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[ Büro und Recht ]

Entschieden

Aktuelle Urteile zu Honoraren, Versicherungen und zum Vertragsrecht

Von Axel Plankemann

Honorar

HOAI-Mindestsatz trotz Dumpingvertrags

Zumindest ein in Baudingen erfahrener Auftraggeber kann sich bei einer Honorarvereinbarung, welche eindeutig die Mindestsätze der HOAI unterschreitet, nicht auf den Vertrauensschutz berufen und auf die Wirksamkeit einer solchen schriftlichen Vereinbarung zur Honorarunterschreitung vertrauen, so das OLG Hamm mit Urteil vom 26.05.2009 (24 U 100/07) und BGH-Beschluss vom 02.09.2010 (VII ZR 122/09). Nach solchen Honorarvereinbarungen ist vielmehr nach den Honorarmindestsätzen abzurechnen. Nur unerfahrene private Bauherren können in Einzelfällen Vertrauensschutz geltend machen und den Mindestsatz unterschreiten.

HOAI gilt auch für Internet-Angebote

Auch wer sich an Online-Ausschreibungen beteiligt, muss die Regelungen über Mindesthonorare in der HOAI einhalten. Das OLG Hamburg entschied mit Urteil vom 27.10.2010 (5 U 178/08) gegen einen Architekten, der auf einer Internetplattform die Anfrage eines Bauherrn wegen Planungsleistungen mit einem die Mindestsätze der HOAI unterschreitenden Angebot beantwortet hatte, und verpflichtete ihn zur Unterlassung solcher honorarwidriger Angebote.

Rechnung: Nicht ewig warten!

Die fällige Honorarforderung eines Architekten verjährt in der dreijährigen Regel-Verjährungsfrist des § 199 BGB. Voraussetzung für die Fälligkeit ist, dass die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht wurde (vgl. § 8 HOAI 1996, § 15 HOAI 2009). Stellt der Architekt über mehrere Jahre keine Honorarrechnung und beginnt die dreijährige Verjährungsfrist seiner Honorarforderung aus diesem Grunde nicht, kann er gleichwohl nach längerem Zeitablauf seine Honorarforderung „verwirkt“ haben. Das OLG Hamm geht im Urteil vom 26.05.2009 (BGH-Beschluss vom 02.09.2010, VII ZR 122/09) von einer solchen Verwirkung allerdings erst mit Ablauf von fünf bis sieben Jahren aus. Dann muss der Bauherr nach Treu und Glauben nicht mehr mit einer Honorarforderung rechnen, der Architekt kann sie nicht mehr durchsetzen.

Mindestsatz bei falscher Honorarzone

Die in der HOAI festgelegten Mindestsätze dürfen nur in Ausnahmefällen unterschritten werden, wobei diese Ausnahmefälle durch die Rechtsprechung deutlich eingegrenzt sind (§ 4 Abs. 2 HOAI 1996, § 7 Abs. 3 HOAI 2009). Das OLG Stuttgart hatte über einen schriftlichen Vertrag zu entscheiden, in dem die Honorarzone II, „Mittelsatz“, vereinbart worden war, obwohl die Honorarzone III objektiv anzusetzen gewesen wäre (Urteil vom 23.12.2010 – 10 U 15/09). Durch die Vereinbarung der zu niedrigen Honorarzone wurde der entsprechende Honorarmindestsatz unterschritten. Daher konnte der Architekt schließlich doch nach der zutreffenden Honorarzone III abrechnen. Zuletzt stritten die Parteien noch über die Frage, ob die Vereinbarung des Mittelsatzes weiterhin wirksam sei, sodass dem Honorar die Honorarzone III und der Mittelsatz zugrunde gelegt werden konnten. Dem folgte das Gericht nicht. An die Stelle der preisrechtlich unzulässigen Vergütung trete der (noch) zulässige Preis. Zulässigerweise hätten die Vertragsparteien die Honorarzone III und den Mindestsatz vereinbaren können. Mehr könne daher auch nach Feststellung der unwirksamen Mindestsatzunterschreitung nicht verlangt werden.

Honorartafeln für Großprojekte

Nach § 7 Abs. 2 HOAI von 2009 können die Honorare frei vereinbart werden, wenn die anrechenbaren Kosten außerhalb der Tafelwerte der HOAI liegen. Ebenso wie bei § 4 der HOAI von 1996 stellt sich die Frage, was gilt, wenn trotz Überschreitung der Tafelhöchstwerte keine (schriftliche) Honorarvereinbarung getroffen wurde. Nach § 632 Abs. 2 BGB ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen, wenn die Höhe der Vergütung vertraglich nicht festgelegt wurde.

Auf der Grundlage der Altfassung der HOAI hat das OLG Hamburg mit Urteil vom 10.02.2011 (3 U 81/06) fest­gestellt, dass bei anrechenbaren Kosten oberhalb der in der HOAI geregelten Tafelwerte die Honorare nach den ­einschlägigen Fortschreibungstabellen ermittelt werden ­können. Solche Fortschreibungen könnten als übliche Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB angesehen werden. Ungeklärt bleibt, welches der unterschiedlichen Fortschreibungsmodelle zur Anwendung gelangt. Im Übrigen hat sich der BGH in einer Entscheidung aus dem Jahr 2004 eher beiläufig zu dem Thema geäußert und eine Fortschreibung der Honorartabellen ohne entsprechende Vereinbarung in Zweifel gezogen. Zur üblichen Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB hat er sich aber in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich geäußert. Es ist in jedem Fall zu empfehlen, bei anrechenbaren Kosten jenseits der Tabellenwerte eine solche Fortschreibung ausdrücklich vertraglich zu regeln.

