Wer sich bei den Baukosten vertut, hat in vielen Fällen keinen Versicherungsschutz
Text: Florian Krause-Alleinstein
Zu den zentralen Vertragspflichten von Architekten gehört es, die Baukosten zu ermitteln und sie während der Planung und Durchführung des Vorhabens zu kontrollieren. Ein Planungsauftrag umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) die Pflicht, den wirtschaftlichen Rahmen des Bauherrn im Vorfeld abzustecken und sodann im weiteren Verlauf des Planungsprozesses zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 7.7.1988 – VII ZR 72/87; Urt. v. 17.1.1991 – VII ZR 47/90). In diesem Zusammenhang muss der Architekt die finanziellen Verhältnisse des Bestellers (vgl. BGH, Urt. v. 17.1.1991 – VII ZR 47/90;
Urt. v. 11.11.2004 – VII ZR 128/03) beziehungsweise die bestehenden wirtschaftlichen Vorgaben (vgl. BGH, Urt. v. 7.7.1988 – VII ZR 72/87) beachten und vereinbarte Kostengrenzen oder Kostenrahmen einhalten (vgl. BGH, Urt. v. 23.1.1997 – VII ZR 171/95). Ebenfalls zu den Vertragspflichten des Architekten gehört nach der Rechtsprechung die laufende Kostenkontrolle BGH, Urt. v. 23.1.1997 – VII ZR 171/95Er muss den Besteller ungefragt auf unerwartete Kostenentwicklungen hinweisen, damit dieser angemessen reagieren kann.
Welchen Inhalt die Verpflichtung des Architekten zur Kostenermittlung und -kontrolle im Einzelfall hat, ist abhängig von der konkreten Vereinbarung mit dem Bauherrn. Grob unterschieden werden können hierbei folgende drei Fallgruppen:
1. Normale Kostenermittlung: Spielraum im Einzelfall.
Die „normale“ Kostenermittlung nach den Kostenermittlungsarten der DIN 276, also nach der Kostenschätzung, der Kostenberechnung, des Kostenanschlages und der Kostenfeststellung. Haben die Parteien vereinbart, dass der Architekt Leistungen nach § 33 HOAI (§ 15 Abs. 2 HOAI alte Fassung) in den Phasen 1 bis 9 zu erbringen hat, so sind diese in der HOAI genannten Kostenermittlungen als Teilerfolge geschuldet vgl.
BGH, Urt. v. 11.11.2004 – VII ZR 128/03. Hat der Architekt diese Kostenermittlungen nicht vorgenommen, ist seine Werkleistung mangelhaft und es bestehen Mängelansprüche. Dabei werden dem Architekten durch Rechtsprechung und Literatur aber Toleranzen zugebilligt, die aber immer abhängig vom Einzelfall bemessen werden müssen (vgl. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Auflage, 12. Teil Rdn. 464m.w.N.).
2. Verbindliche Obergrenze: Keine Toleranz
Genauer als die Kostenermittlung nach DIN 276 ist die Verpflichtung zur Einhaltung der Baukosten, wenn der Bauherr dem Architekten eine verbindliche Baukostenobergrenze gegeben hat. Hier kann jede Überschreitung durch den Architekten zu einem Schadensersatzanspruch des Bauherrn gegen den Planer führen. Eine Toleranz kommt in diesem Fall grundsätzlich nicht in Betracht, es sei denn, im Vertrag finden sich hierfür Anhaltspunkte(vgl.
BGH, Urt. v. 13.2.2003 – VII ZR 395/01; Urt. v. 23.1.1997 – VII ZR 171/95; OLG Brandenburg, Urt. v. 13.7.2011 – 13 U 69/10)..
