DABkompakt

01/11 Schadenfrei bauen Dach und Fassade 04/10 Büro- und Industriebau 03/10 Energieeffiziente Architektur 02/10 Gesundheitsbauten 01/10 Schulen bauen 04/09 Nachhaltig im Bestand 03/09 Photovoltaik und Solarthermie 02/09 Wärme- und Klimatechnik 01/09 Energieffizient planen und bauen

Fragen und Antworten

Oft gestellte Fragen zur neuen Honorarordnung – und die Antworten. | Thomas Maibaum, Ulrike Schulz Ab wann gilt die neue HOAI? Die HOAI 2009 tritt erst mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft – voraussichtlich Ende Juli/Anfang August. Die neue HOAI gilt nicht für Leistungen, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden. Dass heißt, es ist die HOAI in der Fassung anzuwenden, die zum Abschluss des Vertrages Gültigkeit hatte. Dies gilt auch für mündliche Verträge! Im Gegensatz zur bisherigen HOAI (§ 103 alte Fassung) sieht § 55 der neuen HOAI keine entsprechende Übergangsregelung für Leistungen vor, die zwar vor Inkrafttreten der neuen HOAI vereinbart, aber erst nach Inkrafttreten zu erbringen wären. Bei Vertragsabschlüssen, die bis zum Inkrafttreten der neuen HOAI getroffen werden, empfiehlt es sich deshalb, mit dem Bauherrn schriftlich bei Auftragserteilung mit Hinweis auf die zukünftige, bereits verabschiedete neue HOAI eine angemessene Mindestsatzerhöhung unter Beachtung des derzeitigen Höchstsatzes als Obergrenze zu vereinbaren, z. B. in Höhe der zehnprozentigen Erhöhung des Tafelsatzes. Gelten für Architektenleistungen nach wie vor verbindliche Preisregeln? Ja! In der neuen HOAI wurde entgegen den Vorschlägen im ersten HOAI-Referentenentwurf vom Februar 2008 der sachliche Anwendungsbereich für Architektenleistungen nicht eingeschränkt (keine Reduzierung der Leistungsphasen und keine Absenkung der Tabellenendwerte). Zu beachten ist die neue Regelung in § 1 HOAI, die sich auf den räumlichen Geltungsbereich bezieht. Danach gilt die neue HOAI nur für Auftragnehmer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland und Leistungserbringung von hier aus („Inland“). Diese räumliche Beschränkung des Anwendungsbereichs wurde erforderlich, um den europarechtlichen Anforderungen, insbesondere der Dienstleistungsrichtlinie, nachzukommen.
  • Lesen Sie dazu auch den Beitrag „Die Struktur der HOAI“
Wie ist das Honorar künftig zu berechnen? Die grundsätzliche Struktur der Honorarermittlung nach §§ 6 und 7 HOAI n. F. bleibt entsprechend der alten HOAI erhalten. Es gibt allerdings eine neue verbindliche Vorgabe bei der Objekt- und bei der Fachplanung im Hinblick auf die anrechenbaren Kosten, die dem Honorar zu Grunde zu legen sind. Es handelt sich dabei um das sogenannte „Kostenberechnungsmodell“ als Regelprinzip. Als Alternative kann auch das „Baukostenvereinbarungsmodell“ herangezogen werden. a) Beim „Kostenberechnungsmodell“ erfolgt die Ermittlung des gesamten Honorars nur noch auf Grundlage der Kostenberechnung, d.h. der Ermittlung der Kosten auf Basis der Entwurfs-planung, ausnahmsweise auf Grundlage der Kostenschätzung, wenn die Kostenberechnung nicht vorliegt. Die bisherige Berechnung des Honorars auf Grundlage der drei Stufen (Kostenberechnung, Kostenanschlag, Kostenfeststellung) entfällt. b) Beim alternativen „Baukostenvereinbarungsmodell“ können sich die Vertragsparteien in Zukunft schriftlich darauf verständigen, dass das Honorar auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten einer Baukostenvereinbarung nach den Vorschriften der HOAI berechnet wird. Dies ist aber nur statthaft, wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung noch keine Planungen als Voraussetzung für eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung vorliegen. Gleichwohl ist es notwendig, bereits zu diesem frühen Termin realistische und nachprüfbare Baukosten einvernehmlich festzulegen. Angesichts der mit einer solchen Baukostenvereinbarung verbundenen Unklarheiten und Risiken müssen sich die Architekten mit dieser Honorarermittlungsmethode sehr gründlich auseinandersetzen und sehr genau prüfen, ob sie sich im Einzelfall darauf einlassen können.
