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[ HOAI ]

Richtig abgrenzen

Zwischen Freianlagen einerseits und Ingenieur­bauwerken sowie Verkehrsanlagen andererseits stellen sich in der HOAI-Praxis zahlreiche Definitions- und Abgrenzungsfragen

Text: Herbert Franken

Die HOAI unterscheidet seit der zum 1.1.1985 in Kraft getretenen 1. Änderungsverordnung (ÄndVO) in der Objektplanung (vgl. Teil 3 der HOAI 2013, auf die sich die nachfolgenden Paragraphenangaben beziehen, soweit nichts anderes angegeben wird) – neben den Gebäuden und Innenräumen – zwischen den Objektplanungsbereichen Freianlagen (§§ 38 – 40), Ingenieurbauwerke (§§ 41 – 44) und Verkehrsanlagen (§§ 45 – 48). Die Abgrenzung zwischen diesen Bereichen fällt in der Praxis oft nicht leicht, ist aber von entscheidender Bedeutung für die Berechnung des Honorars und in Fällen, in denen die jeweiligen Leistungsphasen qua vertraglicher Vereinbarung die Leistungspflichten der Planer vorgeben.

Einige Anwendungsfälle dürften Dank der Auflistungen im Anwendungsbereich zum Beginn der jeweiligen Abschnitte leicht zu lösen sein. Dem Anwendungsbereich Ingenieurbauwerke etwa können in der Regel unproblematisch folgende Bauwerke zugeordnet werden: Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, zur Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen und wassergefährdenden Flüssigkeiten oder zur Abfallentsorgung. Das Gleiche gilt bezüglich der Zuordnung zum Anwendungsbereich Verkehrsanlagen für Anlagen des Schienen- und Flugverkehrs. Bei Bauwerken und Anlagen des Wasserbaus (vgl. § 41 Ziff. 3) und den Anlagen des Straßenverkehrs (vgl. § 45 Ziff. 1) hat der Verordnungsgeber den beschriebenen Anwendungsbereich jeweils durch den Zusatz „…ausgenommen Freianlagen“ eingeschränkt. Mit diesem Zusatz macht der Verordnungsgeber die Notwendigkeit einer Abgrenzung erkennbar, um im konkreten Einzelfall zutreffend das durch die HOAI vorgegebene Honorar berechnen zu können und vor allem Kostenüberschneidungen in der Honorarberechnungsgrundlage, die den Vorwurf der Doppelhonorierung rechtfertigen könnten, auszuschließen. Seinen auffälligsten Ausdruck hat dieses Bemühen um eine konsequente Abgrenzung der Objektplanungsbereiche in der Honorarregelung des § 38 Abs. 2 Ziff. 2 für Fußgängerbereiche gefunden, nach der die Oberflächenbefestigung (einschließlich Bettung und Verfugung) als Freianlage, der Unter- und Oberbau im Übrigen als Verkehrsanlage (vgl. Anlage 13.2 zur HOAI „verkehrsberuhigte Bereiche mit normalen“ oder „hohen städtebaulichen Anforderungen“) zu honorieren sind.

  1. Definition „Freianlagen“

Gemäß den vorstehend genannten Ausnahmeregelungen in den §§ 41 Ziff. 3 und 45 Ziff. 1 ist bei der Abgrenzung von der Definition des Begriffs Freianlagen in § 39 Abs. 1 auszugehen. Sie erweitert die seit Inkrafttreten der HOAI geltende Begriffsdefinition („Freianlagen sind planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume sowie entsprechend gestaltete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken“) um den Zusatz „…und landschaftspflegerische Freianlagenplanungen in Verbindung mit Objekten“. Der Zusatz ist nicht nur sprachlich missglückt, sondern inhaltlich auch überflüssig, da bereits der juristische Begriff „Bauwerk“ nicht nur Gebäude, sondern auch Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen umfasst und es auf die Veranlassung der Planung nicht ankommen kann. Mit der Erweiterung sollte offensichtlich die in der Amtlichen Begründung zu § 38 HOAI 2009 vertretene unzutreffende Auffassung korrigiert werden, dass landschaftspflegerische Ausführungspläne nicht in den Anwendungsbereich der HOAI fallen, obwohl in den Objektlisten für Freianlagen richtigerweise solche Objekte unter der Bezeichnung „Begleitgrün an Verkehrsanlagen“ enthalten waren.