3. Bausummengarantie: Höchstes Risiko
Die schärfste Form hinsichtlich der Einhaltung der Baukosten ist die sogenannte Bausummengarantie. Allein aus ihrer Übernahme ergibt sich der Anspruch auf Ausgleich des überschreitenden Betrages – und zwar unabhängig davon, ob die Überschreitung durch den Architekten verhindert werden konnte oder nicht. Fällt beispielsweise der beauftragte Generalunternehmer während der Bauphase in die Insolvenz und führen die Vergabe an einen neuen Bauunternehmer sowie die Kosten durch den Baustillstand zu einer Erhöhung der Gesamtkosten, dann haftet der Planer dem Bauherrn hierauf, ohne dass er sich auf ein fehlendes Verschulden berufen kann. Das ist das Wesen der Garantieerklärung, die verschuldensunabhängig ist, wenn nichts anderes vereinbart ist. Dem Architekten sei aufgrund der nicht absehbaren Haftungsgefahren dringend geraten, in keinem Fall eine solche Garantieerklärung abzugeben, auch weil seine Berufshaftpflichtversicherung solche Risiken nicht abdeckt.
Deckungsausschluss für Schäden aus fehlerhafter Kostenermittlung
Wegen der umfassenden Leistungsverpflichtungen der Planer im Hinblick auf die Kosten stellt sich unweigerlich die Frage nach dem Versicherungsschutz. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. hat zu seinen „Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen“ Musterbedingungen erstellt. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind danach Schäden „aus der Überschreitung von Kostenschätzungen, Kostenberechnungen oder Kostenanschlägen im Sinne der DIN 276 oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder, soweit es sich hierbei um Aufwendungen handelt, die bei ordnungsgemäßer Planung und Erstellung des Objektes ohnehin angefallen wären. Dies gilt auch für Ansprüche aus der Überschreitung von Baukostenobergrenzen sowie für Ansprüche aus Bausummengarantien oder Festpreisabreden des Versicherungsnehmers oder Dritter.“ Mit diesem Ausschluss wollen die Versicherer Manipulationsgefahren begegnen, die im kalkulatorischen Bereich liegen und nicht zu einem Bauwerksmangel oder Bauwerksschaden führen. Da sich der Regelungsinhalt dieser Klausel beim ersten Lesen nicht erschließt, soll dieser wie folgt erläutert werden:
Anwendung nur auf Rechenfehler
Zunächst ist klarzustellen, dass dieser Ausschlusstatbestand nur dann gilt, wenn eine Kostenüberschreitung aufgetreten ist, die auf einem reinen Kostenermittlungsfehler des Architekten basiert, also auf einem Rechenfehler (vgl. OLG Celle, Urteil vom 28.11.2002 – 8 U 76/02). Anders liegt der Fall, wenn der Architekt oder Ingenieur statt dessen etwa einen Planungsfehler begeht, diesen vor Realisierung im Objekt feststellt und eine Umplanung vornimmt, die zu einer Überschreitung der bereits ermittelten Kosten führt: Dann liegt keine fehlerhafte Kostenermittlung vor, sondern ein Planungsfehler, der sich nur in den Baukosten ausgewirkt hat (Verweise siehe online).
Ein Beispiel: Der Architekt muss beim Bau des Baus eines Einfamilienhauses mit Keller einen unterirdischen Bach umleiten. Er nimmt für seine Planung zunächst an, dass eine einfache Verrohrung ausreicht. Diese stellt er in die Kostenermittlung ein. In der weiteren Planung stellt sich aber heraus, dass eine viel teurere zweistrahlige Verrohrung erforderlich ist. Dies erhöht in der neuen Kostenermittlung den zuvor errechneten Betrag. Insoweit liegt kein Fehler in der Kostenermittlung vor, sondern ein Fehler in der Planung des Architekten. Der Architekt hat sich nicht „verrechnet“, sondern „verplant“, sodass die Kostenklausel gemäß Ziffer 4.3 BBR/Arch nicht anwendbar ist und Versicherungsschutz besteht. Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn der Architekt eine zweistrahlige Verrohrung geplant, aber in der ersten Kostenermittlung nur eine Verrohrung berücksichtigt hätte.
