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[ Recht ]

Unsichere Bank

Ein Landschaftsplaner haftet für von ihm ausgewählte Sitzbänke, wenn diese zu rasch verrotten

Text: Axel Plankemann

Ein Landschaftsarchitekt hat von ihm in eine Planung einbezogene und ausgeschriebene Parkbänke auf Brauchbarkeit zu überprüfen. Diese Prüfpflicht umfasst auch die Eignung der Holzart. Einen Planer, der dies unterlassen hat, verurteilte das Landgericht Dessau-Roßlau in Sachsen-Anhalt zu Schadenersatz, nachdem die von ihm gewählten Holzbänke schnell verrotteten. (Urteil von 17.05.2013 – 1 S 19/13).

Nach Auffassung des Gerichts hatte es der Landschaftsarchitekt versäumt, die in seiner Planung vorgesehenen Parkbänke sowie ihr Material auf Brauchbarkeit für die konkrete Funktion zu überprüfen und den Auftraggeber auch über mögliche Alternativen zu beraten. Es wäre im vorliegenden Fall erforderlich gewesen, sich beim Hersteller oder einer verlässlichen Informationsquelle zu vergewissern, welche Dauerhaftigkeitsklasse die ausgewählte Holzart aufwies. Für eine im Freien stehende Parkbank ist dies zwangsläufig ein wesentliches und sachgerechtes Beratungs- und Auswahlkriterium. Zwar hatte die Auftraggeberin der Auswahl des Landschaftsarchitekten ohne Weiteres zugestimmt, allerdings auf der Grundlage seiner unzulänglichen Beratung. In einem solchen Falle könne sich der Planer nicht auf die Zustimmung berufen, insbesondere wenn der Auftraggeber erkennbar über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Vielmehr sei von einem Landschaftsarchitekten, dem die Planung einer Freianlage mit ganzjährig aufzustellenden Parkbänken einschließlich der Erarbeitung der Ausschreibung in Auftrag gegeben ist, zu erwarten, dass er sich nicht „blind“ auf irgendwelche Werbeaussagen und anpreisenden Hinweise des Herstellers verlasse. Zumindest müsse er eine sachlich fundierte Klärung der Dauerhaftigkeitsklasse herbeiführen.

Bei im Außenbereich verwendetem Holz müsse sich dem planenden Landschaftsarchitekten geradezu aufdrängen, dass eine möglichst objektive Information geboten sei. Dies erfordere auch keine von Landschaftsarchitekten nicht zu erwartenden Spezialkenntnisse. „Gerichtsbekanntermaßen“, so das Gericht, „lernt man schon in der Schule, dass die verschiedenen Holzarten Unterschiede in puncto Festigkeit und Reaktion auf äußere Einwirkungen wie Feuer und Feuchtigkeit aufweisen.“ Für einen Landschaftsarchitekten solle im Falle einer solchen Planung die Überlegung selbstverständlich sein, dass für verschiedene Holzarten unterschiedliche Klassifizierungsstufen auch hinsichtlich der Eignung im Außenbereich existieren. Jedenfalls könne das von ihm angeführte „Renommee“ des Herstellers und dessen große Erfahrung nicht davon entbinden, durch eine Nachfrage nach der entsprechenden Spezifikation der Holzbank eine auch die sachgerechte Beratung der Auftraggeberin ermöglichende Informationsgrundlage zu schaffen.

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