  • Lesen Sie dazu auch den Beitrag „Die neuen Honorargrundlagen“
Was können Architekten und Architektinnen zukünftig für ihre Leistungen an Honorar verlangen? Mit Ausnahme von bestimmten Fachingenieurleistungen, die künftig nur noch in einem unverbindlichen Anhang mit unverbindlichen Honorarvorgaben aufgeführt sind, gelten für die Grundleistungen einer Objektplanung weiterhin verbindliche Mindest- und Höchstsätze, in deren Rahmen sich die Honorarvereinbarungen und schließlich auch das abzurechnende Honorar bewegen müssen. Allerdings sind die in den Honorartafeln enthaltenen Honorarwerte um 10 Prozent gegenüber der noch gültigen HOAI angehoben worden. Haben Architekten und Architektinnen weiterhin einen Anspruch auf Abschlagszahlungen? Ja, Abschlagszahlungen können wie bisher auch ohne besondere vertragliche Vereinbarung verlangt werden (§ 15 Absatz 2 der neuen HOAI), da der Verordnungsgeber auf die ursprünglich vorgesehenen Vereinbarungspflicht in Bezug auf Abschlagszahlungen letztlich verzichtet hat. In welche Fassung ist die DIN 276-1 demnächst für die Honorarermittlung zu verwenden und woher bekomme ich diese? Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten wird zukünftig die DIN 276-1 in der Fassung vom Dezember 2008 zugrunde gelegt. Die bis heute immer noch für die Honorarberechnung vorgeschriebene DIN 276-1 aus dem Jahre 1981 wird damit abgelöst. Zu beziehen ist die DIN 276-1:2008-12 ausschließlich über den Beuth Verlag (Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, Telefon 030 2601-0, www.beuth.de) Was müssen Architekten und Architektinnen künftig bei der Vertragsgestaltung beachten? Die flexiblere Neugestaltung der HOAI müssen Architekten und Architektinnen jetzt als Chance sehen, intensiver die Höhe ihrer Honorare mitzubestimmen. Dies erfordert allerdings sichere Kenntnisse über die Möglichkeiten der vertraglichen Vereinbarung, da andernfalls auch erhebliche Honorareinbußen drohen. a) Zu den „Besonderen Leistungen“ regelt die HOAI künftig nur noch, dass diese in der Anlage 2 als „nicht abschließend“ aufgeführt sind. Das Honorar für Besondere Leistungen ist nicht mehr festgelegt und bedarf deshalb mehr denn je einer vertraglichen Vereinbarung über Inhalt und Vergütung. § 6 der alten HOAI mit einer Festlegung der Stundensätze ist ersatzlos gestrichen worden. Somit besteht die Möglichkeit, die Besonderen Leistungen z.B. auf der Basis eines Zeithonorars mit auskömmlichen Stundensätzen zu vereinbaren, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Stundensätze der alten HOAI in der Regel keine Auskömmlichkeit hergaben. Insoweit ist es jetzt noch wichtiger als bisher, den eigenen Bürostundensatz zu ermitteln und diesen dann auch argumentativ durchzusetzen.
  • Lesen Sie dazu auch den Beitrag „Honorareinbußen vermeiden“
b) Für Leistungen bei Umbauten, Modernisierungen und raumbildenden Ausbauten kann in Zukunft gemäß § 35 der neuen HOAI ein Umbauzuschlag bis zu 80 Prozent vereinbart werden. Bisher konnte ein Zuschlag von 20 bis 33 Prozent vereinbart werden. Bei fehlender schriftlicher Vereinbarung gilt bereits für Leistungen ab der Honorarzone II (früher ab Honorarzone III) ein Zuschlag von 20 Prozent. Die Möglichkeit, einen Umbauzuschlag bis 80 Prozent zu vereinbaren, soll auch die ersatzlos gestrichene Regelung über die Anrechnung von vorhandener Bausubstanz bei den anrechenbaren Kosten (bisher § 10 Abs. 3a) kompensieren.
  • Lesen Sie dazu auch den Beitrag „Objektplanung“
c) Für Kostenunterschreitungen kann, wie bisher nach § 5 Abs. 4 a der alten HOAI, ein Bonus von bis zu 20 Prozent des vereinbarten Honorars schriftlich vereinbart werden. Neu ist, dass nunmehr auch für Kostenüberschreitungen ein Malus von bis zu 5 Prozent vereinbart werden kann. Architekten sollten genau überdenken, ob sie im Einzelfall das Risiko einer solchen Malus-Abrede eingehen wollen. Thomas Maibaum ist Justitiar der Bundesarchitektenkammer (BAK), Ulrike Schulz Assistentin im Justitiariat. Leserkommentare zu diesem Artikel:  1