Kein Versicherungsschutz für Sowieso-Kosten
Liegt ein Rechenfehler vor und greift die Ausschlussklausel, so ist der Versicherungsschutz nur für einen Teil der Kosten ausgeschlossen – nämlich „soweit es sich hierbei um Aufwendungen handelt, die bei ordnungsgemäßer Planung und Erstellung des Objektes ohnehin angefallen wären“. Gemeint sind damit sogenannte Sowieso-Kosten. Das bedeutet, dass Architekten im Rahmen ihres Schutzes vom Versicherer zunächst die Rechtsschutz- und Abwehrfunktion verlangen können: Der Versicherer muss ihnen bei der Abwehr geltend gemachter Schadensersatzansprüche zur Seite stehen und ihnen gegebenenfalls einen Anwalt finanzieren. Dies gilt nicht, wenn die zusätzlichen Kosten auch dann angefallen wären, wenn der Architekt von vornherein ordnungsgemäß geplant hätte, diese Kosten also „sowieso“ angefallen wären. Dann leistet der Versicherer keinen Versicherungsschutz über die Abwehrfunktion hinaus. Unklar ist, ob der Schutz auch dann ausgeschlossen ist, wenn es sich bei den Kosten, die zur Überschreitung führen, aufgrund besonderer Vereinbarungen des Auftraggebers des Architekten mit dessen Auftraggeber nicht um Sowieso-Kosten handelt. Dazu ein Beispiel: Der Architekt wird von einem Generalunternehmer beauftragt, der mit seinem Auftraggeber aufgrund einer Kostenermittlung des Architekten einen Pauschalfestpreis vereinbart. Werden die Kosten jetzt aufgrund einer fehlerhaften Kostenermittlung des Architekten überschritten, kann der Generalunternehmer die Sowieso-Kosten aufgrund des abgeschlossenen Pauschalfestpreises nicht mehr gegenüber seinem Auftraggeber durchsetzen.
Vom reinen Wortlaut der Klausel her führen solche Kosten zu einer Überschreitung, die auch bei ordnungsgemäßer Planung entstanden wäre, sodass der Versicherungsschutz ausgeschlossen sein könnte. Allerdings handelt es sich im Haftpflichtverhältnis nicht um Sowieso-Kosten, da der Auftraggeber des Architekten diese nicht weitergeben kann, sodass er tatsächlich einen Schaden erleidet. Vor diesem Hintergrund erscheint es vertretbar, diesen Fall anders zu beurteilen – mit der Folge, dass nach der Kostenüberschreitungsklausel für diesen Sachverhalt Deckungsschutz geleistet werden muss. Dies ist aber, soweit bekannt, bislang noch nicht Gegenstand einer Gerichtsentscheidung gewesen.
Vollständiger Deckungsausschluss für Bausummengarantien
Die Überschreitungsklausel mit dem eben beschriebenen Inhalt findet Anwendung bei der Kostenermittlungsverpflichtung des Architekten nach DIN 276 und der Vereinbarung einer Baukostenobergrenze. Gibt der Architekt dagegen eine Bausummengarantie ab, greift bereits der Deckungsausschluss der Ziffer 7.3 der Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB). Nach dieser Regelung sind Versicherungsansprüche ausgeschlossen, wenn sie aufgrund eines Vertrags oder aufgrund von Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. Wie bereits dargelegt wurde, bedeutet der Abschluss der Bausummengarantie, dass der Architekt über seine gesetzliche Haftpflicht hinaus Verpflichtungen gegenüber seinem Auftraggeber eingeht. Schäden, die aus solchen Zusagen entstehen, sind jedoch vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Wichtig zu wissen ist, dass der Haftungsausschluss gemäß Ziffer 7.3 AHB nicht greift, wenn die Garantieabgabe keinen Einfluss auf den eingetretenen Schaden hat. Wäre beispielsweise der Schadensersatzanspruch des Bauherrn auch dann entstanden, wenn der Architekt nur zu einer „normalen“ Kostenermittlung oder Einhaltung einer vereinbarten Bausumme verpflichtet gewesen wäre, so greift der Ausschluss gemäß Ziffer 7.3 AHB nicht. Hier muss grundsätzlich Deckungsschutz geleistet werden.
Dr. Florian Krause-Allenstein ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in Hamburg
Anmerkung der Redaktion: Links sind nur zu BGH-Urteilen ab dem Jahr 2000 möglich. Ältere sind in der Online-Datenbank des BGH nicht enthalten.