EU-Kommissar fordert Architekten zur Einmischung auf

EU-Energiekommissar Günther Oettinger und BAK-Präsident Sigurd Trommer diskutieren Europa-Fragen Architekten sollen ihre berufspolitische Sichtweise stärker in die Europapolitik einbringen. Diesen Appell an den Berufsstand richtete EU-Energiekommissar Günther Oettinger bei einem Empfang der Bundesarchitektenkammer in Brüssel am 5.März. „Wieder und wieder“ müssten in Deutschland gepflegte Werte in Europa vermittelt werden. Ein besonderes Anliegen des Energiekommissars ist die energetische Gebäudesanierung. Hier sollten Verbraucher mehr Anreize zum freiwilligen Handeln erhalten. Der Präsident der Bundesarchitektenkammer (BAK), Sigurd Trommer, hob auf dem Empfang hervor, dass Architekten bereit und in der Lage seien, eine zentrale Rolle bei der Bewältigung künftiger Herausforderungen zu übernehmen. Zudem sprach sich Trommer für ein Europa aus, das nationale Besonderheiten respektiert. Vertreter der BAK führten in Brüssel weitere Gespräche zu aktuellen Themen der Berufspolitik. Dazu gehörte die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen in Europa. Mit dem zuständigen Referatsleiter der Europäischen Kommission, Jürgen Tiedje, erörterte der BAK-Vorstand unter anderem die Berufspraxiszeit als Voraussetzung der automatischen Anerkennung, die Rolle der Kammern und die Frage des Zugangs zum Beruf bei nur teilweiser Qualifikation. Als deutsche Vertreterin in den Ratsarbeitsgruppen zur Berufsanerkennungsrichtlinie hob Dr. Corinna Bölhoff von der Ständigen Vertretung Deutschlands hervor, dass sich Deutschland im Rat für die Verankerung der Berufspraxiszeit als Voraussetzung der automatischen Anerkennung von Berufsqualifikationen nach Kräften einsetze. Um Markthemmnisse im EU-Binnenmarkt ging es im Gespräch mit dem Vertreter der Generaldirektion für Binnenmarkt und Dienstleistungen der Europäischen Kommission, Matthias Schmidt-Gerdts. Er setzt sich besonders dafür ein, dass Unternehmen Zweigniederlassungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat gründen können, ohne dass sie sich dafür komplett umstrukturieren müssen. Auf dem Prüfstand der EU-Kommission stehen laut Schmidt-Gerdts derzeit insbesondere Regelungen zu Rechtsform und Kapitalbeteiligungen von Architektengesellschaften. Um Verfahren der öffentlichen Auftragsvergabe ging es in der Diskussion mit der Europa-Abgeordneten Heide Rühle (Fraktion der Grünen/ Freie Europäische Allianz). Hier werde nach ihren Worten in den bereits fortgeschrittenen Verhandlungen im Europäischen Parlament und Rat den Forderungen der deutschen Architektenschaft zumindest teilweise Rechnung getragen. Die Vorstandsmitglieder bekräftigten erneut die Forderung der BAK, Regelungen zu schaffen, die eine angemessene Berücksichtigung von kleinen Architekturbüros und von „Newcomern“ im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe sicherstellen. Ein umstrittenes Thema sprach Manfred Fuchs an, Vertreter der Generaldirektion Unternehmen und Industrie der Europäischen Kommission. Die EU-Kommission plant die Einführung eines Öko-Labels, das die Bundesarchitektenkammer vor Jahren schon einmal abgelehnt hatte, da es die Komplexität von Gebäuden in einem Siegel nicht ausreichend erfassen könne. Das jetzt, so Fuchs, „wie ein Zombie wiederauferstandene Öko-Label“ solle jedoch auf Büro-Neubauten beschränkt werden. Außerdem erläuterte Fuchs die „Strategie für eine nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit des Baugewerbes und seiner Unternehmen“ der EU (kurz: „Construction 2020“). Hier können Architekten laut Fuchs ihre berufspolitischen Belange in Arbeitsgruppen einbringen.

