DABonline | Deutsches Architektenblatt
Menü schließen

Rubriken

Services

Menü schließen

Rubriken

Services

Zurück
[ Recht ]

Aktuelle Urteile

Urheberrecht – Haftung – Vergabe – Honorar

Text: Kerstin Grigat, Lia Möckel

URHEBERRECHT

Eigentümer-Interesse an Modernisierung kann Urheberrecht verdrängen

Der Architekt muss die Beeinträchtigung seines Urheberrechts hinnehmen, wenn sie durch begründete Interessen des Eigentümers gerechtfertigt ist. Insgesamt wird bei Bauwerken den Nutzungsinteressen des Eigentümers eine größere Bedeutung zugemessen als bei anderen urheberrechtlich geschützten Werken. Zu berücksichtigen sind deshalb auch Modernisierungsinteressen des Eigentümers und wirtschaftliche Gesichtspunkte, wie zum Beispiel die Veränderung eines Flachdachs in ein geneigtes Dach nach aufgetretenen Wasserschäden.

Der Konflikt, der sich aus den unterschiedlichen Belangen des Eigentümers ­einerseits und des Architekten andererseits ergibt, ist durch eine Abwägung der jeweils betroffenen Interessen im konkreten ­Einzelfall zu lösen. Hierbei ist nur die vom Eigentümer gewählte Lösung zu berücksichtigen, nicht hingegen die Frage, ob weniger einschneidende Planungsvarianten bestehen.

Die ständige Rechtsprechung stellt im Rahmen der Abwägung das Bestands- und Integritätsinteresse des Urhebers an der Erhaltung des Werks und das Interesse des Eigentümers an einer Beeinträchtigung und Veränderung des Werkes gegenüber. Diese Kriterien sind jedoch nicht als starre und allgemeingültige Regeln aufzufassen. Ein maßgeblicher und wesentlicher Abwägungsfaktor ist der individuelle Schöpfungsgrad, da das Interesse des Urhebers an der unveränderten Erhaltung seines Werkes hiervon beeinflusst wird. Je größer die Gestaltungshöhe ist, desto stärker sind die persönlichen Bindungen des Urhebers an sein Werk und umso höher ist das Erhaltungsinteresse zu bewerten.

Selbst ein hoher individueller Schöpfungsgrad führt aber nicht dazu, dass Änderungen generell ausgeschlossen sind. Es gibt keinen absoluten und ausnahmslosen Vorrang des Erhaltungsinteresses bei überragender Schöpfungshöhe oder einzigartigen Werken. Eine wesentliche Rolle spielen der Gebrauchszweck und die bestimmungsgemäße Verwendung des Bauwerks, weil der Urheber mit wechselnden Bedürfnissen des Eigentümers und des Lebens rechnen muss. Er weiß, dass der Eigentümer das Bauwerk für einen bestimmten Zweck verwenden möchte, und muss daher davon ausgehen, dass sich aus wechselnden Bedürfnissen des Eigentümers ein Bedarf nach Veränderungen ergeben kann.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2015 – 20 U 75/14

HAFTUNG

Statiker irrt – auch Architekt haftet

Die Einschaltung von Sonderfachleuten entbindet den Architekten nicht von seiner eigenen Verantwortlichkeit. Er hat deren Gutachten oder Fachplanung nach dem Maß der von ihm als Architekt zu erwartenden Kenntnisse zu überprüfen. Für eine fehlerhafte Planung des Fachplaners ist er unter anderem dann mitverantwortlich, wenn er nach den von ihm zu erwartenden Kenntnissen den Mangel erkennen konnte.

Einem mit der Ausführungsplanung betrauten Architekten müssen die einschlägigen Fachregeln der Technik bekannt sein, insbesondere die DIN-Vorschriften und Richtlinien. Dass sich verschiedene Baustoffe thermisch bedingt unterschiedlich ausdehnen, stellt eine einfache bauphysikalische Grundregel dar, deren Kenntnis bei ihm vorausgesetzt werden kann. Die Anlegung von Dehnungsfugen im Baukörper gehört zu den konstruktiven Aufgaben. Für deren Einplanung ist in erster Linie der Statiker verantwortlich, daneben der planende und, falls die Dehnungsfugen nicht in den Bauzeichnungen vorgesehen sind, auch der die Bauleitung oder Bauaufsicht führende Architekt. Der Bauherr darf sich darauf verlassen, dass die von ihm beauftragten Statiker und Architekten in der erforderlichen Weise zusammenwirken.