Aus der Definition lässt sich die Schlussfolgerung ziehen, dass es sich bei einer Freianlage um einen Landschaftsraum handelt, der Gegenstand einer gesamtheitlichen Planung und Gestaltung ist (wie zum Beispiel als Sport- oder Spielplatz, Grünverbindung oder Fußgängerbereich). Im Unterschied hierzu handelt es sich bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen um konstruktiv-technische Anlagen, die bestimmten Funktionen dienen (vgl. Heft Nr. 20 der AHO-Schriftenreihe „Abgrenzung der Vergütung von Objektplanungsleistungen der Freianlagen zu Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen nach Teil 3 der HOAI 2009“ Neuauflage im 2. HJ 2016 geplant; LG München, Urteil v. 26.01.2011 – 2 O 11692/08).

  1. Kosten der Außenanlagen

Die Definition des § 39 Abs. 1 lässt die Frage offen, ob nicht einzelne Bestandteile eines Landschaftsraumes, insbesondere technische Anlagen, getrennt als Ingenieurbauwerke oder Verkehrsanlagen abgerechnet werden müssen.

Aus § 38 Abs. 1 ergibt sich, dass bei Freianlagen grundsätzlich die Kosten für Außenanlagen anrechenbar sind. Der Begriff „Außenanlagen“ stammt aus der Kostengruppe 500 in Teil 1 der DIN 276 („Kosten im Hochbau“) in der für die HOAI maßgebenden Fassung vom Dezember 2008 (vgl. § 4 Abs. 1) und bezieht sich demgemäß im Sinne der Definition aus § 39 Abs. 1 auf Freianlagen in Verbindung mit Bauwerken.

Die Kostengruppe „Außenanlagen“ umfasst Geländeflächen, befestigte Flächen (zum Beispiel für den Fuß- und Radfahrverkehr, Plätze, Höfe, Stellplätze, Sport- und Spielflächen, aber auch Straßen für den Leicht- und Schwerverkehr und Gleisanlagen), Baukonstruktionen (zum Beispiel Einfriedigungen, Lärm- und Schutzwände, Brücken, Stege, Treppen, wasserbauliche Anlagen, Brunnen, Wasserbecken, Pergolen, aber auch Mauern, Wände, Überdachungen, Rampen, Tribünen), technische Anlagen (zum Beispiel Abwasser- und Wasseranlagen, badetechnische Anlagen, aber auch Gas- und Wärmeversorgungsanlagen, Starkstromanlagen, fernmeldetechnische und nutzungsspezifische Anlagen wie Tankstellen usw.), Einbauten (zum Beispiel Fahrradständer, Schilder, Pflanzbehälter, Einbauten für Sport- und Spielanlagen und Tiergehege), Wasserflächen (einschließlich Bodensubstrat und Uferbefestigung), alle Pflanz- und Saatflächen sowie die Baustelleneinrichtung.

Die technischen Anlagen in Außenanlagen unterscheiden sich von den Ingenieurbauwerken, deren Kosten ebenfalls durch die DIN 276 in Teil 4 („Ingenieurbau“) unter Einbeziehung der Verkehrsanlagen erfasst werden, dadurch, dass sie Bestandteile der technischen Ausrüstung der Freianlage sind und ausschließlich deren Gestaltung, Nutzung, Ver- oder Entsorgung dienen, während es sich bei Ingenieurbauwerken um selbständige Bauwerke mit einer eigenständigen funktionalen Zweckbestimmung handelt.

