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[ Planungsrecht ]

Bausubstanz ausgetauscht – Schutz verwirkt

Wann entsteht Bestandsschutz und wann geht er unter? Offenbar ist die Auffassung weit verbreitet, eine bauliche Anlage genieße schon dann Bestandsschutz, wenn sie nur lange genug stehe. Das ist jedoch falsch. Ebenfalls herrschen irrige Ansichten über die Bewahrung dieses Schutzes. Insofern ist der Begriff des Bestandsschutzes wohl der im öffentlichen Baurecht am häufigsten falsch verstandene Begriff: Der Bestandsschutz geht leichter unter, als mancher voreilige Bauherr und sein Architekt denken. Dieser Irrtum wurde einer Klägerin zum Verhängnis: Sie ist Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem in der Uferzone eines Sees ein Bootshaus steht. Sie hat an dem – seinerzeit tatsächlich bestandsgeschützten – Gebäude eine von ihr so bezeichnete Sanierung durchgeführt und wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem nunmehr die vollständige Beseitigung des Bootshauses angeordnet wurde. Das Oberverwaltungsgericht hat die Verfügung bestätigt: Es habe nahezu ein kompletter Austausch der Bausubstanz durch die Erneuerung sämtlicher Wände, Türen, Fenster, des Daches und des Rolltores stattgefunden. Lediglich die Fundamente seien erhalten geblieben. Damit sei der Bestandsschutz untergegangen. Solche Maßnahmen, die eine Neuerrichtung eines Bauwerks darstellen oder einer solchen gleichkommen, seien vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt – so das Gericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Identität des wiederhergestellten mit dem ursprünglichen Bauwerk müsse gewahrt werden. Denn der Bestandsschutz rechtfertige nicht einen Ersatzbau anstelle des bestandsgeschützten Bauwerks. Eine vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckte Identitätsänderung der ursprünglichen baulichen Anlage liege unter anderem dann vor, wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder verändert werde, die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen würden oder wenn das Bauvolumen so wesentlich erweitert werde, dass die Anlage einem Neubau gleichgesetzt werden müsse. Das erste sei hier eindeutig der Fall. Es bleibt zu ergänzen, dass in der Vergangenheit die Rechtsprechung den Untergang des Bestandsschutzes schon bei erheblich weniger gravierenden Eingriffen in die Bausubstanz angenommen hat.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom  29. Januar 2013 – OVG 10 N 91.12 –

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