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[ Urheberrecht ]

Urheberrecht an einem Gebäude und Namensnennung

Wann hat ein Architekt ein Urheberrecht an einem Gebäude? Und wann ein Recht auf Namensnennung am Gebäude und bei Fotos?

Dieser Beitrag ist unter dem Titel „In meinem Namen“ im Deutschen Architektenblatt 11.2017 erschienen.

Von Frank Dittschar

Ein Architekt hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft sowie das Bestimmungsrecht, ob und wie sein Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist. So gibt es die klare Regelung aus §13 Urheberrechtsgesetz (UrhG) vor. In diesem Sinne urheberrechtlich geschützt sind gemäß §2 UrhG allerdings nur solche Werke der Baukunst, die als persönliche geistige Schöpfungen über eine hinreichende Individualität verfügen.

Kein Urheberrecht für Zweckbauten

Für gängige Zweckbauten, die sich in ihrer baulichen Gestaltung aus der Masse alltäglicher Bauvorhaben ästhetisch nicht hervorheben, kommt ein Urheberrechtsschutz in der Regel nicht in Betracht (siehe dazu auch „Kein Urheberrecht bei reinen Zweckbauten“). Je mehr ein Bauwerk durch seine Funktion, durch die technische Konstruktion und durch das Umfeld vorgegeben ist, desto deutlicher muss es sich von durchschnittlichen Lösungen gestalterisch abheben, um Urheberrechtschutz genießen zu können (Schulze/Dreier, Urheberrechtsgesetz, Kommentar, 5. Auflage 2015, §2 Rn 183).

Urheberrecht für Teile eines Gebäudes

Das Urheberrecht kann sich dabei auch nur auf einen Teil des Bauwerks beziehen, wie zum Beispiel auf die Fassade. Sobald eine hinreichende Individualität vorliegt, entsteht der Urheberrechtsschutz automatisch mit dem Schaffensprozess, es sind keinerlei Formalien zu erfüllen.

Urheberrecht bedeutet Recht auf Namensnennung

In der Praxis ist leider zu beobachten, dass das Namensnennungsrecht des Architekten mitunter eher stiefmütterlich behandelt wird. Für die Namensnennung gibt es indes gute Gründe: Zum einen hat der Architekt ein schützenswertes Interesse daran, keine irrigen Vorstellungen über die Urheberschaft an dem von ihm entworfenen Bauwerk aufkommen zu lassen. Zum anderen kann der Architekt das Recht beanspruchen, den aus der Namensnennung erwachsenden Werbeeffekt für sich zu nutzen.

Bei der praktischen Umsetzung des Namensnennungsrechts des Architekten sind verschiedene Konstellationen zu unterscheiden: Sofern zwischen dem Architekten und dem Bauherrn keine Vereinbarungen über die Namensnennung bestehen, kann man mit guten Argumenten vertreten, dass der Bauherr und jeder spätere Eigentümer das Namensnennungsrecht des Architekten grundsätzlich von sich aus zu beachten und einen entsprechenden, angemessenen Hinweis auf den Architekten an dem Bauwerk anzubringen hat, sofern kein entgegenstehender Wille des Architekten erkennbar ist. Mindestens erforderlich sind der Vorname und Nachname des Architekten (sowie die etwaiger Miturheber). Hierauf kann der Architekt auch nachträglich bestehen.

Namensnennung am Gebäude unüblich

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass ein Hinweis am Bauwerk in der Praxis bisher eher unüblich ist. Die Kritiker eines generellen Namensnennungsrechts des Architekten ziehen diese „Branchenübung“ als Argument dafür heran, dass ein Hinweis auf den Architekten am Gebäude nur auf dessen ausdrückliches Verlangen hin erforderlich sein soll. Die Rechtsprechung ist diesem Ansatz bisher nur teilweise entgegengetreten und erkennt zumindest an, dass eine „Branchenübung“ je nach Einzelfall auch stillschweigend in einen Architektenvertrag miteinbezogen sein kann. Bereits vor diesem Hintergrund ist eine vorherige Abstimmung zwischen Bauherrn und Architekten über die Namensnennung und deren konkrete Umsetzung empfehlenswert, um späteren Streit zu vermeiden.

Noch größere Rechtssicherheit schaff™t eine schriftliche Vereinbarung über die Namensnennung. Auf eine solche Vereinbarung sollte der Architekt bestehen, da diese ihm ermöglicht, in Abstimmung mit dem Bauherrn alle relevanten Details dauerhaft festzuschreiben, im Falle einer gewünschten Namensnennung beispielsweise, welche Elemente die Nennung enthalten soll, wo der entsprechende Hinweis am Gebäude anzubringen ist und in welcher Form dies zu geschehen hat.