Im Übrigen macht die Kostengliederung in Teil 1 der DIN 276 deutlich, dass die vom Verordnungsgeber in der HOAI vorgenommene Abgrenzung der Objektbereiche Freianlagen, Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen sich erheblich von der Kostengliederung der DIN 276 unterscheidet.

  1. Abgrenzungskatalog gemäß § 38 Abs. 1 Ziff. 1 bis 8

Mit der zum 01.01.1991 in Kraft getretenen 4. ÄndVO zur HOAI führte der Verordnungsgeber zur Vermeidung der in der Praxis aufgetretenen Abgrenzungsschwierigkeiten den jetzt in § 38 Abs. 1 unter Ziff. 1 bis 8 enthaltenen Katalog von Bauwerken und Anlagen ein, die nicht den Anwendungsbereichen der Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen zugeordnet, sondern als Freianlage oder deren Bestandteil abgerechnet werden sollen. Das diesem Katalog vorangestellte Wort „insbesondere“ kann dahingehend missverstanden werden, es handele sich bei diesem Katalog um „typische“ Freianlagen; richtigerweise soll damit klargestellt werden, dass der Katalog nicht abschließend ist und auch weitere Bauwerke und Anlagen als Freianlagen zu honorieren sind, die die sich aus dem Katalog ergebenden Abgrenzungskriterien erfüllen.

Vom Katalog der Freianlagen erfasst sind folgende Anlagen:

  • Der flächenhafte Erdbau zur Geländegestaltung einschließlich der Lärmschutzwälle, der Stützbauwerke sowie der Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung und mit lediglich geringen Planungsanforderungen an die Tragwerksplanung ,
  • Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen, (zum Beispiel im Rahmen der Renaturierung ) sowie Teiche ohne Dämme,
  • einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel der Geländegestaltung, Stege und Brücken, soweit Tragwerksplanungsleistungen nicht erforderlich werden (zum Beispiel Fußgängerbrücken aus vorgefertigten Bauteilen, die nach geprüften Herstellerangaben den statischen Anforderungen entsprechen),
  • Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen (Entwässerung zum Beispiel über Rigolen oder Rohrrigolen),
  • andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement einer Freianlage geplant werden (zum Beispiel Sport- und Spielflächen, Promenaden, PKW-Stellflächen, die nicht in örtlichem und technologischem Zusammenhang mit einer Straße geplant werden, Freitreppenanlagen).

Bei diesem Katalog hat der Verordnungsgeber offensichtlich auch die Unterschiede in den Berufsbildern der mit den Planungs- und Ausführungsleistungen üblicherweise beauftragten Planer und Unternehmen berücksichtigt (vgl. hierzu zum Beispiel das von den Handwerkskammern herausgegebene Merkblatt zur Abgrenzungsvereinbarung zwischen Straßenbauer-Handwerk und Garten- und Landschaftsbaugewerbe v. 09.05.1985 sowie BVerwG, Urteil v.30.03.1993; AZ: 1 C 26.91).Nach den Abgrenzungskriterien, die sich aus diesem Katalog ableiten lassen, gilt honorarrechtlich grundsätzlich Folgendes:

– Erd-, Wege- und Wasserbaumaßnahmen als Mittel zur Geländegestaltung einschließlich der Oberflächengestaltung und der technischen Anlagen, für die keine Tragwerksplanungsleistungen erforderlich werden, sind dem Objektbereich Freianlagen zuzuordnen;

– selbständige technische Anlagen, die nicht lediglich der Gestaltung, Nutzung, Ver- oder Entsorgung einer Freianlage dienen oder für die Tragwerke mit mindestens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad erforderlich werden, fallen in den Anwendungsbereich Ingenieurbauwerke;

– Straßen und Wege, die für den regelmäßigen öffentlichen Fahrverkehr geplant werden, sind als Verkehrsanlagen zu honorieren.

