DABonline | Deutsches Architektenblatt
Menü schließen

Rubriken

Services

Menü schließen

Rubriken

Services

Zurück
[ HOAI 2013 ]

Was ist neu in der HOAI?

Bei Honorarsätzen, Leistungsbildern und vielem mehr werden die Regeln jetzt zeitgemäßer – und sind in vielen Punkten näher an der Praxis

Texte: Georg Brechensbauer, Erik Budiner, Axel Plankemann

Neue Leistungsbilder

Die geforderten Grundleistungen sind praxisnäher als bisher – und von den Besonderen Leistungen klarer abgegrenzt

Die Überarbeitung der Leistungsbilder stellt das Kernstück der HOAI-Novelle dar, welcher der Bundesrat am 7. Juni zugestimmt hat. Das Ziel hatte der Bundesrat schon 2009 definiert: Die Leistungsbilder sollten baufachlich modernisiert und an die gewandelte Realität angepasst werden: an den Stand der Planungs- und Umsetzungsprozesse, an die von Auftraggeberseite erwarteten Darstellungs- und Dokumentationsqualitäten, an die rechtlichen und fachlichen Entwicklungen und an die erhöhte Verantwortlichkeit bezüglich Kosten- und Terminsicherheit.

Im Prinzip ging es vor allem darum, die Leistungsbilder auf den Stand des tatsächlichen Handelns zu bringen sowie Leistungen in sie aufzunehmen, die für den Planungsprozess erforderlich sind und die immer von den Architekten erbracht werden, aber bisher nicht im Leistungsbild enthalten waren. Eine Honorierung war bisher nur sehr schwer zu erreichen, da diese Leistungen als Besondere Leistungen nicht verbindlich verpreist waren.

Es bleiben Diskrepanzen, da manche Teilleistungen nicht bei allen Planungs- und Bauaufgaben zum Erreichen des Leistungsziels erforderlich werden, etwa solche, die bei einfachen Aufgaben nicht zwingend erforderlich, bei Großprojekten aber unabdingbar sind.

Es sollte aber in der Praxis Architekten möglich sein, die Erbringung des Leistungsbildes in dem der Aufgabe angemessenen Umfang nachzuweisen. Um die Schwerpunkte der Veränderungen deutlich zu machen, sind in der folgenden Auflistung die wesentlichen Neuerungen im Leistungsbild „Gebäudeplanung“ dargestellt.

Leistungsphase 1: Ortsbesichtigung, Dokumentieren der Ergebnisse

Leistungsphase 2: Vergleich der Kostenschätzung mit den finanziellen Rahmenbedingungen, Koordination der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter, Erstellen eines Terminplans mit den wesentlichen Vorgängen des Planungs- und Bauablaufs, Dokumentation der Ergebnisse

Leistungsphase 3: Koordination der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter, Fortschreibung des Terminplans, Dokumentation der Ergebnisse

Leistungsphase 5: Koordination der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter, Fortschreibung des Terminplans, Überprüfen erforderlicher Montagepläne der vom Objektplaner geplanten Baukonstruktion und baukonstruktiven Einbauten auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung

Leistungsphase 6: Aufstellen eines Vergabeterminplans, Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligten, Ermitteln der Kosten auf Grundlage vom Planer bepreister Leistungsverzeichnisse, Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung, Zusammenstellen der Vergabeunterlagen für alle Leistungsbereiche

Leistungsphase 7: Koordinieren der Vergaben der Fachplaner, Führen von Bietergesprächen, Erstellen von Vergabevorschlägen, Dokumentation des Vergabeverfahrens

Leistungsphase 8: Fortschreibung des Terminplans, Dokumentation des Bauablaufs (z. B. Bautagebuch), Organisation der Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Abnahmeempfehlung für den Auftraggeber, Systematische Zusammenstellung der Dokumentation

Leistungsphase 9: Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfrist festgestellten Mängel

Besondere Schwerpunkte wurden damit im Bereich Termine und Kosten gesetzt. Im Übrigen entlastet die neue HOAI die Auftraggeber bei einer Vielzahl von Verpflichtungen, vorwiegend im Bereich der Vergaben. Leistungen der Terminplanung waren in der bisherigen HOAI das erste und einzige Mal in Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) mit „Aufstellen und Überwachen eines Zeitplans (Balkendiagramm)“ geregelt. Jetzt ist die Terminplanung als Grundleistung bereits in Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit „Erstellen eines Terminplans mit den wesentlichen Vorgängen eines Planungs- und Bauablaufs“ enthalten. Sie findet sich wieder in Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) und Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit „Fortschreiben des Terminplans“ sowie in Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit „Aufstellen eines Vergabeterminplans“.

