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[ HOAI ]

Die Feinheiten der Kostenberechnung

Die Inhalte, Methoden und möglichen Änderungen der Kostenberechnung sind noch wichtiger geworden, seit die HOAI sie als Grundlage für das Honorar vorsieht

Von Rainer Post, Thomas Lenzen und Fabian Blomeyer

In der novellierten HOAI hat das „Kostenberechnungsmodell“ die stufenweise Abrechnung von Planungsleistungen abgelöst. Es gilt für Verträge, die seit Inkrafttreten der neuen HOAI am 18.8.2009 abgeschlossen sind. Nach dem „Kostenberechnungsmodell“ dürfen für die Berechnung der Honorare aller (Grund-)Leistungen eines Leistungsbildes nur noch und ausschließlich die Ergebnisse der Kostenberechnung herangezogen werden, ausnahmsweise die Ergebnisse der Kostenschätzung. Die Kostenberechnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 stellt die entscheidende Grundlage für die Bestimmung der anrechenbaren Kosten dar, die wesentlicher Bestandteil der Honorarberechnung sind.

Das aufgrund der Kostenberechnung ermittelte Honorar ist damit maßgeblich für alle Leistungsphasen und muss die Arbeit des Architekturbüros über die komplette Projektdauer tragen. Der Kostenberechnung kommt so eine noch höhere Bedeutung als bisher zu. Sie ist mit größtmöglicher Sorgfalt und Genauigkeit zu erstellen. Dies bedeutet, dass auch die Grundlagen für die Ermittlung der Kosten in einem frühen Stadium des Planungsprozesses vorliegen müssen. Soweit Leistungsumfang, Standards und Qualitäten der Planung ausreichend früh verbindlich definiert wurden (z. B. über ­eine Bedarfsplanung nach DIN 18205 vor ­Planungsbeginn und/oder eine vorbereitende Baubeschreibung als Bestandteil des Vertrages), ist mit dem Kostenberechnungsmodell auch eine größere Sicherheit für die Bauher-ren im Hinblick auf die zu erwartenden Kosten verbunden.

Die Kostenberechnung ist Teil einer Kette von unterschiedlichen Arten und Tiefen der Kostenermittlungen, die von der Kostenschätzung bis zur Kostenfeststellung reichen. Im Rahmen der vertraglich geschuldeten Leistungspflicht liefert die Kostenberechnung dem Bauherrn Informationen über die Kostenentwicklung des Projekts. Sie ist ein wichtiger Baustein zur laufenden Kostenkontrolle.

Die Kostenberechnung ist eine der letzten Leistungen im Rahmen der Leistungsphase 3 und dient als Grundlage für die Entscheidungen innerhalb der Entwurfsplanung und der nachfolgenden Ausführungsplanung. Aussagekraft hat sie nur dann, wenn die erforderlichen Planungsleistungen des Architekten und die Beiträge der Fachplanung erbracht und eingearbeitet sind.

Inhalt der Kostenberechnung

Definitionen für die Kostenberechnung finden sich in § 2 Nr. 14 HOAI sowie in der DIN 276 Ziffer 3.4.3 (Fassung 12-2008). Demnach ist die „Kostenberechnung“ die Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Entwurfsplanung. Ihr liegen durchgearbeitete Entwurfszeichnungen oder auch Detailzeichnungen wiederkehrender Raumgruppen, Mengenberechnungen und für die Berechnung und Beurteilung der Kosten relevante Erläuterungen zugrunde. Wird sie nach § 4 Abs. 1 Satz 3 HOAI auf der Grundlage der DIN 276 erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen bis zur zweiten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden. Zur Erzielung einer hohen Genauigkeit kann bereits zu diesem Zeitpunkt eine Ermittlung der Kosten nach Bauelementen hilfreich sein. Dies gilt gleichermaßen für die Kostenermittlungen der Fachplanungen, die in die Kostenberechnung integriert werden müssen.

Welche Kostenberechnung gilt?

Der Architekt ist der „Herr“ der Kostenberechnung. Es gilt nur die vom Architekten im Rahmen der beauftragten Leistungen und der Entwurfsplanung erstellte Kostenberechnung. Da sie neben der Entwurfsplanung die Grundlage für die weiteren Planungsleistungen und die Honorarermittlung ist, muss sie mit dem Bauherrn besprochen werden. Um sicherzustellen, dass die Kostenberechnung vom Bauherrn zur Kenntnis genommen und akzeptiert ist, sollte man sich den Empfang der Kostenberechnung durch den Bauherrn bestätigen lassen.