DABregional

Das Deutsche Architektenblatt erscheint in sieben Regionalausgaben, mit den Nachrichten der jeweiligen Landesarchitektenkammern. Hier finden Sie alle Links:
  • Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein www.aik-sh.de
 

Falsche Signale

Ich halte es für sehr bedenklich, aktuell von einem guten Geschäftsklima zu sprechen. Dies verspricht Sicherheit und gibt falsche Signale für die Kollegen. Der Umsatzeinbruch für Architektur- und Ingenieurbüros steht vor der Tür. Viele Büros werden dies deutlich spüren und mit Stellenabbau reagieren müssen. Das Konjunkturpaket hat zwar 2009 vielen Büros zusätzliche Aufträge ermöglicht bzw. den Auftragsstand teilweise ausgeglichen. Aber das staatliche Hilfsprogramm ist jetzt im Wesentlichen durch. So werden die öffentlichen Auftraggeber die Bau- und Planungsinvestitionen deutlich zurückfahren. Zumal auch viele notwendige Baumaßnahmen mittels Konjunkturprogramm lediglich vorgezogen wurden. Zusätzlich halten sich gewerbliche Betriebe mit größeren Bauinvestitionen immer noch bedeckt – erst im kommenden Jahr ist mit einer Entspannung zu rechnen. So werden es viele Planungsbüros in den kommenden beiden Jahren schwerer haben – je nachdem wie die Auftraggeberstruktur ist, je nachdem welches Leistungsprofil das Büro hat, je nachdem wie gut akquiriert wird, je nachdem welche Unternehmensstrategie verfolgt wird. Kai Haeder, Managementberater und Architekt, Hannover Diese Meinung bezieht sich auf  “Gutes Geschäftsklima” , erschienen in Ausgabe 01-02/10, Seite 24

