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[ Recht ]

Tücken des Handwerks

Aktuelle Urteile zum Vertrauen auf Bauausführende und zur Vertragsstrafe von Baufirmen

Text: Sinah Marx

Auf Sachkunde des Handwerkers nicht vertrauen

Die Fliesen in einer zu planenden Industriehalle sollten einer speziellen chemischen Belastung dauerhaft standhalten. Der planende Architekt leitete eine Liste der zu erwartenden Chemikalien, die er von der Auftraggeberin erhalten hatte, an den Fliesenlegerbetrieb weiter und verließ sich darauf, dass dieser nun wisse, was zu beachten sei. Die Fugen und Fliesen des fertig-gestellten Hallenbodens hielten den Belastungen aber nicht stand. Dafür haftet der Architekt (OLG Koblenz, Urteil vom 25.9.2012 – 5 U 577/12).

Laut Urteil hätte der Architekt bei den Herstellern der Fliesen, des Fliesenklebers und des Fugenmörtels erfragen müssen, ob alle drei Komponenten einzeln und in Kombination miteinander den speziellen Anforderungen des Objekts dauerhaft genügen. Das Vertrauen in die Sachkunde eines Handwerkerbetriebs könne den Architekten allenfalls bei ganz einfachen Aufgaben entlasten, deren Bewältigung ohne Weiteres von jedem Handwerksgehilfen erwartet werden könne. Dies festzustellen sei im Zweifelsfall Aufgabe eines Gutachters. Beachte der Architekt bei seiner Planung Besonderheiten der Objektnutzung nicht, sondern vertraue auf die Fachkompetenz des ausführenden Handwerksbetriebs, treffe ihn die volle Haftungsfolge wegen Planungs- und Überwachungsfehlern.

Vertragsstrafen-Vorbehalt bei der Abnahme nicht vergessen!

Wenn ein Architekt weiß oder hätte wissen müssen, dass der Bauherr im Bauvertrag mit Ausführenden eine Vertragsstrafe vereinbart hat, muss er bei der Abnahme der Bauleistungen entweder selbst als Vertreter seines Bauherrn einen Vertragsstrafenvorbehalt erklären oder derart auf den Bauherrn einwirken, dass dieser bei einer förmlichen Abnahme einen solchen Vorbehalt nicht vergisst. Ansonsten verletzt er seine Beratungs- und Betreuungspflichten. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Bauherr selbst ausreichend sachkundig ist oder anderweitig fachlich beraten wird.

So urteilte das Oberlandesgericht Bremen am 6.12.2012 (Az. 3 U 16/11) in folgendem Fall: Ein Architekt hatten einen Vertrag über die Planung und Überwachung eines Bauvorhabens zur Errichtung von Wohnungen geschlossen. Zu seinen Leistungspflichten gehörten die Leistungsphasen 8 und 9 und die Übergabe der errichteten Wohnungen. Die Bauherrin vereinbarte mit der ausführenden Firma die Geltung der Teile B und C der VOB und für den Fall der Nichteinhaltung des Fertigstellungstermins eine Vertragsstrafe in Höhe von 1,5 % der Nettoauftragssumme. Dies wusste der Architekt. Zu Vertragsstrafen (Konventionalstrafen) regelt § 11 Nr. 4 VOB/B, dass der Bauherr sie nur verlangen kann, wenn er dies bei der Abnahme vorbehalten hat. Entsprechendes findet sich in § 341 Abs. 3 BGB. Der Fertigstellungstermin wurde von der ausführenden Firma nicht eingehalten. Bei der Abnahme begleitete der Architekt die Bauherrin, erklärte aber keinen Vertragsstrafenvorbehalt und wies die Bauherrin auch nicht darauf hin, dass dies zu tun sei. Daraufhin lief ihr Vertragsstrafen-Begehren gegenüber der Firma ins Leere. Sie verlangte vom Architekten knapp 140.000 Euro Schadensersatz. Dieser Schadensersatzanspruch stand der Bauherrin zu; der Architekt konnte ihr in diesem Fall jedoch die Verjährung entgegenhalten und musste daher nicht zahlen.

Sinah Marx ist Rechtsreferentin in der ­Hamburgischen Architektenkammer.

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