Der Architekt haftet daher gegenüber dem Bauherrn gesamtschuldnerisch mit dem Statiker, wenn er nicht erkannt hat, dass die vom Statiker vorgegebene Konstruktion einer Balkonbrüstung aufgrund der thermisch bedingten Längenbewegungen der verschiedenen Baumaterialien ohne die Anordnung von Dehnungsfugen zu Zwängungen und damit zu Rissbildungen führt. Auch das Wissen um die Nachweispflicht der Standsicherheit einer Balkonbrüstung gehört zu den Grundkenntnissen eines Architekten. Der Architekt muss hier vom Statiker den Nachweis einfordern.

OLG Naumburg, Urteil vom 12.11.2014 – 5 U 132/14

Verkehrssicherungspflicht: Gefahren für Objektüberwacher

Mit der Einrichtung einer Baustelle eröffnet der Bauherr eine potentielle Gefahrenquelle für Dritte, die mit dem Bauwerk bestimmungsgemäß in Berührung kommen. Damit hat er primär für die Sicherheit auf der Baustelle zu sorgen. Der Bauherr delegiert die Wahrnehmung dieser primären Verkehrssicherungspflichten in der Regel an den von ihm beauftragten Bauunternehmer. Doch auch den Architekten trifft eine – (allerdings nur sekundäre) – Verkehrssicherungspflicht. Er muss kontrollieren, ob der Bauunternehmer seinen Verkehrssicherungspflichten nachkommt. Nach Auffassung des BGH ist ein mit der Bauüberwachung beauftragter Architekt jedoch dann unmittelbar selbst – also primär – verkehrssicherungspflichtig, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Bauunternehmer in dieser Hinsicht nicht genügend sachkundig oder zuverlässig ist und wenn der Architekt Gefahrenquellen erkannt hat oder diese bei gewissenhafter Beobachtung aufgrund der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen können. Er ist dann verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern.

Nach diesen Grundsätzen hat der BGH die Haftung eines objektüberwachenden Architekten bejaht, der eine ungesicherte Absturzkante als Gefahrenquelle erkannt, jedoch vor dem Unfall für keine ausreichende Sicherung der Absturzkante gesorgt hatte. Der Architekt hatte zwar den später Geschädigten auf die fehlende Absturzsicherung hingewiesen. Damit hat er aber nach Auffassung des Gerichts nicht seiner Verkehrssicherungspflicht genügt. Denn der bloße Hinweis auf die Gefahrenstelle biete keine ausreichende Gewähr dafür, dass Dritte nicht zu Schaden kommen würden. Trotz des Hinweises des Architekten sei es wahrscheinlich, dass sich Arbeiter in die Nähe der Gefahrenstelle begeben und aufgrund kurzfristiger Unaufmerksamkeit zu Schaden kommen könnten.

Sind mehrere Unternehmen für die Sicherheit im fraglichen Bereich verantwortlich, so müsse der für die Bauüberwachung zuständige Architekt eine ausdrückliche und eindeutige Anweisung erteilen und später kontrollieren, dass sie eingehalten wird. Er dürfe sich nicht allein darauf verlassen, dass der später Geschädigte die erforderlichen Maßnahmen ergreifen werde, so der BGH. Dies gelte umso mehr, wenn eine Gefahr typischerweise mit der Abfolge verschiedener Gewerke und dem Tätigwerden einer Vielzahl von Personen bei der Errichtung des Bauwerks verbunden sei. Eine derart komplexe Situation könne am besten von dem mit der Bauüberwachung betrauten Architekten überblickt werden.