Vergaberecht verbietet Null-Euro-Angebote

Über die konkrete Honorarvereinbarung hinaus haben die Mindestsätze der HOAI auch vergaberechtliche Bedeutung. Die VK Baden-Württemberg hatte sich mit einem Sachverhalt zu befassen, der sowohl nach der Neufassung der HOAI als auch der VOF 2009 zu beurteilen war (Beschluss vom 19.04.2011 – 1 VK 14/11, der Nachprüfungsantrag wurde zurückgenommen). Bei einem Vergabeverfahren nach VOF hatte einer der Bewerber verschiedene Positionen der Planungsleistungen mit 0,00 Euro bepreist und damit sein „Honorarangebot“ gegenüber den Mitbewerbern deutlich verbessert. Die Vergabekammer hat festgestellt, dass durch den Verstoß gegen die HOAI auch § 11 Abs. 5 Satz 3 VOF verletzt wurde. Danach berücksichtigt der Auftraggeber bei der Entscheidung über die Auftragserteilung zwar auch die Honorarhöhe. Ist die zu erbringende Leistung aber nach einer gesetzlichen Gebühren- oder Honorarordnung zu vergüten (wie im Fall der HOAI), so ist der Preis nur im dort vorgeschriebenen Rahmen zu berücksichtigen. Nach Auffassung der Vergabekammer ist jedenfalls das Angebot kostenloser Leistungserbringung vergaberechtlich unzulässig. Bemerkenswert ist, dass im vorliegenden Fall die anrechenbaren Kosten außerhalb der Tafelwerte der HOAI lagen, sodass nach § 7 Abs. 2 HOAI die Honorare grundsätzlich frei vereinbart werden konnten. Dies bedeutet nach Auffassung der Vergabekammer nicht, dass die entsprechenden Architektenleistungen kostenlos angeboten werden dürfen (vgl. auch DAB 4/2005, S. 51).

Versicherung

Mehrere Fehler – mehrere Versicherungsfälle

Unterlaufen einem Architekten bei einem Bauvorhaben mehrere Planungsfehler, so muss der Versicherer die vereinbarte Deckungssumme grundsätzlich auch mehrfach zur Verfügung stellen. Liegen unterschiedliche Planungsfehler vor, so kann jeder einzelne dieser Planungsfehler einen Versicherungsfall darstellen, für den der Versicherer im Rahmen des Versicherungsvertrages einstehen muss (OLG Celle, Urteil vom 23.09.2010 – 8 U 180/09). Anderes gilt dagegen für sogenannte Serienschäden, die auf denselben oder gleichen Ursachen (mit innerem Zusammenhang) beruhen. Sie gelten als nur ein Versicherungsfall, für den die vereinbarte Versicherungssumme grundsätzlich auch nur einmal zur Verfügung steht.

Versicherungsschutz für Ex-Gesellschafter

Für den ausgeschiedenen Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht Schutz im Rahmen des Versicherungsvertrages weiter, wenn nicht der Vertrag ausdrücklich eine anderslautende Regelung enthält. Versicherungsverträge sollten darauf überprüft werden, ob nur für solche Verstöße Schutz bestehen soll, die der ausgeschiedene Gesellschafter selbst begangen hat, und ob ein Versicherungsschutz für den nachhaftenden Gesellschafter ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Das rät das OLG Karlsruhe (Urteil vom 26.10.2010 – 8 U 115/09).
Vertrag

Beleidigter Architekt kann kündigen

Nur der Auftraggeber besitzt nach § 649 BGB das sogenannte „freie“ Kündigungsrecht. Ein Architekt kann ohne für ihn nachteilige rechtliche Konsequenzen einen Architektenvertrag nur kündigen, wenn er sich auf einen sogenannten wichtigen Grund für diese Kündigung berufen kann. So kann der Architekt nach §§ 642, 643 BGB kündigen, wenn der Bauherr trotz Fristsetzung mit Kündigungsandrohung eine ihm obliegende notwendige Mitwirkungshandlung nicht ausführt (z.B. Verweigerung von Auswahlentscheidungen, notwendigen Vertragsabschlüssen oder Unterschriften).

Die Rechtsprechung hat darüber hinaus weitere Gründe festgestellt, aus denen er fristlos kündigen kann: die Nichtbegleichung fälliger Abschlagszahlungen, von der Baugenehmigung abweichende Bauausführungen, vom Bauherrn veranlasste Bauwerkserrichtung ohne die notwendige Baugenehmigung etc.

Einen Sonderfall hatte jetzt das OLG Frankfurt zu entscheiden (dazu BGH-Beschluss vom 28.10.2010 VII ZR 11/09): Dabei ging es um einen nachhaltigen Streit zwischen dem Architekten und dem Bauherrn, der in kräftigen verbalen Entgleisungen und Beleidigungen seitens des Auftraggebers endete. Die vom Architekten ausgesprochene fristlose Kündigung war nach Auffassung des Gerichtes durch das Verhalten des Bauherrn gerechtfertigt. Aus diesem Grunde sprach das Gericht dem Architekten für die erbrachten Leistungen das anteilig geschuldete Honorar zu, zusätzlich einen Schadensersatzanspruch in Höhe des vollen Resthonorars abzüglich ersparter Aufwendungen.

Kündigt ein Architekt dagegen den Vertrag ohne einen solchen wichtigen Grund, macht er sich gegenüber dem Auftraggeber schadensersatzpflichtig. Deshalb ist gerade auch bei Kündigungsgründen wegen „verbaler Entgleisungen“ des Bauherrn äußerste Vorsicht anzuraten. Ein Mindestmaß an kritischen Kommentaren muss der Architekt nach der Rechtsprechung ohnehin ohne Kündigungsrecht ertragen (vgl. DAB 5/2007, S. 55).

Axel Plankemann ist Rechtsanwalt in Hannover.

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