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[ Haftung und Verjährung ]

Haftung für Arglist

Um die Fristen für die Verjährung von Schadensersatzforderungen zu verlängern, werfen Bauherren ihren Architekten arglistiges Verschweigen von Mängeln oder bewusste fehlerhafte Organisation vor. Allerdings stellen die Gerichte hohe Anforderungen an einen solchen Nachweis

Text: Axel Plankemann

Ansprüche des Auftraggebers wegen mangelhafter Architektenleistungen verjähren ­regelmäßig in fünf Jahren. Diese Verjährungsfrist gilt nach § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB für ein Bauwerk oder ein Werk, dessen Erfolg in der ­Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht. Gerade bei Übernahme der Objektbetreuung und Dokumentation deckt diese Verjährungsfrist ­einen bis zu zehnjährigen Zeitraum nach Fertigstellung des Bauwerks ab, in dem Mängelansprüche gegen den Architekten noch nicht verjährt sind, weil die Architektenleistung der letzten Leistungsphase erst Jahre nach der Bauwerkserrichtung abgeschlossen ist. Für Mängel, die erst später auftreten, kann der Architekt grundsätzlich nicht mehr in Anspruch genommen werden. Aus diesem Grunde wird von der Bauherrenseite und deren Rechtsanwälten immer wieder der Versuch unternommen, weiterreichende Verjährungsregeln ins Spiel zu bringen. Entgegen einem häufig anzutreffenden Gerücht über sogenannte „verdeckte Mängel“ hilft dem Kläger dabei allerdings nicht der Umstand, dass der Mangel zunächst unentdeckt blieb, sondern nur der sogenannte Arglist-Einwand. Arglistig handelt derjenige, der bewusst einen offenbarungspflichtigen Mangel verschweigt. Zwar verlängert dieser Einwand, wenn das Gericht ihn akzeptiert, heute nicht mehr die Verjährungsfrist automatisch auf 30 Jahre. Die Verjährungsfrist kann gleichwohl mit dem Nachweis arglistigen Verhaltens deutlich ausgeweitet werden.

Eine Frage der Bauüberwachung

Doch Gerichte haben in aktuellen Entscheidungen die Latte für die Kläger höher gelegt. Der Bundesgerichtshof hat sich in den zurückliegenden Monaten gleich zweimal mit diesem Thema befasst. In dem am 22.07.2010 entschiedenen Fall (VII ZR 77/08) ging es um einen schwerwiegenden Wasser- und Schimmelpilzbefall-Schaden aufgrund unzulänglicher Dachisolierung. Die Vorinstanz war von einer 30-jährigen Verjährungsfrist gegen den Architekten ausgegangen, weil dieser entweder arglistig gehandelt oder sich durch eine vorwerfbar unzureichende Organisation der ­Bauüberwachung im Hinblick auf die ausgeführten Arbeiten bewusst unwissend gehalten habe.

Der BGH folgte nicht der Annahme der Vorinstanz, der Architekt habe einen Mangel seiner Überwachungsleistung arglistig verschwiegen. Das Bewusstsein arglistigen ­Verschweigens kann fehlen, wenn ein Mangel vom Verursacher nicht als solcher wahrgenommen wird. Da der Architekt irrtümlich davon ausgegangen war, die Isolierungsarbeiten seien mehr oder weniger handwerkliche Selbstverständlichkeit, deren Ausführung er nicht besonders habe kontrollieren müssen, kann man ihm nach Auffassung des Gerichts zumindest nicht den Vorwurf arglistigen Verhaltens machen.

Der BGH sah auch keinen Anlass, dem Architekten eine unzureichende Organisation der Bauüberwachung durch sein Architekturbüro vorzuwerfen. Zwar treffe es zu, dass der arbeitsteilig an der Herstellung eines Bauwerkes mitwirkende Architekt (ebenso wie der Unternehmer) die organisatorischen Voraussetzungen schaffen muss, um sachgerecht beurteilen zu können, ob sein Werk bei Fertigstellung mangelfrei ist. Unterlässt er dies und entdeckt einen Mangel nicht, der ihm bei richtiger Organisation und Kontrolle aufgefallen wäre, verlängern sich die Verjährungsfristen. Hinzu kommen muss aber nach der Entscheidung des BGH, dass der Architekt durch nachlässige Organisation eine Arglisthaftung gerade vermeiden wollte — in der Hoffnung, was er oder seine Leute nicht sähen, dürfe ihm später nicht zur Last gelegt werden. Dies könne z. B. daraus geschlossen werden, dass er ganz darauf verzichtete, Personen zur Erfüllung der Kontrollpflichten einzuschalten, oder hierfür Personal einsetzte, von dem er wusste, dass es der Pflicht nicht nachkommen konnte. Verschließt der Architekt auch nur die Augen vor dieser Erkenntnis, so verlängert sich die Frist für die Verjährung der betreffenden Mängel so wie bei einem arglistigen Verschweigen.

