HOAI-Streitigkeiten werden jetzt am Landgericht Hannover besonders kompetent entschieden – nicht nur für dortige Architekten. Das Gericht hat seiner 14. Zivilkammer die alleinige Zuständigkeit übertragen für „Rechtsstreitigkeiten aus Ansprüchen auf Architekten- oder Ingenieurhonorar sowie wegen Rückforderung solcher Honorare, auch wenn sie als streitige Forderung im Wege der Aufrechnung oder Widerklage geltend gemacht werden“. Vorsitzender dieser HOAI-Spezialkammer ist Markus Wessel, bisher Richter an der für HOAI-Fälle zuständigen Kammer des Oberlandesgerichts Celle sowie renommierter Fachautor und Referent. Auch Architekten aus allen anderen Gerichtsbezirken können für Honorarstreitigkeiten die Zuständigkeit des Landgerichts Hannover, 14. Zivilkammer, vereinbaren. Voraussetzung ist eine Forderung von über 5.000 Euro und eine Zuständigkeitsvereinbarung mit dem Prozessgegner, die schriftlich und nach Entstehen der Streitigkeit getroffen worden ist (§ 38 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Landgericht mit HOAI-Kammer
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- Geschrieben am:
- 1. März 2012
- Veröffentlicht in:
- Namen+Nachrichten | Recht
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- DAB 03/12 | HOAI



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