Blühende Wüsten

Gleich zwei Fachreisen führen im Frühjahr nach Dubai und Abu Dhabi: Ab 25.Februar geht es für zehn Tage mit dem Freiburger Veranstalter Architektur und Reisen in die wirtschaftlich blühende Wüste. Auch die ambitionierte Energiespar-Stadt Masdar steht auf dem Programm. Eine Sieben-Tage-Tour ab dem 9.März vermittelt die Brandenburgische Architektenkammer. Acht Tage durch Japan geht es mit dem landeskundigen Architekturprofessor Ulf Meyer vom 9. bis 18. April.  

Spaltplatten gesucht

Die Innenarchitektin Synne Marienfeld restauriert ein Haus von 1970 und sucht dafür 35 Quadratmeter Spaltplatten der Firma Gail aus den 1970er Jahren. Die Platten haben ein Nennmaß von 10 x 20cm. Die tatsächliche Größe ist 19,5 x 9,5cm. Die Kollektion hiess damals TESSIN. Die Farbnummer lautet: 60205. r Farbton wurde Lachsrot oder Rot-Orange genannt. Die Oberfläche ist rauh und fühlt sich so an, als wäre ganz feiner Quarzsand in die Glasur gestreut worden. Die Spaltplatten wurden hauptsächlich in öffentlichen Bereichen oder für Fassaden eingesetzt. Gesucht werden Spaltplatten in jeglicher Form. Der Bauherr wäre sogar bereit, verbaute Spaltplatten vorsichtig abschlagen zu lassen und dafür an dieser Stelle eine neue Gestaltung zu bezahlen. Wer von solchen Platten weiß, wende sich an Synne Marienfeld Innenarchitektin Tel.   04532. 916 8868 Handy 01522. 699 999 4 welcome@synne-marienfeld.com

