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[ Mitschuld ]

Vom Gehilfen entlastet

Die Haftung kann sich mindern, wenn ein sogenannter Erfüllungsgehilfe des Bauherrn Mitschuld an Mängeln trägt.

Markus Prause

Wenn bei einem Bauvorhaben etwas schiefgeht, muss der Architekt nicht immer voll haften, wenn ein anderer Baubeteiligter das Problem mitverursacht hat: Er kann sich auf das Mitverschulden eines Schadensverursachers berufen, wenn dieser ein sogenannter Erfüllungsgehilfe des geschädigten Bauherrn ist. Aber in welchen Konstellationen kann sich der Architekt auf das Mitverschulden eines Erfüllungsgehilfen berufen?

Die Frage, wer wann wessen Erfüllungsgehilfe ist, kann auch von Bedeutung sein, wenn ein Architekt im Auftrag seines Bauherrn Rechnungen prüft und es dann Auseinandersetzungen um die Verantwortung für Mängel gibt.

Was ist ein Erfüllungsgehilfe?

Im Grundsatz hat der Verursacher eines Mangels den Geschädigten so zu stellen, wie er ohne den Mangel stehen würde (§ 249 BGB). Verursacht also ein Architekt einen Schaden, muss er den vollen Betrag zahlen, der zur Schadensbeseitigung erforderlich ist. Er kann die Zahlung allerdings kürzen, wenn der Geschädigte eine Mitverantwortung an dem Schaden trägt (§ 254 BGB). Dann ist der Anspruch um den Mitverschuldensanteil zu mindern. Das Mitverschulden kann in einem eigenen Fehlverhalten des Bauherrn liegen – aber eben auch darin, dass ein von ihm eingeschalteter Erfüllungsgehilfe den Mangel mitverursacht hat und der Bauherr sich dieses zurechnen lassen muss (§§ 254, 278 BGB). Der Fehler des Erfüllungsgehilfen wird also wie ein eigenes Fehlverhalten des Bauherrn gewertet. Der Schadensersatzanspruch des Bauherrn gegen den Architekten wird dann um den Mitverschuldensanteil des Erfüllungsgehilfen reduziert.

Ob ein Baubeteiligter als Erfüllungsgehilfe des Bauherrn zu werten ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Dabei sind insbesondere die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien genau zu untersuchen. Im Grundsatz ist das Fehlverhalten eines Erfüllungsgehilfen dem Bauherrn immer dann zuzurechnen, wenn der Gehilfe den Mangel mitverschuldet hat und er in Erfüllung einer Pflicht oder Obliegenheit des Bauherrn gegenüber dem Architekten handelt, der für den Schaden in Anspruch genommen worden ist.

Erfreuliches aus Karlsruhe

Das Konstrukt der Erfüllungsgehilfenschaft bietet mithin die Möglichkeit, sich gegen Schadensersatzansprüche des Bauherrn zu wehren und zumindest eine Reduzierung der Schadensersatzforderung zu erreichen. Kürzlich hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit einer derartigen Konstellation zu beschäftigen. Ein Bauherr wollte den bauüberwachenden Architekten für einen Bauleitungsfehler vollumfänglich in Anspruch nehmen, obwohl der planende Architekt den Mangel durch einen Planungsfehler mitverursacht hatte. Wie in Ausgabe 5/2009 auf Seite 35 berichtet, entschied der BGH mit Urteil v. 27.11.2008 (VII ZR 206/06):

1. Den Bauherrn trifft die Obliegenheit, dem bauaufsichtsführenden Architekten mangelfreie Pläne zur Verfügung zu stellen.
2. Nimmt er den bauaufsichtsführenden Architekten wegen eines übersehenen Planungsmangels in Anspruch, muss er sich das Verschulden des von ihm eingesetzten Planers zurechnen lassen.

Der Planer wurde also als Erfüllungsgehilfe des Bauherrn im Verhältnis zum Bauüberwacher angesehen. Der Anspruch des Bauherrn auf Schadensersatz wurde deshalb reduziert.

Bemerkenswert an der Entscheidung ist, dass der BGH die Pflichtenkreise des Bauherrn gegenüber dem Bauüberwacher sehr weit zieht. Dies kann dazu führen, dass sich der Bauherr in Zukunft eventuell vermehrt das Verschulden Dritter zurechnen lassen muss.
Nach der bisherigen Rechtsprechung konnten Architekten kaum vom Konstrukt „Erfüllungsgehilfe“ profitieren. Verursachte etwa ein Bauunternehmer, (Fach-)Planer oder Bauleiter einen Schaden mit, konnte der Architekt sich im Regelfall nicht darauf berufen, dass der Mitverursacher ein Erfüllungsgehilfe des Bauherrn sei. Die Gerichte urteilten in verschiedenen Konstellationen bisher wie folgt:

Macht ein Planer einen Fehler und setzt der bauüberwachende Architekt diese mangelhafte Planung um, dann ist der Bauüberwacher kein Erfüllungsgehilfe des Bauherrn (BGH, Urteil v. 29.9.1988 – VII ZR 182/87, BauR 1989,97). Der Planer haftet voll. Das Gleiche galt bisher, wenn ein Fachplaner (zum Beispiel Statiker) einen Fehler des Planers umsetzte (OLG Karlsruhe, BauR 2002, 1994). Ähnlich urteilte der BGH zu Fehlern eines Sonderfachmanns, die ein Planer übernahm. (BGH, Urteil v. 4.7.2002 – VII ZR 66/01; BGH, Urteil v. 10.7.2003 – VII ZR 329/02; a.A. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rn. 2463 m.w.N.). Voraussetzung für eine Haftung des planenden Architekten war dabei jedoch, dass der Fehler des Sonderfachmanns für ihn überhaupt erkennbar war.