BGH, Urteil vom 18.11.2014 – VI ZR 47/19

VERGABE

Mitarbeiterreferenzen als Büroreferenzen

Die in einem VOF-Verfahren geforderten Büroreferenzen sind primär personengebunden, da die hier geforderten Leistungen einen ganz persönlichen Charakter aufweisen. Daher ist es einem Bieter grundsätzlich nicht verwehrt, sich auf die Referenzen zu berufen, die für einen früheren Arbeitgeber erbracht wurden. Maßgebend ist in diesem Zusammenhang jedoch, welchen Beitrag der jeweilige Mitarbeiter im Rahmen der Erarbeitung einer Referenz erbracht hat und welche Phasen des entsprechenden Projekts er begleitet hat.

Büroreferenzen des bisherigen Unternehmens können für die Eignung jedoch nur dann Berücksichtigung finden, wenn eine weitgehende Identität zwischen den Personen, die für die Referenzaufträge zuständig waren, und den Mitarbeitern in den neu gegründeten Unternehmen besteht. Lediglich in solchen Fällen kann der Auftraggeber sicher sein, dass das neu gegründete Unternehmen die Gewähr dafür bietet, dass die bisherigen Leistungen des vorherigen Unternehmens und Referenzgebers auch weiterhin in vergleichbarer Qualität erbracht werden. Entscheidend ist deshalb, ob der Bieter den ausgeschriebenen Auftrag vollständig oder zumindest zu einem ganz überwiegenden Teil durch das Personal des in den Referenzen genannten Unternehmens durchführen wird.

Vergabekammer Südbayern, Beschluss vom 17.03.2015 – Z3-3-3194-1-56-12/14

HONORARE

Ersatzvornahme: oft kein Zusatz-Honorar

Zu den Grundleistungen der Leistungsphase 8 gehört das Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und die Überwachung der Beseitigung von Mängeln, die bei der Abnahme der Bauleistung festgestellt wurden (vgl. § 15 Abs. 2 HOAI 1996 und Anlage 10 zu § 34 Abs. 1 HOAI 2013). Die HOAI sieht grundsätzlich keine unterschiedlichen Honorare für die Mängelbeseitigung durch den ursprünglich beauftragten Unternehmer und die Mängelbeseitigung im Wege der Ersatzvornahme vor. Auch sonst kommt es bei den Leistungsphasen nicht darauf an, mit welcher Intensität die Grundleistungen zu erbringen sind.

Nach der Entscheidung des OLG Hamm stehe dem Architekten demnach eine zusätzliche Vergütung nur dann zu, wenn er im Zusammenhang mit der Ersatzvornahme bereits erbrachte (Teil-)Leistungen erneut vornehmen muss, also zum Beispiel im Bereich der Ausschreibung und Vergabe Leistungen wiederholt.

Die oft vertretene Ansicht, dass eine besonders intensive Überwachungstätigkeit ein zusätzliches Honorar rechtfertige, lehnt das Gericht jedoch ab. Vielmehr stehe dem Architekten auch bei einer Bauleitungstätigkeit über das normale Maß hinaus für die Grundleistung Objektüberwachung kein weiterer Honoraranspruch zu, und zwar selbst dann nicht, wenn ein am Bau Beteiligter besonders mangelhaft arbeitet oder die Mängelbeseitigung erheblich ­verzögert.

OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2014 – 12 U 58/14

Kerstin Grigat ist Rechtsanwältin bei der Bayerischen Architektenkammer, Lia Möckel ist Rechtsassessorin bei der Bayerischen Architektenkammer.

Schreibe einen Kommentar

Sie wollen schon gehen?

Bleiben Sie informiert mit dem DABnewsletter und lesen Sie alle zwei Wochen das Wichtigste aus Architektur, Bautechnik und Baurecht.

Wir nutzen die von Ihnen angegebenen Daten sowie Ihre E-Mail Adresse, um Ihnen die von Ihnen ausgewählten Newsletter zuzusenden. Dies setzt Ihre Einwilligung voraus, die wir über eine Bestätigungs-E-Mail noch einmal abfragen. Sie können den Bezug des Newsletters jederzeit unter dem Abmeldelink im Newsletter kostenfrei abbestellen. Nähere Angaben zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und zu Ihren Rechten finden Sie hier.
Anzeige