Intimes Wohnen

Ein Spaziergang durch die Hufeisensiedlung Text: Ralf Kalscheur Taut hin, Taut her: Bewohner verzieren ihren Mietergarten nach eigenem Gusto Der Garten des Reihenhauses in der Onkel-Bräsig-Straße steht unter Beobachtung. Es ist ein wohlmeinender Blick, der den Vögeln gilt, die hier nach Futter suchen. Wolfgang Sürth ist ein kundiger Vogelbestimmer. Seit seine Frau vor einigen Jahren starb, hat er noch mehr Zeit für das Hobby. Er ist 86 Jahre alt und wohnt seit 59 Jahren zur Miete in diesem Haus in der Hufeisensiedlung. „Die himmlische Ruhe, die Verbundenheit mit dem Garten, das beschauliche Leben“, zählt der frühere Hochbauingenieur Vorteile des Lebens hier auf: „Ich war immer zufrieden.“ Nur die Vögel, hält Sürth inne: „Früher gab es hier viel mehr Vögel.“ Der Rentner trinkt mit einer Nachbarin Kaffee. Hannelore Knippel ist ganz froh, dass ihr Zuhause in der nahen Gielower Straße nicht zum Unesco-Weltkulturerbe gehört. „Zum Thema Denkmalschutz wollte man uns ja schon einige Vorschriften machen“, berichtet sie, „einige!“. Zum Beispiel, dass ein Wintergarten nicht aus Plastik sein dürfe, sondern nur aus Holz. „Aber rechtlich können die uns ja nichts“, sagt Frau Knippel. Für die neuere Bewohnerschaft der Siedlung steht Marie Louise Jenschke.  Die Psychologin ist Gründungsmitglied im Verein „Freunde und Förderer der Hufeisensiedlung Berlin-Britz“, der die Welterbe-Info-Station als Vereinsheim nutzt und ehrenamtlich mitbetreibt. „In den letzten Jahren, und vor allem, seit die Siedlung 2008 in die Welterbe-Liste aufgenommen wurde, ist hier schon ein anderes Publikum hingezogen“, hat die 44-Jährige festgestellt. Sie ist Eigentümerin eines Reihenhauses in der Anlage. „Die neuen Bewohner sind oft sehr architektur-interessiert. Viele Akademiker-Familien mit Kindern sind darunter“, erzählt Jenschke. In den Geschossbauten am Rande der Siedlung, von Bruno Taut fast festungsartig gestaltet, würden aber noch einige Sozialhilfeempfänger leben. Der Verein wurde 2007 gegründet, nachdem viele Teilnehmer einer Bewohner-Versammlung ihrem Unmut über den Strauß denkmalschutzrechtlicher Auflagen Luft gemacht hatten. Eine uneinheitliche Verwaltungspraxis genehmigte dem einen, was sie dem anderen verwehrte. Manch Eigentümer sah sich mit einer teuren Rückbau-Verfügung vom Denkmalschutzamt konfrontiert, weil alte, zugige Holzfenster nicht denkmalgerecht saniert worden waren. „Unser Verein versucht durch Information für den Denkmalschutz zu sensibilisieren und Interessen auszugleichen“, erklärt Jenschke. Sie meint, dass der Erhaltungsaufwand sinnvoll sei – und dass das auch die große Mehrheit der Mieter und Eigentümer so sehe. Auf einer gemeinsam mit dem Landesdenkmalamt erarbeiteten Internetplattform werden inzwischen spezialisierte Handwerker genannt, Sammelbestellungen für kostspielige Materialien organisiert, Fördermöglichkeiten und Vorschriften erläutert. Die Hufeisensiedlung entstand 1925 zur Bekämpfung der Wohnungsnot nach dem Ersten Weltkrieg. Arbeiterfamilien sollten hier günstigen Wohnraum finden. Doch ausufernde Baukosten führten zu Mietpreisen, die sich von Beginn an nur Beamte und Angestellte leisten konnten. 1998 privatisierte der Berliner Senat die Alleineigentümerin Gemeinnützige Heimstätten-Spar und Bau-AG (Gehag). Die frei werdenden Reihenhäuser werden seitdem nur noch als Einzeleigentum verkauft. „Damals haben Mieter eine Genossenschaft gegründet, um ihre Häuser zu kaufen. Aber die Preise waren schon zu hoch“, erklärt Marie Louise Jenschke. Nach und nach wird die als Ikone des modernen sozialen Wohnungsbaus gerühmte Großsiedlung von einer homogenen Nachbarschaft der immer Besserverdienenden bewohnt, die sich die Ruhe und den Denkmalschutz auch leisten können. Das ist nicht das Märkische Viertel, sondern die Hufeisensiedlung, und zwar deren nordöstlicher Begrenungsbau zur Fritz-Reuter-Allee. Er ist nicht zehn, sondern drei Etagen hoch. Das Bild zeigt nur die winzigen Fenster der vorspringenden Treppenhäuser. „Die Eigentümerin Deutsche Wohnen AG kann sportliche Mieten und Kaufpreise verlangen, wenn etwas frei wird“, sagt Thomas Krüger: „Weil sie es halt auch bekommt.