Nach der BGH-Entscheidung vom 27.11.2008 ist künftig insbesondere für die beiden letztgenannten Konstellationen eine andere Rechtsprechung zu erwarten. Der Gedanke, dass der Bauherr dem Bauüberwacher mangelfreie Pläne zur Verfügung stellen muss, lässt sich auf andere Konstellationen übertragen: Auch der Sonderfachmann benötigt mangelfreie Pläne des Architekten und der Architekt umgekehrt mangelfreie Unterlagen der Sonderfachleute, etwa statische Berechnungen und Baugrundgutachten. Um sicherzugehen, sollte die Pflicht des Bauherrn zur Zulieferung bestimmter Pläne oder Unterlagen ausdrücklich im Planungsvertrag verankert werden.

Aufpassen bei der Rechnungsprüfung

Das Thema „Erfüllungsgehilfe“ ist für den Architekten auch von Relevanz, wenn er im Auftrag seines Bauherrn die Rechnungen Dritter prüft und Kürzungen wegen Mängeln im Raum stehen. Hier versucht sich oft der Verursacher des Mangels unter Hinweis auf das Mitverschulden eines Dritten (teilweise) aus der Affäre zu ziehen. Er nimmt Kürzungen der eigenen Rechnung nicht hin und behauptet, jener Dritte sei Erfüllungsgehilfe des Bauherrn. In solchen Fällen sollte der Architekt seinen Bauherrn darauf hinweisen und empfehlen, anwaltlichen Rat einzuholen.

Doch dafür muss er zunächst selbst einschätzen, ob das Argument des Verursachers stichhaltig ist. Auch hier gibt es verschiedene Konstellationen für eine mögliche Erfüllungsgehilfenschaft. Ein Bauunternehmer kann den planenden Architekten oder einen Fachplaner als Erfüllungsgehilfen des Bauherrn einstufen, wenn dieser dem Unternehmer eine Planung zur Verfügung stellen muss.

Der Bauherr muss sich daher ein Mitverschulden des Planers wegen einer fehlerhaften oder unterlassenen Planung anrechnen lassen (BGH, Urteil v. 22.3.1984 – VII ZR 50/82, BauR 1984, 395; BGH, Urteil v. 13.9.2001 – VII ZR 392/00; BGH, BauR 1974, 125; BGH, BauR 1987, 86 ff.). Gleiches gilt, wenn der Architekt eine Koordinierungspflicht verletzt (BGH, BauR 1972, 112). Hat der Unternehmer den Planungsfehler erkannt oder drängte sich der Fehler dem Unternehmer geradezu auf, tritt das Mitverschulden des Planers im Regelfall hinter das Verschulden des Unternehmers zurück, sodass dieser vollumfänglich haftet (OLG Hamm, BauR 1995, 852; OLG Bamberg, BauR 2002, 1708).

Der Bauherr schuldet dem Unternehmer in aller Regel keine Bauüberwachung. Der bauüberwachende Architekt ist daher kein Erfüllungsgehilfe des Bauherrn (BGH, Urteil v. 6.5.1982 – VII ZR 172/81, BauR 1982, 516). Der Bauunternehmer haftet dem Bauherrn daher in voller Höhe.

Auch das Verhältnis zwischen Nachunternehmer und Vorunternehmer kann von Bedeutung sein. Der Nachunternehmer hat zu prüfen, ob die Vorgewerke mangelfrei sind. Der Bauherr schuldet diese Prüfpflicht jedoch nicht dem Vorunternehmer, sodass der Nachunternehmer nicht als Erfüllungsgehilfe des Bauherrn anzusehen ist (BGH, Urteil v. 1.7.1971 – VII ZR 224/69; BGH, BauR 1985, 361). Der Bauherr muss sich folglich ein Mitverschulden des Nachunternehmers nicht anrechnen lassen.

Sofern der Bauherr keine ausdrückliche vertragliche Verpflichtung zur Leistung eines mangelfreien Vorgewerkes übernimmt, ist der Vorunternehmer kein Erfüllungsgehilfe des Bauherrn im Verhältnis zum Nachunternehmer (BGH, Urteil v. 27.6.1985 – VII ZR 23/84, BauR 1985, 561). Der Nachunternehmer muss das Vorgewerk selbstständig prüfen und gegebenenfalls Bedenken gegen die Leistung des Vorunternehmers anmelden. Ein Fehler des Vorunternehmers mindert also nicht die Ansprüche des Bauherrn gegen den Nachunternehmer.

Markus Prause ist Rechtsanwalt in Hannover.

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