  1. Einordnung der Rad-, Geh- und Wirtschaftswege

Nach der ausdrücklichen Regelung in § 45 Ziff. 1 sind Rad-, Geh- und Wirtschaftswege aus dem Anwendungsbereich Verkehrsanlagen ausgenommen. Aus der Formulierung „…und Freianlagen“ in der Ausnahmeregelung könnte abgeleitet werden, dass diese Wege auch nicht zum Objektbereich Freianlagen gehören und damit aus dem Regelungsbereich der HOAI herausfallen. Dabei würde aber übersehen, dass Regelungsgegenstand des § 45 ausschließlich der Anwendungsbereich Verkehrsanlagen ist. Unabhängig von der Ausnahmeregelung in § 45 Ziff. 1 muss daher geprüft werden, ob die genannten Wege als Freianlagen zu bewerten sind. Insbesondere Rad- und Gehwege werden oft auf der Grundlage eines Landschaftspflegerischen Begleitplanes als Mittel der Geländegestaltung und zur Erschließung eines Landschaftsraumes geplant (vgl. hierzu auch die ZTV-Wegebau, Ausgabe 2013, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung/Landschaftsbau e.V. – FLL; Richtlinien für den ländlichen Wegebau -RLW, Fassung 2001, herausgegeben von der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft). Zumindest in diesen Fällen erfüllen sie die vorstehend unter Ziff. 3 dargestellten Abgrenzungskriterien und sind als Freianlagen oder Bestandteile von Freianlagen zu honorieren.

Auch wenn die Objektlisten aus den Anlagen zur HOAI eigentlich der regelmäßigen Zuordnung eines Vorhabens zu einer Honorarzone dienen und keine verbindliche Wirkung haben, können sie generell als „Krücke“ herangezogen werden, um die Zuordnung zu einem Objektbereich vorzunehmen. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass dem Verordnungsgeber zum Vorwurf gemacht werden muss, dass er die Objektliste Verkehrsanlagen in Anlage 13.2 zur HOAI (vgl. Wege „im ebenen Gelände mit einfachen Entwässerungsverhältnissen“ und „im bewegten Gelände mit einfachen Baugrund- und Entwässerungsverhältnissen“) nicht an die Ausnahmeregelung des § 45 Ziffer 1 angepasst hat.

  1. Anrechenbarkeit der Kosten der technischen Anlagen und der nichtöffentlichen Erschließung

Der Grundsatz einer konsequenten Abgrenzung der Objektplanungsbereiche gilt nicht für die technischen Anlagen, die Bestandteile der Technischen Ausrüstung eines Objekts im Sinne des Teils 4 Abschnitt 2 (§§ 53 bis 56) der HOAI sind.

Zum Verhältnis Objektplanung/Fachplanung hat sich der Verordnungsgeber seit der Einführung des Teils 4 durch die HOAI 2009 nicht ausreichend und widerspruchsfrei geäußert. Wenn in § 2 Abs. 1 auch Tragwerke und Anlagen der Technischen Ausrüstung als Objekte genannt werden, stellt sich die Frage, warum dann systematisch zwischen der Objektplanung des Teils 3 und der Fachplanung des Teils 4 unterschieden wird. Sinngemäß hätte Satz 2 der Definition des Objektbegriffs in § 2 Abs. 1 formuliert werden können: „Objekte können zusätzlich Gegenstand von Fachplanungsleistungen sein“. Diese Formulierung entspricht der Regelung in § 53 Abs. 1 und würde verdeutlichen, dass die technischen Anlagen in Objekten nicht nur Gegenstand der Objektplanung sind, sondern zusätzlich auch Gegenstand einer Fachplanung sein können.

