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[ Recht ]

Schluss mit der Rechnung

Wer ein Honorar über den HOAI-Sätzen kassiert hat, muss noch nach Jahren mit einer Rückforderung rechnen

Text: Hans Christian Schwenker

Ein Architekt und sein Bauherr verabredeten für einen „Beratungsauftrag“ eine Abrechnung nach Stundensätzen. Der Architekt stellte mehrere Abschlagsrechnungen nach Zeitaufwand; der Bauherr zahlte. Mehr als zwei Jahre später verlangte er rund 25.000 Euro zurück und begründete das mit den niedrigeren HOAI-Sätzen. Der Bundesgerichtshof urteilte jetzt, eine Rückforderung sei auch nach so langer Zeit unter bestimmten Voraussetzungen möglich (BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 – VII ZR 177/13).

Der BGH urteilte nicht darüber, ob nach der HOAI oder nach Stundensätzen abgerechnet werden musste und ob die Rechnung überhöht war – sondern nur, ob die Forderung nach gut zwei Jahren noch erhoben werden durfte oder ob sie verwirkt war. Hierzu der BGH: „Eine Verwirkung kommt nur in Betracht, wenn sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Diese Voraussetzungen werden nicht allein durch den Vortrag eines auf Rückzahlung von Honorar in Anspruch genommenen Architekten erfüllt, er habe ‚natürlich‘ mit den eingehenden Honorarzahlungen bereits in anderer Weise kalkuliert.“

Nach dem Urteil ist ein Recht verwirkt, wenn eine von zwei Voraussetzungen erfüllt ist: Das Recht hätte erstens bereits vor längerer Zeit geltend gemacht werden können. Zweitens müssen besondere Umstände hinzutreten, die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das wäre hier der Fall gewesen, wenn der Architekt das Verhalten des Bauherrn so hätte verstehen dürfen, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Dafür reichte aber die Zahlung der Abschlagsrechnungen nicht aus. Zudem hätte sich der Architekt in diesem Vertrauen mit eigenen Maßnahmen so eingerichtet haben müssen, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Sein Argument reichte nicht, er habe mit dem Geld bereits anders kalkuliert und sich nicht mehr auf Ansprüche eingestellt.

Nach drei Jahren allerdings verjährt ein Rückforderungs-Anspruch für überhöhtes Honorar – genauso wie Ansprüche von Architekten aus der Schlussrechnung.

Hans Christian Schwenker ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in Hannover.


Das vollständige Urteil finden Sie hier.

1 Gedanke zu „Schluss mit der Rechnung

  1. Sehr geehrte Damen und Herren,
    die Beiträge zu Rechtsfragen zum Berufsalltag sind hoch geschätzt und notwendig,
    gerade dann, wenn Inhalte schwer verständlich, oder gar nicht denkbar erscheinen.
    Dies bitte ich als Anerkennung zu verstehen. Über den Inhalt des nachfolgend angesprochenen Artikels stoße ich an meine kognitiven Grenzen

    Die Erläuterung zu dem Sachverhalt in dem Artikel „Wer ein Honorar über den HOAI-Sätzen kassiert hat, muss noch nach Jahren mit einer Rückforderung rechnen von Herrn Hans Christian Schwenker“ ist für juristische Laien kaum nachvollziehbar. Das Gerichtsurteil im Orginaltext rein sprachlich noch weniger, und damit leider nicht hilfreich.

    Wie habe ich als mit dem anzuwendenden Bauordnung-, Planungs-, Vergabe-, Arbeits-, Honorarrecht, Haftungsfragen und weiteren Pflichten der Geschäftsführung im Berufsalltag bis an Grenzen des Erträglichen belasteter Freiberufler mich nun konkret in einem Fall wie dem geschilderten zu verhalten?? Was heißt, „wenn ein Architekt in diesem Vertrauen mit eigenen Maßnahmen so eingerichtet haben müsse, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde“?
    Ich bitte sehr um eine anschaulichere Darstellung des rechtlichen Aspekts.

    Die mit der Erfüllung von Aufträgen, ebenso mit dem Ausbleiben notwendiger Nachfolgeaufträge einhergehenden wechselhaften Belastungen eines Freiberuflers lassen gerade in erfahrungsgemäß wiederkehrenden Zeiten wirtschaftlicher Engpässe häufig keinen Raum für solche Rechtsfragen, wie er sich eingerichtet haben müsse, wenn ein Auftraggeber noch nach Jahren den Rechtsanspruch habe, einen von ihm selbst eingegangenen Vertrag anzuzweifeln.

    Also, dem Rezipienten fehlt der Bezug zur konkreten Anwendung, zum Berufsalltag,
    und, das betrifft nicht die DAB-Redaktion, auch das Verständnis dafür, welch komplizierte Auslegungen der Gesetze von juirstischen Laien erkannt und ihnen bekannt sein müssen, die doch unser Handeln zu bestimmen helfen sollten.

    B. Kilimann

    Antworten

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