Ähnlich verhält es sich beim Thema Kosten. Entscheidende Erweiterungen sind in Leistungsphase 6 das „Ermitteln der Kosten auf Grundlage vom Planer bepreister Leistungsverzeichnisse“ sowie die „Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung“. Erweiterungen in Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) sind die „Vergleiche der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen oder der Kostenberechnung“.

Bei der Verteilung des Gesamthonorars haben sich die Gewichte zwischen den Leistungsphasen leicht verschoben. So erhielt Leistungsphase 3 vier Prozent mehr, dagegen Leistungsphase 1 ein Prozent weniger und Leistungsphase 4 drei Prozent weniger. Das trägt der Tatsache Rechnung, dass die anrechenbaren Kosten auf Basis der in Leistungsphase 3 erstellten Kostenermittlung das vertraglich zu vereinbarende Honorar bestimmen und damit eine große Klärungs- und Bearbeitungstiefe erreicht werden muss. Die Übertragung von einem Prozent aus Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) in Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) ist ebenfalls inhaltlich bedingt: Die systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts wurde in Leistungsphase 8 vorgezogen.

Ein Verhandlungsziel der Architektenvertreter war, Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) gänzlich zu streichen. Unvorhersehbare Risiken und Leistungsumfänge zu einem fixen Honorarsatz zu übernehmen, war eigentlich schon immer unzumutbar. Die komplette Streichung gelang allerdings nicht. Ein gewisser Erfolg ist jedoch die Streichung der Teilleistung „Überwachung der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen für Mängelansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von vier Jahren seit Abnahme der Bauleistungen auftreten“. Sie ist nunmehr als Besondere Leistung definiert. An ihre Stelle trat die neue, praxisnähere Grundleistung „Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen“.

Bei der Aufzählung der Besonderen Leistungen in der neuen HOAI ging es vor allem darum, die Grundleistungen von den Besonderen Leistungen klar abzugrenzen. So wird der in einigen Bundesländern schwelende Streit über die Honorierung von Nachweisen für den vorbeugenden Brandschutz dahin gehend entschärft, dass diese Leistungen nun als Besondere Leistungen in Leistungsphase 2 definiert wurden: „Erarbeiten und Erstellen von besonderen bauordnungsrechtlichen Nachweisen für den vorbeugenden und organisatorischen Brandschutz bei baulichen Anlagen besonderer Art und Nutzung, Bestandsbauten oder im Falle von Abweichungen von der Bauordnung“.

Der Aufbau der Objektlisten in Tabellenform und bau­typologischer Gliederung erleichtert die Bestimmung der ­Honorarzone für ein Objekt maßgeblich. Die Zuordnungsmöglichkeit von nunmehr bis zu drei Honorarzonen für ein Objekt dokumentiert, dass gleiche Objekte wegen unterschiedlicher Bewertungsmerkmale und Bewertungspunkte unterschiedlichen Honorarzonen zugeordnet werden können.

Mehr Honorar

Im Mittel gibt es 17 Prozent mehr – aber dafür ist auch mehr zu leisten
rare auf der Grundlage ihrer seit 1996 unveränderten Struktur pauschal um 10 Prozent erhöht worden – als Abschlag auf den tatsächlichen Veränderungsbedarf für ein angemessenes Honorar. In der HOAI 2013 ergeben sich überwiegend deutliche Erhöhungen der Honorartabellen gegenüber der Fassung von 2009. In der HOAI 2013 steigen bei fast allen von den Sachverständigen untersuchten Leistungsbildern die Honorare im Mittel um etwa 17 Prozent gegenüber der HOAI 2009 an. Deutlich über diesem Durchschnitt liegt das Leistungsbild Wärmeschutz und Energiebilanzierung. Maßgeblichen Einfluss auf die Honorarhöhe haben nach der Begründung der aktuellen Novelle insbesondere der Mehraufwand aus den aktualisierten Leistungsbildern, die Entwicklung der Baupreise und der Personal- und Sachkosten in den Architektur- und Ingenieurbüros sowie Rationalisierungsmaßnahmen im Planungsprozess. Unterschiedliche Ergebnisse bei den Honorarsteigerungen für einzelne Leistungsbilder sind insbesondere auf den geänderten Planungsaufwand durch ihre Aktualisierung zurückzuführen, die in der Regel mit Mehrleistungen einhergeht.
Bei den Honorartabellen in der Flächenplanung erfolgte eine Umstellung von Verrechnungseinheiten auf Flächen in der Bauleitplanung (Flächennutzungsplan) und für die Landschaftsplanung (Grünordnungsplan und Landschaftspflegerischer Begleitplan). Damit wurde das Ziel erreicht, die Honorarberechnung in der Flächenplanung durch einen einheitlichen Ansatz nach Größe des Plangebiets zu vereinfachen. Vereinheitlicht ist auch die Anzahl der Honorarzonen.

