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[ HOAI 2013 ]

Fußweg zum Honorar

Fußgängerbereiche bedürfen nach der HOAI einer besonderen Berücksichtigung

Text: Hans Walter Kopp

Verkehrsanlagen als Bestandteil von Freianlagen sind unabhängig von der Zuordnung des Gesamtprojekts auf der Grundlage der Objektliste der Anlage 11 der HOAI 2013 gesondert zu betrachten.§ 38 HOAI Absatz 2 führt aus, dass die Kosten für den Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen für Grundleistungen bei Freianlagen nicht anrechenbar sind – mit Ausnahme der Kosten für die Oberflächenbefestigung. Diese Regelungen führen in der in der Praxis zu nicht geringen Unstimmigkeiten.

Die Trennung des Leistungsbildes „Freianlagen“ (Teil 3, Abschnitt 2 HOAI 2013) vom Leistungsbild „Verkehrsanlagen“ (Teil 3, Abschnitt 4 HOAI 2013) ist ein durchgängiger Grundsatz in der HOAI. Die Unterscheidung zwischen Fußgängerbereichen und Anlagen des Straßenverkehrs wird in § 45 HOAI weiter konkretisiert: Selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen nach § 39 Abs. 1 sind nicht im Teil 3, Abschnitt 4 „Verkehrsanlagen“ enthalten.

Problematisch wird hingegen schon die Zuordnung selbstständiger Radwege. Diese sind weder in der Objektliste der „Freianlagen“ noch in der Objektliste der „Verkehrsanlagen“ enthalten. Radwege sind keine Fußgängerbereiche und auch keine Straßen. Somit ist die planerische Leistung bei selbstständigen Radwegen in Freianlagen eine besondere Leistung, die gesondert zu vereinbaren ist.

Kombinierte selbstständige Geh- und Radwege sind nach Meinung des Verfassers auch als besondere Leistung zu vereinbaren, da hier kein Vorrang des Fußgängers vor den Radfahrern besteht. Analog ist bei Wirtschaftswegen zu verfahren.

Sehr differenziert zu betrachten sind allerdings die besonderen Grundlagen des Honorars bei der Planung von „Fußgängerbereichen“. Wikipedia definiert „Fußgängerbereiche“ als Bereiche, in denen Fußgänger Vorrang vor anderen Verkehrsteilnehmern haben. Fußgängerbereiche sind z.B. Fußgängerzonen oder auch Gartenterrassen. Selbst Garagenzufahrten bei Hausgärten sind nach der Lesart der HOAI nach Teil 3, Abschnitt 4 „Verkehrsanlagen“ HOAI abzurechnen, da es sich hier nicht um Fußgängerbereiche handelt und die Bauweise auf die Befahrung mit Fahrzeugen ausgerichtet ist.

Eine Verkehrsfläche wird gegliedert in den Oberbau, den Unterbau und den Untergrund. Die RSTO 12 definiert den Unterbau als einen künstlich hergestellten Erdkörper zwischen Untergrund und Oberbau. Das Planum ist die „bearbeitete Oberfläche des Untergrundes bzw. des Unterbaues (Abschluss des Erdbaus)“. Der Oberbau umfasst alle Schichten oberhalb des Planums des Unterbaus bzw. des Untergrundes, sofern kein Unterbau vorhanden ist.

Es gibt in den Regelwerken keine allgemein anerkannte Definition des Begriffes „Oberflächenbefestigung“. Insbesondere gibt es keine allgemein gültige Definition darüber, welchen bautechnischen Umfang eine Oberflächenbefestigung hat.

Unbestreitbar dürfte sein, dass zur Oberflächenbefestigung die Bettungsschicht des Belages gehört.

So ist z.B. der Bau von kombinierten Tragdeckschichten wohl eine Oberflächenbefestigung, die nach Teil 3, Abschnitt 2 „Freianlagen“ abzurechnen ist.

Auch die Herstellung des Untergrundes, d.h. in der Regel die Erdarbeiten, ist nach Teil 3, Abschnitt 2 „Freianlagen“ abzurechnen. Tragschichten und Unterbau sind also in jedem Fall, ungeachtet ob es sich um einen Fußgängerbereich oder eine Verkehrsfläche handelt, nach Teil 4, Abschnitt 4 HOAI 2013 abzurechnen.

Bei kleineren Projekten dürfte hier regelmäßig die Vereinbarung eines Zeithonorars für die Leistungen von LPH 1-7 für Unterbau und Tragschichten in Frage kommen, da die Honorartafel des § 48 HOAI erst bei 25.000 Euro beginnt. Während die Objektliste in Anlage 11 HOAI 2013 für Leistungen der Freiraumplanung in Leistungsphase 8 als Grundleistung eine Bauleitung vorsieht, sieht Anlage 13 als Grundleistung für LPH 8 eine Bauoberleitung vor. Als besondere Leistung sind hier eine Vielzahl von Kriterien, insbesondere auch Kostenkontrolle, Bauleitung und Mitwirkung beim Aufmaß genannt. Daraus ist zu schlussfolgern, dass diese besonderen Leistungen bei einer Freianlagenplanung in Fußgängerbereichen für die Teilleistung „Unterbau und Tragschichten“, ebenso wie bei der Planung von Verkehrsflächen für gesamte Leistung „Unterbau, Tragschicht und Oberflächenbefestigung“ gesondert vereinbart werden müssen.

Dies nicht nur um ein adäquates Honorar zu erhalten, sondern auch um die Haftungsrisiken zu mindern. Eine Bauoberleitung induziert keine direkte Prüfpflicht; die Haftung für eine mangelfreie Oberflächenbefestigung besteht aber. Hier ist eine sorgfältige Vertragsgestaltung dringend anzuraten.

Auch bei der Planung von Verkehrsflächen außerhalb von Fußgängerbereichen empfiehlt sich für den Landschaftsarchitekten einen kritischen Blick in Teil 3, Abschnitt 4 der HOAI zu werfen. Neben der geringeren Vergütung für Verkehrsanlagen, die auch gerechtfertigt ist, da sie keinem wesentlichen gestalterischem Anspruch genügen muss, umfasst diese vor allem in LPH 8 deutlich geringere Leistungs- und Haftungsanforderungen. Eine Vielzahl von besonderen Leistungen für den Landschaftsarchitekten werden erforderlich.

Daraus ergibt sich auch die Empfehlung die Objektliste der Anlage 13 näher zu betrachten. Es wird wohl regelmäßig Honorarzone IV oder V § 48 HOAI anzusetzen sein, da Freianlagenplanung um ein Wesentliches differenzierter und komplizierter ist als gewöhnliche Straßenplanung.

Das folgende Schema soll einen möglichen Prüf- und Handlungsstrang aufzeigen:

Dipl.-Ing. Hans Walter Kopp ist Landschaftsarchitekt und Ö.b.v. Sachverständiger für Garten- und Landschaftsbau in Neumarkt in der Oberpfalz.

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