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[ VOF ]

Neufassung der VOF in Kraft

Am 10. Juni 2010 sind die Änderungen der Vergabeverordnung und der Sektorenverordnung im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 30, S. 724) veröffentlicht worden. Die Verordnung ist seit 11. Juni in Kraft.

Inhaltlich enthält die Neufassung einige für die Praxis ganz entscheidende Änderungen. Einer der Hauptkritikpunkte an der VOF war das auf der Stufe des Teilnahmewettbewerbs ausgesprochen bürokratisch und formalistisch organisierte Verfahren, welches nicht nur einen erheblichen Teilnahmeaufwand durch umfangreiche Nachweispflichten, sondern zudem noch ein überflüssiges Teilnahmerisiko wegen reiner Formfehler zur Folge hatte. Die Neuregelung in § 5 VOF sieht nun vor, dass zahlreiche Nachweise grundsätzlich nur noch als Eigenerklärungen zu verlangen sind (Abs. 2). Darüber hinaus können Auftraggeber auch die Nachlieferung von Nachweisen zulassen (Abs. 3). Damit ist das Verfahren immens vereinfacht worden, was zu begrüßen ist. Aus Sicht der gebotenen Chancengleichheit ist allerdings problematisch, dass der Gesetzgeber eine Überprüfung der Nachweise nicht zumindest in Bezug auf den erfolgreichen Teilnehmer vor Vertragsschluss angeordnet hat. Dies hätte den Entbürokratisierungseffekt der Neuregelung nicht geschmälert und dem Auftraggeber hinreichende Sicherheit hinsichtlich der Eignung des Auftragnehmers gegeben. Eine Verpflichtung zum Wiedereintritt in die Eignungsprüfung nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs sieht die jüngste Rechtsprechung lediglich für den Fall vor, dass konkrete Zweifel an der Teilnahmeberechtigung bestehen (OLG Düsseldorf, VII – Verg 39/09).

Eine weitere für die Praxis interessante Änderung ergibt sich nicht unmittelbar aus der VOF, sondern aus den zusätzlich zu berücksichtigenden allgemeinen Vergabegrundsätzen in § 97 GWB. Nach einer Modifizierung der so genannten Mittelstandsklausel in § 97 Abs. 3 GWB besteht nun eine grundsätzliche Verpflichtung zur Fach- und Teillosvergabe, Abweichungen sind allenfalls zulässig, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Damit wird die Möglichkeit zur Vergabe von Generalplanerleistungen stärker eingeschränkt. Gleiches gilt hinsichtlich der Gesamtvergabe von Planungs- und Bauleistungen an Generalunter- oder übernehmer, die mit der Neuregelung praktisch ausgeschlossen wird. Der Gesetzgeber hat hiermit eine klare Entscheidung für die Trennung von Planung und Bauausführung getroffen, was besonders zu begrüßen ist.

Die weiteren Änderungen der VOF gehen zumeist auf eine Angleichung der Vergabeordnungen zurück und sind ohne entscheidenden Einfluss auf das bekannte Verfahren nach der VOF 2006.

Mit der Novellierung gelten die Neufassungen der Vergabeordnungen VOL/A, VOB/A und VOF, auf die in der neuen Vergabeverordnung in Bezug genommen werden. Für die Vergabe freiberuflicher Leistungen durch öffentliche Auftraggeber bedeutet dies, dass ab einem Auftragswert von 125.000 Euro für Bundesauftraggeber und ab 193.000 für sonstige öffentliche Auftraggeber für neu begonnene Vergabeverfahren grundsätzlich die Regelungen der VOF 2009 (Bundesanzeiger Nummer 185a vom 8. Dezember 2009) anzuwenden ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn des Vergabeverfahrens ist nach der Rechtssprechung die Absendung der Veröffentlichung. Eine Sonderregelung enthält die VgV (s. § 23) nur für die Fälle, bei denen eine elektronische Angebotsabgabe zugelassen ist und die bis zu drei Monate nach Inkrafttreten begonnen werden. Die Regelung ist für die Vergabe freiberuflicher Leistungen jedoch praktisch irrelevant.

Strukturell wurde die VOF an die Neufassung der VOL/A und VOB/A insofern angeglichen, als alle Vergabeordnungen auf 20 Vorschriften reduziert wurden. Hintergrund dieses regelungstechnischen Ansatzes war es, Inhalte in den Vergabeordnungen nach einer einheitlichen Chronologie parallel zu regeln, um die Auffindbarkeit von Vorschriften zu erleichtern. Im Fall der VOF ist dieses Konzept wegen der von VOL/A und VOB/A abweichenden Regelungsinhalte (in erster Linie den dezidierten Regelungen zu Wettbewerben und besondere Vorschriften zur Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen) nicht aufgegangen. Sinn macht demgegenüber die Bündelung der Wettbewerbsvorschriften in einem eigenen neuen Kapitel.


Die VOF 2009 finden sie hier

Eine Übersicht über die einzelnen Neuregelungen lässt sich hieraus dem Einführungserlass des Bundes entnehmen.

Die aktuelle Vergabeordnung finden Sie hier

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