaufen. Auch in diesem Fall findet daher eine Wertsteigerung des Grundstücks statt, ohne dass auch nur mit dem Bauvorhaben begonnen wurde.

Der Sicherungsanspruch nach § 648 BGB besteht in Höhe des bereits entstandenen, ­also „verdienten“ Honorars, für das entsprechende (Abschlags-)Rechnungen auch gestellt wurden. Liegen Planungs- und/oder Bauüberwachungsfehler vor, so sind diese vom Sicherungsanspruch abzuziehen.

Ein in Bauverträgen häufiges Sicherungsmittel ist die Vereinbarung einer Vertragserfüllungsbürgschaft. Bei Architekten wäre sie beispielsweise in Höhe von zehn Prozent der Bruttohonorarsumme denkbar. Sie ist jedoch in Architektenverträgen unüblich und daher auf dem Markt schwer durchsetzbar. Daher können Architekten im Falle drohender Honorar­ausfälle so gut wie nie auf vertraglich vereinbarte Sicherheiten zurückgreifen.

Leistungsverweigerungsrecht

Ein Leistungsverweigerungsrecht besteht unproblematisch dann, wenn Ihr Auftraggeber Ihnen die geforderte Sicherheit nach § 648a BGB nicht innerhalb angemessener Frist zur Verfügung gestellt hat (vgl. hierzu oben). Unabhängig davon können Sie Ihre Arbeit gemäß § 320 BGB einstellen, wenn Ihr Auftraggeber grundlos fällige Abschlagsrechnungen nicht begleicht.

In solchen Fällen sollten Sie vor der Leistungsverweigerung allerdings aus Kooperationsgründen eine Nachfrist zur Zahlung der Abschlagsrechnung mit dem Hinweis, dass Sie anderenfalls Ihre Arbeit niederlegen, setzen. Gefährlich wird es, wenn Ihr Auftraggeber behauptete Planungs- und/oder Bauüberwachungsfehler als Grund für die Nichtzahlung vorschiebt.

Wenn Sie nicht ganz sicher sind, dass die Behauptungen aus der Luft gegriffen sind, sollten Sie von einer Leistungseinstellung absehen, da Sie dann aufgrund Ihrer Vorleistungspflicht kein Recht dazu haben. Sie riskieren eine Kündigung durch Ihren Auftraggeber aus wichtigem Grund und können sich schadensersatzpflichtig machen. Der richtige Weg wäre in diesem Fall die Forderung einer Sicherheit nach § 648a BGB.

Kündigungsmöglichkeit

Leistet Ihr Auftraggeber auf Ihre fälligen Abschlagsrechnungen ohne Grund keine Zahlungen und ist Ihnen aus diesem Grund ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar, dann haben Sie nach der Rechtsprechung das Recht, den Architektenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen (vgl. BGH BauR 1986, 628; BGH BauR 2000, 592). Dies gilt jedoch nicht, wenn Ihr Auftraggeber die Zahlungen wegen geltend gemachter Planungsfehler verweigert. In jedem Fall sollten Sie auch hier aus Kooperationsgründen vor der Kündigung eine Nachfrist zur Zahlung setzen und die Kündigung schriftlich vornehmen.

Dr. Florian Krause-Allenstein ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in Hamburg.

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