Leistungen im Bestand

Mitzuverarbeitende Bausubstanz ist wieder anrechenbar; ein Fehler der bisherigen HOAI ist damit korrigiert

Nach § 10 Abs. 3 a der HOAI 1996 war „mitzuverarbeitende Bausubstanz“ für das Honorar anrechenbar. In der HOAI 2009 wurde dies gestrichen – eine für die Vergütung von Leistungen im Bestand besonders nachteilige Regelung der Novelle 2009. Die Anrechenbarkeit ist jetzt in die neue HOAI auf massiven Druck von Architekten und Ingenieuren wieder aufgenommen worden, wenn auch mit einer Reihe nicht uneingeschränkt sinnvoller Überarbeitungen.
Die mit der Streichung einhergehenden und voraussehbaren negativen Auswirkungen auf die Honorarhöhe sollten mit dem § 35 HOAI 2009 korrigiert werden. Danach konnte für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen von Objekten ein Zuschlag von bis zu 80 Prozent vereinbart werden. Dieser Kompensationseffekt trat aber in aller Regel nicht ein. Vielmehr war in der Praxis oft nur ein Umbauzuschlag von 20 Prozent erreichbar – oder sogar noch weniger. Es sind jedenfalls keine Berichte über einen vertraglich vereinbarten Umbauzuschlag von 80 Prozent bekanntgeworden, insbesondere mit öffentlichen Auftraggebern.
Nunmehr hat auch der Verordnungsgeber die Konsequenz daraus gezogen, dass die Regelung in § 35 HOAI seit 2009 zu massiven Honorarverlusten geführt hat, die im diametralen Gegensatz zum ständig steigenden Aufwand von Umbauten und Modernisierungen standen. Es hat sich erwiesen, dass das Ziel einer angemessenen Honorierung für Leistungen im Bestand nicht allein durch einen Honorarzuschlag erreicht werden kann (so auch die Begründung zur neuen HOAI in der Bundesrats-Drucksache 334/13). In der HOAI 1996/2002 war für solche Leistungen eine doppelte Honorarerhöhung vorgesehen gewesen. Zum einen war nach § 10 Abs. 3 a vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wurde, in jedem Fall bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Lediglich der Umfang der Anrechnung bedurfte einer schriftlichen Vereinbarung. Kam diese nicht zustande, wurde er im Streitfalle sachverständig ermittelt. Auf die derart angepassten anrechenbaren Kosten konnte dann nach § 24 Abs. 1 alter Fassung bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der Leistungen ein Zuschlag von 20 bis 33 Prozent vereinbart werden. Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart war, galt ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 20 Prozent als vereinbart.
In der HOAI 2013 ist dieses System rekonstruiert worden. Andere Vorschläge hatten sich nach Ansicht des Verordnungsgebers als nicht praktikabel oder nicht konsensfähig erwiesen – insbesondere Vorschläge für eine erleichterte Feststellung des Umfangs mitverarbeiteter Bausubstanz.
Das neue Regelungskonzept ergibt sich aus § 2 Abs. 7, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 2 i. V. m. § 36 HOAI. Nach § 4 Abs. 3 ist der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, zum Zeitpunkt der Kostenschätzung objektbezogen anhand der Parameter Fläche, Volumen, Bauteile oder Kostenanteile zu ermitteln und schriftlich zu vereinbaren. Da der Zeitpunkt der Kostenschätzung oder Kostenberechnung in der Regel nach Auftragserteilung liegen wird, resultiert aus dieser (verunglückten) Vorschrift möglicherweise die Notwendigkeit von insgesamt zwei schriftlichen Vereinbarungen. Die eine muss bei Auftragserteilung erfolgen (vgl. § 7 Abs. 1 und 5), die andere nach erfolgter Kostenschätzung oder Kostenberechnung (§ 4 Abs. 3).
Die Definition mitzuverarbeitender Bausubstanz findet sich in § 2 Abs. 7. Danach ist mitzuverarbeitende Bausubstanz der Teil des zu planenden Objekts, der bereits durch Bauleistungen hergestellt ist und durch Planungs- und Überwachungsleistung technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird.
Nach § 36 Abs. 1 HOAI kann für Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag bis zu 33 Prozent auf das ermittelte Honorar schriftlich vereinbart werden. Der Zuschlag ist nach § 6 Abs. 2 unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads der Leistung schriftlich bei Auftragserteilung (§ 7 Abs. 1) zu vereinbaren, wonach sich dessen Höhe bei Gebäuden und Innenräumen aus § 36 ergibt. Die tatsächliche Höhe des Umbauzuschlags kann frei vereinbart werden. Auch ein Zuschlag von weniger als 20 Prozent ist nach Auffassung des Verordnungsgebers möglich, da die Untergrenze von 20 Prozent entsprechend § 24 Abs. 1 der alten HOAI jetzt wieder gestrichen wurde. Fehlt eine schriftliche Vereinbarung, so wird nach § 6 Abs. 2 „unwiderleglich vermutet“, dass ein Zuschlag von 20 Prozent ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad vereinbart ist.
Eine Sonderregelung gilt für Innenräume. Nach § 36 Abs. 2 HOAI kann für Umbauten und Modernisierungen von Innenräumen (vgl. § 2 Abs. 1) in Gebäuden bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag bis 50 Prozent auf das ermittelte Honorar schriftlich vereinbart werden. Insoweit besteht allerdings zumindest textlich ein Widerspruch zu § 34 Abs. 2 HOAI, wonach Leistungen für Innenräume die Gestaltung oder Erstellung von Innenräumen ohne wesentliche Eingriffe in Bestand oder Konstruktion darstellen. Nach § 2 Abs. 5 sind mit „Umbauten“ jedoch nach der Neufassung der HOAI wieder wesentliche Eingriffe in Konstruktion oder Bestand gemeint. Entweder kommen danach Umbauten von Innenräumen nach der Leistungsdefinition grundsätzlich nicht in Betracht (wogegen § 34 Abs. 1 spricht) oder die Wesentlichkeit des Eingriffs bezieht sich in § 36 Abs. 2 auf die vorhandene Innenraumgestaltung, bei § 34 Abs. 2 dagegen auf das Gebäude, in welchem sich die Innenräume befinden.
Geklärt hat die Neufassung der HOAI auch die Vergütung von Bestandsleistungen bei Freianlagen. Durch die Definition der mitzuverarbeitenden Bausubstanz in § 2 Abs. 7 wird zum einen klargestellt, dass darunter nur der Teil des zu planenden Objektes verstanden werden kann, der bereits „durch Bauleistungen“ hergestellt ist. Damit scheidet zumindest gewachsenes Gelände als mitzuverarbeitende Bausubstanz aus. Einer Klärung bedarf, was bei Freianlagen als durch Bauleistungen hergestellte Bausubstanz bei den anrechenbaren Kosten zu berücksichtigen wäre. Ein Zuschlag für Umbauten und Modernisierungen nach § 36 Abs. 1 HOAI wird allerdings auch für Freianlagen angeordnet (§ 40 Abs. 6 HOAI). Ein jahrelanger Meinungsstreit in Theorie und Praxis wurde damit beendet.

