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[ HOAI 2013 ]

Nur wer schreibt, bleibt

Handschlag reicht nicht: Die neue HOAI erzwingt noch häufiger schriftliche statt mündlicher Vereinbarungen

Text: Joachim Hoffmüller

Schriftform-Erfordernisse im Bereich des Honorarrechts sind vom Grundsatz her nichts Neues. Bereits das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen als Rechtsgrundlage der HOAI sieht ausdrücklich die Schriftform für bestimmte Vereinbarungen vor. Insbesondere gelten danach Mindestsätze als vereinbart, sofern nicht bei Erteilung des Architektenauftrages etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Auch die HOAI-Fassung 2009 enthält eine Vielzahl von Schriftform-Vorgaben.

Gelegentlich ist den Anwendern der HOAI nicht klar, was genau unter „Schriftform“ zu verstehen ist. Im Rahmen von Verträgen gilt dazu § 126 Abs. 2 BGB: Ein Vertrag ist danach nur dann „schriftlich“, wenn beide Parteien auf derselben Vertragsurkunde unterschrieben haben. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. Allerdings muss der Architekt im Prozess und im Bestreitensfall die Schriftform beweisen, weshalb dringend anzuraten ist, dass auf der Urkunde, die der Architekt verwahrt, beide Unterschriften sind.

Mit der HOAI 2013 erhält das Thema zusätzliche Brisanz. Über die bisherigen Fälle notwendiger Schriftform hinaus gibt es eine Vielzahl neuer Schriftlichkeits-Anforderungen, welche im Falle der Nichtbeachtung sich insbesondere auf den Architekten als Vertragspartner negativ auswirken können. Die folgende Übersicht enthält die aktuellen Schriftform-Erfordernisse der HOAI 2013 aus dem Allgemeinen Teil und für die Objektplanung (Gebäude, Innenräume und Freianlagen).

Die Folgen fehlender Schriftform sind unterschiedlicher Art. Sie reichen von einer Mindestsatzfiktion (vgl. § 7 Abs. 5) über fingierte Zuschlagshöhen (vgl. § 6 Abs. 2) bis zum Anspruchsverlust (vgl. § 8 Abs. 3). Schwierig wird es, wenn Berechnungsmodalitäten verbindlich vorgegeben werden, dann aber im Einzelfall keine schriftliche vertragliche Regelung erfolgt. So legt § 4 Abs. 3 Satz 2 zwingend fest, dass mitzuverarbeitende Bausubstanz für die Honorarermittlung berücksichtigt werden muss oder, wie in § 10 Abs. 1, dass bei einer vertraglichen Änderung des Umfangs beauftragter Leistungen das Honorar entsprechend angepasst werden muss (ähnlich wie bei der Wiederholung von Grundleistungen nach § 10 Abs. 2) – bei Wahrung der Schriftform. Gleichwohl kann in diesen Fällen der Auftraggeber durch Verweigerung einer schriftlichen Vereinbarung den grundsätzlich bestehenden Honoraranspruch nicht zu Fall bringen: Der Architekt als Auftragnehmer hat einen Anspruch auf eine entsprechende schriftliche Regelung.

Wo die HOAI es schriftlich will

Diese Zusammenstellung beschränkt sich auf Schriftform-Erfordernisse im Allgemeinen Teil und bei der Objekt­planung Gebäude, Innenräume und Freianlagen. Weitere Erfordernisse finden sich in anderen Leistungsbildern.

§ 4 Abs. 3 Satz 2:

„Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, zum Zeitpunkt der Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und schriftlich zu vereinbaren.“

§ 6 Abs. 2 Satz 2:

„Der Umbau- oder Modernisierungszuschlag ist unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads der Leistungen schriftlich zu vereinbaren.“… „Sofern keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, wird unwiderleglich vermutet, dass ein Zuschlag von 20 % ab­einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad vereinbart ist.“

§ 6 Abs. 3 Satz 2

„Wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung noch keine Planungen als Voraussetzung für eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung vorliegen, können die Vertragsparteien abweichend von Absatz 1 schriftlich vereinbaren, dass das Honorar auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten einer Baukostenvereinbarung nach den Vorschriften dieser Verordnung berechnet wird.“

§ 7 Abs. 1

„Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung festgelegten Mindest- und Höchstsätze treffen.“

§ 7 Abs. 3

„Die in dieser Verordnung festgesetzten Mindestsätze können durch schriftliche Veinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden.“

§ 7 Abs. 4

„Die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstsätze dürfen nur bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlich lange dauernden Grundleistungen durch schriftliche Verein­barung überschritten werden. Dabei bleiben Umstände, soweit sie bereits für die Ein­ordnung in die Honorarzonen oder für die Einordnung in den Rahmen der Mindest- und Höchstsätze mitbestimmend gewesen sind, außer ­Betracht.“

§ 7 Abs. 5

„Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, wird unwiderleglich vermutet, dass die jeweiligen Mindestsätze gemäß Abs. 1 vereinbart sind.“