Um Auseinandersetzungen über die Höhe der Kostenberechnung und des damit verbundenen Honorars zu vermeiden, ist die frühzeitige Absteckung des Kostenrahmens (DIN 276, 3.4.1) von entscheidender Bedeutung. Der Kostenrahmen sollte durch die Kostenschätzung in der Vorentwurfsplanung bestätigt sein, da diese die Grundlage für die Entwurfsplanung und die Kostenberechnung darstellt.

Wann darf geändert werden – wann nicht? Bei Änderungen des Leistungsumfangs auf Veranlassung des Bauherrn kann die Kostenberechnung als ein Teil der Honorarvereinbarung geändert werden. Bei vermindertem Leistungsumfang findet keine nachträgliche Kürzung des Honorars für bereits erbrachte Leistungsphasen statt. Werden lediglich Qualitätsstandards geändert (Änderung des Leistungsziels siehe

§ 3 Abs. 2 HOAI), ist das für die dann evtuell zusätzlichen Planungsleistungen erforderliche Honorar gesondert zu vereinbaren (Beispiel: Änderung der Fassadendämmung bei ansonsten gleichbleibendem Wandaufbau auf Wunsch des Bauherrn, Änderungsaufwand in den Plänen). Die Kostenberechnung darf dagegen nicht bei konjunkturbedingten Änderungen innerhalb der vereinbarten Projektlaufzeit geändert werden.

Fachplanerleistungen als Teil der Grundlagenermittlung bzw. Vorentwurfsplanung

Maßgeblich für die Ermittlung des Honorars ist mit Einführung der Novelle der HOAI die Kostenberechnung. Um zum Zeitpunkt der Entwurfsplanung verlässliche Kosten benennen zu können, ist daher unter anderem die Einbindung der erforderlichen Fachplanerleistungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erforderlich, also bereits bei der Vorplanung. Gängige Praxis, z. B. Leistungen der Tragwerksplanung und technischen Ausrüstung erst nach Abschluss der Leistungsphase 4 zu beauftragen und in die Planung einfließen zu lassen, können zu einer Fehleinschätzung der Kosten innerhalb der Kostenberechnung führen. Dem Auftraggeber gegenüber sollte daher dieser Zusammenhang und damit die Notwendigkeit der Beauftragung von Fachplanerleistungen vor der Leistungsphase 3 rechtzeitig vermittelt werden.

Geteilte Auftragsvergabe: Welche Honorarberechnungsgrundlage gilt?

Werden nur Teilleistungen beauftragt, dann ist in der Regel die Kostenberechnung für die Honorarermittlung maßgebend. Ausnahmen können bei isolierter Beauftragung der Leistungsphasen 1 und 2 oder bei Beauftragung ab Leistungsphase 4 entstehen für den Fall, dass die Leistungsphase 3 nicht erarbeitet wurde. Im ersten Fall wäre die Kostenschätzung maßgebend. Bei geteilter Beauftragung (z. B. Beauftragung nur mit Leistungsphase 8) kann die Situation entstehen, dass der Auftragnehmer B die Kostenberechnung nicht selbst erstellt hat, da er nicht mit der Leistungsphase 3 beauftragt war.

Die Kostenberechnung wurde also durch einen anderen Auftragnehmer A erarbeitet. In diesem Fall hat der Auftragnehmer B einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Bauherrn über die in der Leistungsphase 3 erstellte Kostenberechnung. Dieser Auskunftsanspruch bedeutet, dass alle zur Kostenermittlung herangezogenen Unterlagen eingesehen werden können und die Originalkostenermittlung zur Verfügung gestellt werden muss. Bei Auftragserteilung einer Teilleistung sollte daher der Auftragnehmer B den Auftraggeber auf diesen Auskunftsanspruch hinweisen.

Wird die Kostenberechnung vom Auftraggeber nicht zur Verfügung gestellt, dann kann der für die Teilleistung beauftragte Architekt zur Ermittlung seines Honorars eine eigene Kostenberechnung erstellen, die dann Berechnungsgrundlage für die Honorarermittlung ist. Weist die zur Verfügung gestellte Kostenberechnung des anderen Auftragnehmers (A) nachweislich grobe Fehler auf, die von ihm seinerzeit verursacht wurden, können besondere Umstände vorliegen, die eine Fortschreibung der Kostenberechnung durch den nunmehr für Teilleistungen beauftragten Auftragnehmer (B) zur Ermittlung des Honorars erforderlich machen. Der bloße Anstieg der Baupreise und auch der Indexwerte bzw. der ortsüblichen Preise alleine genügt nicht, um auf der Basis einer neuen, erhöhten Kostenberechnung abrechnen zu dürfen (siehe auch Ausgabe 3/2010, Seite 30 zum Kostenberechnungsmodell ).

Rainer Post und Thomas Lenzen sind Architekten, Fabian Blomeyer ist Rechtsanwalt (alle München).