Neues im Allgemeinen Teil

Innenräume, Bestand, Wiederholungsleistungen: Zahlreiche Begriffe, Definitionen und Berechnungsregeln sind geändert

Im Rahmen der Begriffsbestimmungen des § 2 wurde der Begriff „Raumbildende Ausbauten“ durch „Innenräume“ ersetzt. Die tatsächliche Definition erfolgt allerdings erst in § 34 Abs. 2. Die Definition der Freianlagen findet sich erst in § 39 Abs. 1. Entfallen sind die Definitionen für die „fachlich anerkannten Regeln der Technik“ und die „Honorarzonen“. Eingeführt wurde eine Definition für den Begriff „Mitzuverarbeitende Bausubstanz“.
Durch die Korrektur der Leistungsbegriffe, geregelt in § 3, wurden Unsicherheiten und Mängel aus der Novelle von 2009 beseitigt. So wird wieder der von jedermann verstandene Begriff der (verpreisten) Grundleistung eingeführt und gegenüber den (nicht verpreisten) Besonderen Leistungen klar abgegrenzt. Wie in der Fassung von 2009 bleibt für die Beratungsleistungen die Möglichkeit der freien Honorarvereinbarung bestehen.
Entfallen ist die Regelung über die honorarrechtliche Behandlung von „sonstigen Leistungen“, die in 3 § Abs. 2 Satz 2 der HOAI von 2009 enthalten war. Die unklare Formulierung und die fehlende Begründung hatten insbesondere in der Kommentarliteratur zu heftigen Auseinandersetzungen und Meinungsstreitigkeiten geführt. Da demgegenüber die praktische Bedeutung dieser Vorschrift gering war, ist die ersatzlose Streichung besonders zu begrüßen.
Bei der Bestimmung zu den anrechenbaren Kosten (§ 4) ist die Anrechenbarkeit der mitzuverarbeitenden Bausubstanz wieder eingeführt. So, wie die Vorschrift letztendlich formuliert ist, handelt es sich um eine Renaissance des § 10 Abs. 3 a der vor-vorigen HOAI von 1996/2002. In der HOAI 2013 ist die Bestimmung des anzusetzenden Wertes allerdings ähnlich weit gefasst wie die damalige Regelung und wird vermutlich ähnliche Probleme bei der Vereinbarung hervorrufen. Die Schriftform ist erforderlich. Die Vorgaben für die Zuordnung eines Objekts in die sachlich zutreffende Honorarzone sind nach wie vor auf mehrere Vorschriften (§ 5, Fachteile und Anlagen) verteilt. Es fehlt weiterhin der für die Praxis so wichtige Vorrang der Punktebewertung vor der Objektliste. Diese Liste ist allerdings in Anlage 10.2 der HOAI völlig neu und deutlich übersichtlicher dargestellt.
Neu in § 6 („Grundlagen des Honorars“) sind die Regelungen zur Berechnung des modifizierten Umbauzuschlags. Soweit der Honorarrahmen zwischen Mindest- und Höchstsätzen nicht verletzt wird, sind weiterhin freie Honorarvereinbarungen möglich (§ 7 Abs. 1). Die Mindestsatzfiktion (§ 7 Abs. 4) bei fehlender schriftlicher Vereinbarung erhält durch die Umformulierung in Abs. 5 den Inhalt, dies stelle eine „unwiderlegbare Vermutung“ dar. Damit weicht der Wortlaut von der Ermächtigungsgrundlage ab, dem Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen von 1971. Die Mindestsatzfiktion und dieser Versuch einer Art „Beweislastregel“ sind von unterschiedlicher rechtlicher Qualität. Wie sich dieser Widerspruch in der Praxis auswirken wird, ist offen. Jedenfalls ist so ein neuer, unnötiger Streitpunkt entstanden.
In § 7 Abs. 5 der bisherigen HOAI war die Änderung der Honorarvereinbarung bei einer Veränderung der anrechenbaren Kosten geregelt. Dies ist nunmehr in § 10 verschoben. Die Regelungen für die Honorarberechnung in ­Fällen, in denen nicht alle Leistungsphasen oder Grundleistungen vertraglich übertragen worden sind, bleiben inhaltlich unangetastet. Eingeführt wurde aber auch hier ein Schriftform-Erfordernis.
Regelungsbedarf wurde auch bei der Beauftragung des Architekten mit Einzelleistung (Entwurf oder Vorplanung) gesehen; gemeint ist die isolierte Beauftragung mit einzelnen Leistungsphasen. Der in § 9 neu formulierte Abs. 1 stellt sich jedoch nur als Wiederholung der im Fachteil enthaltenen Honorierungsvorschrift dar, ist also ohne eigenen Regelungsinhalt. § 9 Abs. 2 in der bisherigen HOAI hatte die Honorierung von Objektüberwachungsleistungen als Einzelleistung geregelt, die zu erheblichen Honorarverlusten führen konnte. Gegen diese Vorschrift hatte es heftige Kritik aus der Architektenschaft gegeben. Sie dürfte jetzt den Ausschlag gegeben haben, die Vorschrift zu streichen. Die neue Regelung in Abs. 3  ist besser, wenn auch auf den ersten Blick nicht ohne Weiteres verständlich. Zum Objektüberwachungshonorar kann nun das Honorar für Grundlagenermittlung und Vorplanung hinzugerechnet werden. Einfacher wäre ein eindeutiger Zuschlag von 10 Prozent gewesen.
Neue Regelungen für die Berechnung des Honorars bei Änderungen des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs enthält § 10. Hier findet sich auch die so wichtige Anpassungsmöglichkeit der Honorarvereinbarung wieder, die in der HOAI 2009 in § 7 Abs. 5 geregelt war. Allerdings wird nun die Anwendung bzw. der Anspruch auf Änderung der Honorarvereinbarung nicht mehr auf eine Tatsachenfeststellung bezogen. Der Anspruch ist zukünftig von einer – schuldrechtlichen – Einigung der Vertragsparteien abhängig. Zudem ist das Schriftform-Erfordernis zu beachten. Es ist kaum vorstellbar, dass diese Vorgaben in der Praxis eine konfliktfreie Anwendung erlauben. Planungsänderungen bedürfen zukünftig also immer einer vertragsrechtlichen Einigung darüber, dass es sich tatsächlich auch um eine honorarrechtlich relevante Änderung handelt.
Auch Wiederholungsleistungen wurden unter diesen Einigungsvorbehalt gestellt (§ 10 Abs. 2). Ersatzlos entfallen sind eigenständige Regeln zur Honorierung von mehreren Vorplanungs- oder Entwurfsleistungen. Künftig sind demnach mehrere Entwurfsleistungen wie Wiederholungsleistungen zu behandeln. Erhebliche Honorarminderungen können sich bei der Beauftragung von mehreren Objekten ergeben (§ 11). Als besonders schwierig könnte sich die Regelung in Abs. 2 erweisen, die eine Addition der anrechenbaren Kosten der einzelnen Objekte für den Fall vorschreibt, dass es sich beispielsweise um vergleichbare Gebäude mit gleicher Honorarzone und zeitgleicher Planung und Errichtung handelt. Eine Honorarreduzierung von 90 Prozent (!) ab der achten Wiederholung ist weiterhin nicht akzeptabel.
In § 15 wurden die Regelungen über Zahlungen dahin gehend verschärft, dass nicht nur die Übergabe einer prüffähigen Honorarschlussrechnung eine Fälligkeitsvoraussetzung darstellt, sondern zusätzlich auch die Abnahme der Leistungen. Hier sollten Auftragnehmer zukünftig regelmäßig von der in Abs. 4 enthaltenen Möglichkeit Gebrauch machen, andere Zahlungsweisen schriftlich zu beauftragen.