Sollte im Einzelfall für das Bauwerk mangels hinreichender Individualität kein Urheberrechtsschutz bestehen, ist eine schriftliche Vereinbarung für den Architekten letztlich die einzige Möglichkeit, seine Namensnennung zu erreichen.

Namensnennung auch bei Fotos

Zu Unstimmigkeiten führen in der Praxis auch immer wieder mediale Abbildungen von urheberrechtlich geschützten baukünstlerischen Werken, zum Beispiel auf Webseiten, bei denen der Architekt nicht als Urheber genannt wird. Auch in solchen Fällen ist grundsätzlich das Namensnennungsrecht zu beachten. Die in § 59 UrhG geregelte „Panoramafreiheit“ gestattet es zwar, die äußere Ansicht von Bauwerken an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen zu fotografieren, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Dadurch dürfen indes die Rechte des Architekten auf Anerkennung seiner Urheberschaft und auf Namensnennung gemäß § 13 UrhG nicht ausgehöhlt werden.

Dies hat für das österreichische Urheberrechtsgesetz im Jahr 2013 das Oberlandesgericht Wien entschieden (Beschluss vom 13. November 2013, Az.: 4 R 184/13b: siehe dazu auch „Werter Name“). In Deutschland hat der Bundesgerichtshof bereits 1994 klargestellt, dass sich das Namensnennungsrecht des Urhebers „eindeutig auf Werkverkörperungen jeder Art, Original und Vervielfältigungsstücke“ bezieht (Urteil vom 16. Juni 1994, Az.: ZR 3/92). Das Landgericht München I hat entschieden, dass der Urheber auch bei einer Abbildung seines Werkes in einem Prospekt oder im Internet angemessen zu benennen ist (Urteil vom 4. Juni 2003, Az.: 21 O 18766/01).

Daher ist in Fällen, in denen der Urheber ein berechtigtes Interesse daran hat, dass sein Name bei der Veröffentlichung genannt wird, das Namensnennungsrecht zu berücksichtigen. Dies wird etwa bei einer medialen Abbildung eines Bauwerks zu Werbezwecken oder bei einer gezielten Berichterstattung über das Gebäude der Fall sein, nicht hingegen, wenn das Objekt im Rahmen allgemeiner Berichterstattung lediglich als „Beiwerk“ oder zur Illustration einer bestimmten Örtlichkeit gezeigt wird.

Unterlassungsanspruch und Abmahnung

Die Falschbenennung des Architekten stellt ebenso einen Verstoß gegen § 13 UrhG dar wie die fehlende Benennung. Wird das Namensnennungsrecht des Architekten verletzt, kann dieser vom Bauherrn beziehungsweise vom Eigentümer die Unterlassung des hiermit einhergehenden Urheberrechtsverstoßes und somit die Aufnahme eines entsprechenden Hinweises an dem Bauwerk verlangen. Dieser Anspruch kann in dringenden Fällen sogar im Wege des Eilrechtsschutzes geltend gemacht werden, indem der Architekt den Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht beantragt.

Zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung kann eine außergerichtliche Abmahnung vorgeschaltet werden, also ein Schreiben, in dem auf den Urheberrechtsverstoß hingewiesen und dem Empfänger zugleich unter Fristsetzung Gelegenheit gegeben wird, die erforderliche Nennung freiwillig nachzuholen. Darüber hinaus stehen dem Architekten auch Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zu.

Dieselben Grundsätze gelten, wenn das Namensnennungsrecht des Architekten im Zusammenhang mit medialen Abbildungen verletzt wird. In diesen Fällen bestehen die Ansprüche des Urhebers gegenüber dem Betreiber der Webseite beziehungsweise dem Herausgeber der Publikation. Architekten verfügen damit über ein wirksames rechtliches Instrumentarium, um ihre Urheberrechte im Falle der fehlenden oder fehlerhaften Namensnennung durchzusetzen. Hiervon sollten sie konsequent Gebrauch machen.

Dr. Frank Dittschar ist Rechtsanwalt und Assoziierter Partner im Düsseldorfer Büro der Kanzlei Kapellmann und Partner Rechtsanwälte. Sein Tätigkeitsschwerpunkt ist die Beratung und Vertretung von Mandanten zu Fragen des geistigen Eigentums und des Wettbewerbsrechts.

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