Kosten richtig anrechnen

Als Grundlage der Honorarermittlung lassen sich die Kosten der Kostenberechnung hinsichtlich ihrer Anrechenbarkeit gemäß § 32 HOAI unterteilen in:
1. Stets anrechenbare Kosten nach § 32 Abs.b1 HOAI: Kosten der Baukonstruktion; dies entspricht der Kostengruppe 300 nach DIN 276 (2008:12)

  • Baugrubenherstellung, Baugrubenumschließung, Wasserhaltung, Sonstiges
  • Baugrundverbesserung, Flachgründungen, Tiefgründungen, Unterböden und Bodenplatten, Bodenbeläge, Bauwerksabdichtungen, Dränagen, Sonstiges
  • tragende Außenwände, nicht tragende Außenwände, Außenstützen, Außentüren und -fenster, Außenwandbekleidungen (außen), Außenwandbekleidungen (innen), elementierte Außenwände, Sonnenschutz, Sonstiges
  • tragende Innenwände, nicht tragende Innenwände, Innenstützen, Innentüren und -fenster, Innenwandbekleidungen, elementierte Innenwände, Sonstiges
  • Deckenkonstruktionen, Deckenbeläge, Deckenbekleidungen, Sonstiges
  • Dachkonstruktionen, Dachfenster, Dachöffnungen, Dachbeläge, Dachbekleidungen, Sonstiges
  • allgemeine Einbauten, besondere Einbauten, Sonstiges
  • 390 Sonstige Maßnahmen für Baukonstruktionen: Baustelleneinrichtung, Gerüste, Sicherungsmaßnahmen, Abbruchmaßnahmen, Instandsetzungen, Materialentsorgung, zusätzliche Maßnahmen, provisorische Baukonstruk­tionen

2. Beschränkt anrechenbare Kosten nach § 32 Abs.2: Kosten für Technische Anlagen, dies entspricht der Kostengruppe 400 nach der DIN 276 (2008:12)

  • 410 Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen: Abwasseranlagen, Wasseranlagen, Gasanlagen, Sonstiges
  • 420 Wärmeversorgungsanlagen: Wärmeerzeugungsanlagen, Wärmeverteilnetze, Raumheizflächen, Sonstiges
  • 430 Lufttechnische Anlagen: Lüftungsanlagen, Teilklimaanlagen, Klimaanlagen, Kälteanlagen, Sonstiges
  • 440 Starkstromanlagen: Hoch- und Mittelspannungsanlagen, Eigenstromversorgungsanlagen, Niederspannungsschaltanlagen, Niederspannungsinstallationsanlagen, Beleuchtungsanlagen, Blitzschutz- und Erdungsanlagen, Sonstiges
  • 450 Fernmelde- und informationstechnische Anlagen: Telekommunika­tionsanlagen, Such- und Signalanlagen, Zeitdienstanlagen, elektroakustische Anlagen, Fernseh- und Antennen­anlagen, Gefahrenmelde- und Alarmanlagen, Übertragungsnetze, Sonstiges
  • 460 Förderanlagen: Aufzugsanlagen, Fahrtreppen, Fahrsteige, Befahranlagen, Transportanlagen, Krananlagen, Sonstiges
  • 470 Nutzungsspezifische Anlagen: küchentechnische Anlagen, Wäscherei- und Reinigungsanlagen, Medienversorgungsanlagen, ­Medizin- und ­labortechnische Anlagen, Feuerlöschanlagen, badetechnische Anlagen, Prozesswärme-, kälte- und -luftanlagen, Entsorgungsanlagen, Sonstiges
  • 480 Gebäudeautomation: Automationssysteme, Schaltschränke, Management- und Bedieneinrichtungen, Raumautomationssysteme, Übertragungsnetze, Sonstiges
  • 490 Sonstige Maßnahmen für technische Anlagen: Baustelleneinrichtung, Gerüste, Sicherungsmaßnahmen, Abbruchsmaßnahmen, Instandsetzungen, Materialentsorgung, zusätzliche Maßnahmen, provisorische technische Anlagen, Sonstiges

3. Bedingt anrechenbare Kosten nach § 32 Abs.3, dies entspricht den ­Kostengruppen 200 und 600 nach der DIN 276 (2008:12)

  • 200 Herrichten und Erschließen
  • 210 Herrichten: Sicherungsmaßnahmen, Abbruchmaßnahmen, Altlastenbeseitigung, Herrichten der Geländeoberfläche, Sonstiges
  • 230 Nichtöffentliche Erschließung
  • 610 Ausstattung: Allgemeine Ausstattung, Besondere Ausstattung,

Sonstiges

  • 620 Kunstwerke: Kunstobjekte, künstlerisch gestaltete Bauteile des ­Bauwerks, künstlerisch gestaltete Bauteile der Außenanlagen, Sonstiges

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