Bit schön

CAD-Dienstleister ersparen die Mühe, die Daten andgezeichneter Pläne aufwendig für den Computer zu erfassen. | Fred Wagner „Irgendwann hatte ich keine Lust mehr, Papierpläne mühsam per Hand in den Computer zu übertragen“, sagt Götz Schneider. Also suchte er nach einer einfacheren Lösung. Das war vor rund zehn Jahren. Schneider hatte gerade sein Architekturstudium beendet und jobbte in verschiedenen Planungsbüros. „Ich versuchte zunächst, die Pläne mittels Scanner und spezieller Software zu digitalisieren, aber die Ergebnisse waren recht bescheiden“, erzählt der 40-Jährige. Doch er ließ nicht locker. Der computerbegeisterte Planexperte optimierte die Scanvorgänge und entwickelte eine Software, bis er mit dem Ergebnis zufrieden war. Er kündigte seinen Job als Architekt und gründete in Darmstadt die Firma „einszueins“, um professionell Bestandspläne in CAD-Konstruktionspläne umzuwandeln. „In meinem WG-Zimmer standen damals drei Computer“, erinnert sich Schneider. Heute hat seine Firma zehn Angestellte, darunter Architekten und Bauingenieure, und arbeitet europaweit für große und kleine Architektur- und Ingenieurbüros. Die Qualität seiner digitalisierten Pläne stimme: „Wenn ich den Plan per Hand im Computer nachzeichnen würde, hätte ich kein besseres Ergebnis.“ Wer an der Detailgenauigkeit und Maßhaltigkeit zweifelt, kann zunächst kostenlos eine Testkonvertierung anfordern. Die CAD-Dateien werden zudem auf Plausibilität geprüft. Für Architekturpläne bedeutet das, dass die einzelnen Geschossgrundrisse miteinander abgeglichen sowie Projektionen der Ansichten und Schnitte untereinander und zu den Grundrissen erstellt werden. Vektorisierung spart Zeit und Kosten Neben der Firma „einszueins“ in Darmstadt gibt es in Deutschland inzwischen eine Reihe weiterer Firmen, die ähnliche Dienste bieten (siehe Seite 29), zum Teil mit unterschiedlichen Umsetzungstechniken. Neben der reinen Softwareumsetzung über Scanner und modernen Vektorisierungsprogrammen gibt es die Mischung aus Software und Bearbeitung durch Zeichner sowie das reine Nachzeichnen per Hand durch billige Arbeitskräfte im Ausland. Ganz genau erfährt man das nicht immer; manche Anbieter lassen sich bei ihrem Geschäftsmodell nicht direkt in die Karten blicken. Die versprochenen Ergebnisse: die Digitalisierung sämtlicher Arten von Papier- oder eingescannten Plänen. Das können zum Beispiel Baueingabepläne, Werkpläne, Details, Haustechnikpläne oder Landschaftspläne sein. Am Ende entsteht eine CAD-Datei, die per E-Mail, CD-ROM oder Download übergeben wird. Dabei stehen diverse Ausgabeformate zur Auswahl wie dwg/dxf (AutoCAD), dgn (Microstation) oder mcd (Vectorworks). Die Preise hängen immer von der Größe und der Informationsdichte der Pläne ab. Dienstleister teilen sie nur auf konkrete Anfrage oder am Telefon mit. Ein Anhaltspunkt: Die Firma „einszueins“ digitalisiert für rund 30 Euro einen DIN-A0-Brandschutzplan (1:100, ohne Text), an dem ein Zeichner bei Handeingabe etwa sechs bis sieben Stunden sitzt. Auch die Lieferzeiten werden individuell vereinbart. Einzelpläne sind in der Regel am nächsten Tag fertig; bei größeren Aufträgen mit Hunderten von Zeichnungen kann es länger dauern. „Die Konvertierung von Plänen für die Sanierung des Berliner Olympiastadions zur Fußball-WM brauchte etwa drei Wochen“, sagt Götz Schneider. Sogar stark beschädigte und vergilbte Pläne lassen sich meist noch digitalisieren. Und auch die Größe spielt keine Rolle. Im vergangenen Jahr hat die Darmstädter Firma sogar Tiefseekarten in den Computer übertragen. „Die waren 35 Meter lang“, sagt Schneider stolz. Darauf sollten Sie achten:
  • Bevor Sie einen größeren Auftrag auslösen, sollten Sie eine kostenlose Testkonvertierung anfordern, um die Qualität zu prüfen. Wichtig sind eine exakte Geometrie und korrekte Bemaßungen.
  • Bietet der Dienstleister eine Plausibilitätsprüfung nach DIN an? Ausländische Anbieter kennen die deutschen Normen nicht, entsprechend aufwendiger ist die Nacharbeit.
  • Wählen Sie einen Anbieter mit dem Schwerpunkt auf Architekturplänen, der mit hiesigen Normen und der Architekturdarstellung vertraut ist.
  • Die Möglichkeit, Originalpläne zu versenden, erhöht die Qualität der Digitalisierung. Bei Scans aus dem Copyshop oder Reprozentrum können – bei der Verwendung von Standardeinstellungen – Details verloren gehen.
Diese Firmen digitalisieren Ihre Pläne: