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[ Planungsrecht ]

Passiver Schallschutz erlaubt Wohnbau an Lärmquellen

Setzt ein Bebauungsplan passive Schallschutzmaßnahmen fest, zum Beispiel nicht öffenbare Fenster und künstliche Belüftung, dann ist dies ein geeignetes Mittel, um den Lärmkonflikt zwischen Wohnen und einer vorhandenen Lärmquelle auszuschließen.

In diese Richtung hat das Bundesverwaltungsgericht in der Vergangenheit mehrfach geurteilt. Mit Urteil vom 22. März 2007 – BVerwG 4 CN 2.06 – hat es entschieden, die Bewältigung des Konflikts zwischen einem vorhandenen Verkehrsweg und einem herangeplanten Wohngebiet könne auch dadurch erfolgen, dass eine Minderung der Immissionen unter anderem durch passiven Schallschutz  an den Wohn- und Schlafräumen erreicht werde (sogenannte architektonische Selbsthilfe). Nunmehr hat das Gericht diese Aussage für verallgemeinerungsfähig erklärt. Auch bei Heranrücken von Wohnnutzung an einen lärmintensiven Gewerbebetrieb könne es „nach den Umständen des Einzelfalls“ abwägungsfehlerfrei sein, den durch Betriebslärm über die Gebietsrichtwerte hinaus betroffenen nächstgelegenen Wohngebäuden im Bebauungsplan zumutbare passive Lärmschutzmaßnahmen aufzuerlegen. Etwas anderes gelte dagegen, wenn bestehende Wohnbebauung mit zusätzlichem (Flug-)Lärm beaufschlagt werde (Urteil vom 16. März 2006 – BVerwG 4 A 1075.04). Denn für den davon Betroffenen seien Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe aufwendiger und ein Verzicht auf die Wohnung durch Auszug belastender als für denjenigen, der in eine bereits lärmbelastete Wohnung ziehe.

Bundesverwaltungsgericht,  Beschluss vom 7. Juni 2012 – 4 BN 6/12 –

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