Beispiele:

  • Bei einer Sportanlage wird für eine Flutlichtanlage, deren Einbau in der Objektplanung zu berücksichtigen ist, zusätzlich ein Fachingenieur beauftragt.
  • In eine Brunnenanlage soll nach dem Vorschlag und der Planung des Freianlagenplaners eine Wasserspieltechnik eingebaut werden, für die eine Fachplanung erforderlich ist.

In diesen Fällen sind – anders als im Verhältnis der Objektplanungsleistungen zueinander – im Verhältnis zwischen diesen und den Fachplanungsleistungen Überschneidungen in den Berechnungsgrundlagen notwendig und wegen der unterschiedlichen Leistungsinhalte hinnehmbar.

Dem Umstand, dass die Grundleistungen der Objekt- und Fachplanungsleistungen teilweise, insbesondere in den Leistungsphasen 6 bis 8 der Leistungsbilder der HOAI, identisch sind, hat der Verordnungsgeber für die Objektbereiche Gebäude/Innenräume, Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen in Abs. 2 der §§ 33, 42 und 46 dadurch Rechnung getragen, dass die Kosten der technischen Anlagen nur teilweise anrechenbar sind.

Für Freianlagen fehlt eine solche Regelung mit der Folge, dass grundsätzlich die Kosten der technischen Anlagen, soweit sie Gegenstand der Objektplanung für Freianlagen sind, in vollem Umfang anrechenbar sind. Dies ergibt sich sowohl aus § 38 Abs. 1 in Verbindung mit der DIN 276-1 wie im Umkehrschluss aus § 54 Abs. 4. Um eine Doppelhonorierung zu vermeiden, muss in derartigen Fällen der Auftraggeber darauf achten, dass insbesondere Planungsleistungen der Leistungsphasen 6 bis 8 entweder nur an den Objektplaner oder an den Fachplaner beauftragt werden.

Eine häufig gestellte Frage ist, ob die Kosten der nichtöffentlichen Erschließung eines Gebäudes (vgl. hierzu Din 276-1:2008-12, KG 230) in der Honorarberechnungsgrundlage des Gebäudeplaners oder des Außenanlagenplaners zu berücksichtigen sind. Maßgeblich für die Beantwortung ist § 33 Abs. 3 HOAI, der gemäß § 38 Abs. 2 auch bei Freianlagen Anwendung findet. Nach dieser Vorschrift setzt die Anrechenbarkeit der Kosten der nichtöffentlichen Erschließung voraus, dass der Auftragnehmer diese geplant, bei der Beschaffung mitgewirkt oder ihre Ausführung oder ihren Einbau fachlich überwacht hat. Bloße Koordinierungsleistungen reichen nicht aus. Hieraus folgt: Bei der Planung der Außenanlagen sind die Kosten der Erschließung unter den Voraussetzungen des § 33 Abs. 3 anrechenbar, soweit es sich um die Erschließung gerade der Freianlage handelt (zum Beispiel Be- und Entwässerung, Stromversorgung). Die Anrechenbarkeit der Kosten für die Erschließung des Gebäudes setzt voraus, dass der Auftragnehmer zusätzlich mit Planungsleistungen für Ingenieurbauwerke im Sinne des § 41 Ziff. 1, 2, 4 oder 5, nämlich für die Erschließungsanlagen des Gebäudes beauftragt war.

Dr. Herbert Franken ist Rechtsanwalt und Fachanwalt Bau- und Architektenrecht in Bonn.

0 Gedanken zu „Richtig abgrenzen

  1. sehr geehrte damen und herren,
    ihrem beitrag entnehme ich, dass es sich bei der planung einer rigolenentwässerung nur um freianlagen im sinne des abgrenzungskatalog gemäß § 38 Abs. 1 Ziff. 1 bis 8 handelt und nicht um eine ingenieurbauwerk.
    Habe ich das richtig verstanden? Wenn ja, sind die planung, ausschreibung und bauüberwachung nicht separat abrechenbar?
    Mit bestem gruss

    georg v. gayl

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