Georg Brechensbauer ist Architekt in München. Erik Budiner und Axel Plankemann sind Mitglieder des Rechtsausschusses der Bundesarchitektenkammer. Die Autoren waren gemeinsam mit zahlreichen weiteren ehren- und hauptamtlichen Vertretern der Architekten­kammern intensiv an der Diskussion um die HOAI-Novelle beteiligt.

1 Gedanke zu „Was ist neu in der HOAI?

  1. Warum wird die HOAI, die frueher ein halbes Architektenleben bestand hatte, jetzt im Turnus der EnEV geaendert, wenn keine Vereinheitlichung, sondern eine kompliziertere Version erscheint?

    Antworten

Schreibe einen Kommentar

Sie wollen schon gehen?

Bleiben Sie informiert mit dem DABnewsletter und lesen Sie alle zwei Wochen das Wichtigste aus Architektur, Bautechnik und Baurecht.

Wir nutzen die von Ihnen angegebenen Daten sowie Ihre E-Mail Adresse, um Ihnen die von Ihnen ausgewählten Newsletter zuzusenden. Dies setzt Ihre Einwilligung voraus, die wir über eine Bestätigungs-E-Mail noch einmal abfragen. Sie können den Bezug des Newsletters jederzeit unter dem Abmeldelink im Newsletter kostenfrei abbestellen. Nähere Angaben zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und zu Ihren Rechten finden Sie hier.
Anzeige