Im vorliegenden Fall ließ sich nach der Entscheidung des BGH auch aus der Art des Mangels nicht schließen, dass sich der Architekt bewusst in Unkenntnis von Mängeln gehalten oder diese arglistig verschwiegen habe. Das könne nicht einmal aus schwerwiegenden Baumängeln geschlossen werden, wenn der folgende Bauüberwachungsfehler seiner Art nach auch einem sorgfältig ausgewählten und eingesetzten Bauleiter unterlaufen könnte. Dementsprechend könne insbesondere auch ein Irrtum des Bauleiters über die Notwendigkeit weiterer Kontrollen zwar zu einer Verletzung der Bauüberwachungspflicht führen, ohne aber zugleich den Architekten dem Vorwurf auszusetzen, er habe seine Obliegenheit zur richtigen Organisation der Bauüberwachung bewusst verletzt. Es bleibt dann bei der kürzeren Verjährungsfrist.

Arglist muss zweifelsfrei nachgewiesen werden

In seiner zweiten Entscheidung bestätigt der BGH diese Grundsätze (Beschluss vom 05.08.2010 – VII ZR 46/09). Der Architekt muss danach dem Auftraggeber bei der Abnahme seines Werkes offenbaren, wenn er Teile der Ausführung seines Bauwerkes bewusst vertragswidrig nicht überwacht hat. Unterlässt er dies, so kommt es nicht darauf an, dass der Architekt auf die mangelfreie Arbeit des Unternehmers vertraut hat. Im Unterschied zum ersten Fall hatte der Architekt hier gewusst, dass eine Überwachung dringend geboten war. Er hätte den Auftraggeber darüber aufklären müssen, dass er eine solche Überwachung tatsächlich nicht vorgenommen hatte. Daher hat das Gericht die Voraussetzung für ein arglistiges Verschweigen bestätigt. Arglistiges Verschweigen liege selbst dann vor, wenn der Architekt weder bewusst eine nachteilige Folge der vertragswidrigen Leistung in Kauf genommen hat noch eine Schädigungsabsicht oder eigenen Vorteil.

Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 06.04.2009 (12 U 1495/07) ebenfalls festgestellt, dass ein Architekt nicht arglistig gehandelt habe. Auch hier lautet die Begründung, ein mit der Bauüberwachung beauftragter Architekt handele nur dann arglistig, wenn er bewusst einen Mangel verschweige oder über die Mangelhaftigkeit unzutreffende Angaben mache. Das OLG Dresden (Urteil vom 25.06.2009 – 10 U 1559/07) hat festgestellt, eine nur grob fahrlässige Unkenntnis aufgetretener Ausführungsmängel reiche grundsätzlich nicht aus, den Vorwurf der Arglist zu begründen. Vielmehr handele es sich bei Arglist und Organisationsverschulden um Ausnahmetatbestände, die es nur in besonders krass gelagerten Fällen ermöglichen sollen, die auch dem Schutz des Schädigers dienende Regelverjährung außer Acht zu lassen und dem Geschädigten eine zeitlich längere Verjährungsfrist einzuräumen. Wolle man allein aus einem Bauwerksmangel auf eine fehlerhafte Organisation zur Vermeidung des Arglistvorwurfs schließen, so bedürfe es eines besonders schweren Bauwerksmangels, der in seiner Art, seinem Ausmaß und seiner Erkennbarkeit ganz deutlich über das Maß eines durchschnittlichen Sachmangels hinausgehe.

Auf der gleichen Linie liegt der Beschluss desselben Gerichts vom 11.08.2009 (10 U 149/09). Das Übersehen eines sichtbaren Mangels auch bei einem wichtigen Werk im Rahmen der Bauüberwachung oder Abnahme begründet danach allein nicht den Anschein einer mangelhaften Organisation der von Mitarbeitern des Architekten durchgeführten Bauüberwachung. Übersieht der Architekt bei der Abnahme einer Bauleistung auch sichtbare Mängel, so verletze er (nur) seine vertragliche Verpflichtung zur mangelfreien Leistungserbringung, nicht aber zwangsläufig zusätzliche Untersuchungs- und Aufklärungspflichten mit der Konsequenz einer Verlängerung von Verjährungsfristen. Alle Entscheidungen belegen, dass für Bauherren der Nachweis in der Regel nicht leicht zu führen sein wird, der Architekt habe einen Mangel arglistig verschwiegen oder sich durch ein Organisationsverschulden unwissend gehalten.

Axel Plankemann ist Rechtsanwalt in Hannover.

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