§ 7 Abs. 6

„Für Planungsleistungen, die technisch-wirtschaftliche oder umweltverträgliche Lösungsmöglichkeiten nutzen und zu einer wesentlichen Kostensenkung ohne Verminderung des vertraglich festgelegten Standards führen, kann ein Erfolgshonorar schriftlich vereinbart werden. Das Erfolgshonorar kann bis zu 20 % des vereinbarten Honorars betragen. Für den Fall, dass schriftlich festgelegte anrechenbare Kosten überschritten werden, kann ein Malus-Honorar in Höhe von bis zu 5 % des Honorars schriftlich vereinbart werden.“

§ 8 Abs. 1

„Werden dem Auftraggeber nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Prozentsätze berechnet und vereinbart werden. Die Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen.“

§ 8 Abs. 2

„Werden dem Auftragnehmer nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen Grundleistung nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Grundleistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Die Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn dem Auftragnehmer wesentliche Teile von Grundleistungen nicht übertragen werden.“

§ 8 Abs. 3

„Die gesonderte Vergütung eines zusätzlichen Koordinierungs- oder Einarbeitungsaufwands ist schriftlich zu vereinbaren.“

§ 9 Abs. 1

„Wird die Vorplanung … als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können für die Leistungsbewertung der jeweiligen Leistungsphase

1. für die Vorplanung höchstens der Prozentsatz der Vorplanung und der Prozentsatz der Grundlagenermittlung herangezogen werden und

2. für die Entwurfsplanung höchstens der Prozentsatz der Entwurfsplanung und der Prozentsatz der Vorplanung herangezogen werden.

Die Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen.“

§ 9 Abs. 2

„Bei der Bauleitplanung ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für den Entwurf der öffentlichen Auslegung entsprechend anzuwenden. Bei der Landschaftsplanung ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für die vorläufige Fassung sowie Absatz 1 Satz1 Nummer 2 für die abgestimmte Fassung entsprechend anzuwenden. Die Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen.“

§ 9 Abs. 3

„Wird die Objektüberwachung bei der Technischen Ausrüstung oder bei Gebäuden als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können für die Leistungsbewertung der Objektüberwachung höchstens der Prozentsatz der Objektüberwachung und die Prozentsätze der Grundlagenermittlung und Vorplanung herangezogen werden. Die Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen.“

§ 10 Abs. 1

„Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer während der Laufzeit des Vertrages darauf, dass der Umfang der beauftragten Leistung ­geändert wird, und ändern sich dadurch die anrechenbaren Kosten oder Flächen, so ist die Honorarberechnungsgrundlage für die Grundleistungen, die infolge des veränderten Leistungsumfangs zu erbringen sind, durch schriftliche Vereinbarung anzupassen.“

§ 10 Abs. 2

„Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer über die Wiederholung von Grundleistungen, ohne dass sich dadurch die anrechenbaren Kosten oder Flächen ändern, ist das Honorar für diese Grundleistungen entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Leistungsphase schriftlich zu vereinbaren.“

§ 12 Abs. 2

„Für Grundleistungen bei Instandsetzungen und Instandhaltungen von Objekten kann schriftlich vereinbart werden, dass der Prozentsatz für die Objektüberwachung oder Bauoberleitung bis zu 50 % der Bewertung dieser Leistungsphase erhöht wird.“

§ 14 Abs. 1 Satz 2

„Die Vertragsparteien können bei Auftrags­erteilung schriftlich vereinbaren, dass ab­weichend von Satz 1 eine Erstattung (von Nebenkosten) ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.“

§ 14 Abs. 2 Nr. 6

„Entschädigungen für den sonstigen Aufwand bei längeren Reisen nach Nr. 4, sofern die Entschädigung vor Geschäftsreise schriftlich ­vereinbart worden sind“ (gehören zu den ­Nebenkosten).

§ 14 Abs. 3

„Nebenkosten können pauschal oder nach Einzelnachweis abgerechnet werden. Sie sind nach Einzelnachweis abzurechnen, sofern bei Auftragserteilung keine pauschale Abrechnung schriftlich vereinbart worden ist.“

§ 15 Abs. 1

„Das Honorar wird fällig, wenn die Leistung abgenommen und eine prüffähige Honorar-schlussrechnung überreicht worden ist, es sei denn, es wurde etwas anderes schriftlich vereinbart.“

§ 15 Abs. 2

„Abschlagszahlungen können zu den schriftlich vereinbarten Zeitpunkten oder in an­gemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Grundleistungen gefordert werden.“

§ 15 Abs. 4

„Andere Zahlungsweisen können schriftlich vereinbart werden.“

§ 36 Abs. 1, § 40 Abs. 6

„Für Umbauten und Modernisierungen … kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 33 % auf das ermittelte Honorar schriftlich vereinbart werden.“

§ 36 Abs. 2

„Für Umbauten und Modernisierungen von ­Innenräumen in Gebäuden kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein ­Zuschlag gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 50 % auf das ermittelte Honorar schriftlich vereinbart werden.“

Joachim Hoffmüller ist Geschäftsführer der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen.

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