“ Für Interessenten werde eine Warteliste geführt. Der Architekt ist mit seiner Agentur für Stadtführungen „Ticket B“, neben dem Förderverein, Betreiber der Info-Station. Die Deutsche Wohnen AG, die 2007 mit der Gehag fusionierte, hat den Laden 2011 eingerichtet und die angeschlossene Wohnung als Dauerausstellung im Stil der 20er Jahre sowie im ursprünglichen Farbkonzept Bruno Tauts restauriert. Seit Juni 2012 dient sie als Treffpunkt für Anwohner und Startpunkt von Führungen für Architekturinteressierte. „Das Angebot wird ganz gut angenommen“, so Krüger, insbesondere von den Britzern. „Es gibt hier ein starkes Gemeinschaftsgefühl“ An zwei Tagen pro Woche hat das kleine Café bislang geöffnet; dann kommen 50 bis 60 Menschen. Krüger: „Wir betreiben auch in der Ringsiedlung Siemensstadt eine vergleichbare Info-Station, aber dort kommen kaum fünf Leute am Tag.“ Die Bewohner jenes industriell geprägten, zuweilen rau anmutenden Welterbes würden sich nicht so sehr mit ihrer Umgebung identifizieren (mehr dazu hier). Die Zukunft der Info-Station im Hufeisen ist dennoch ungewiss. Bislang nutzen Agentur und Verein die Räume noch mietfrei. Beiden schwant: das wird wohl nicht immer so bleiben. Auf zum Spaziergang durch die Hufeisensiedlung. Angela Lorenz, Altbewohnerin und ebenfalls im über 150 Mitglieder zählenden Förderverein engagiert, übernimmt die Führung. Ihre Familie wohnt hier in fünfter Generation, „meine Großeltern waren noch Trockenwohner“, erzählt die 66-Jährige. Man wohnte damals ein Jahr mietfrei in der neu gebauten Wohnung und heizte sie dafür trocken. Sie selbst wuchs im Hufeisen auf, wo auch ihr Vater noch wohnt. Der Platz vor der Info-Station am Kopf des Hufeisens ist 2011 neu gestaltet worden. Gegen erheblichen Bürgerprotest wurden die Hainbuchen gefällt, die den Blick auf den Eingangsbereich und die Freitreppe verstellten. Auch Lorenz sah die Rodung mit gemischten Gefühlen; sie hat sich mit der „Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands“ abgefunden. Die Treppe führt uns zur Teichsenke, die Bruno Taut zum Mittelpunkt der 350 Meter langen, dreigeschossigen Häuserreihe in Form eines Hufeisens machte. Es ist ein Froschteich, an seinen Ufern stehen ein paar Bäume. Die Grünfläche ist akkurat gepflegt. Angela Lorenz und Thomas Krüger weisen auf die Ruhe hin. Die fast geschlossene, hellgräulich verputzte Häuserfront mit den kleinen Dachbodenfenstern hat etwas Burgenhaftes. Die Stadt bleibt draußen, nahezu: Auf einer Bank sitzen Jugendliche und unterhalten sich. Sonst ist niemand zu sehen. Die sich gegenüberliegenden Balkone der kleinen zweieinhalb-Zimmer-Wohnungen bieten einander Einsicht, ihre Mieter sind zu Zurückhaltung aufgefordert: Wenn einer lärmt, hören es viele. „Die Hufeisensiedlung ist kein architektonisches Wunderwerk“, steht in einem Architekturführer, den man in der Info-Station kaufen kann. Wer das Hufeisen durch einen Durchgang nach Westen verlässt, erlebt einen ganz anderen Siedlungs-Charme. Lauschige, von Bäumen gesäumte Wohnstraßen führen an zweigeschossigen Reihenhäusern vorbei. Deren Madenputz ist bunt angestrichen, sodass in den Zeilen ein abwechslungsreiches Farbbild von dunkelroten, blauen, ockergelben Häusern entsteht. Die in unterschiedlichen Farben angestrichenen Türen und Fensterrahmen tragen ebenfalls zum individuellen, lebendigen Erscheinungsbild der Reihenhäuser bei. Wo sich die Zeilen zu einem Anger weiten, „Hüsung“ genannt, ist sich der Mittelpunkt der Siedlung. Hier veranstaltet der Förderverein sein jährliches Nachbarschaftsfest. „1000 Besucher kommen dahin“, sagt Angela Lorenz. Die Straßennamen wie „Hanne Nüte“ und „Onkel-Bräsig-Straße“ erfreuen Kenner der niederdeutschen Literatur Fritz Reuters. Am Ende der Hüsung liegt die Fritz-Karsen-Schule. Der Zahl der vor den Reihenhäusern stehenden Kinderfahrräder und der Kindersitze in den parkenden Autos nach zu urteilen, gibt es viele Kinder in der Siedlung. „Unser Verein und die Schule stehen in engem Kontakt. Die Bewohnerstruktur in der Siedlung verjüngt sich kräftig, weil so viele Familien hierhin ziehen“, sagt Lorenz. Sie grüßt jeden freundlich, der uns entgegenkommt. Man kennt sich. Hier ist die Hufeisensiedlung ein Dorf. Zwischen den Reihenhäuser-Zeilen liegen die Mietergärten. Bei den sechs Meter breiten Häusern sind die Gärten auch sechs Meter breit, bei den Fünf-Meter-Häusern eben fünf. Schmale Fußwege führen an ihnen vorbei und vermitteln das Gefühl, sich in einer Kleingartenkolonie zu bewegen. Das Haus von Angela Lorenz liegt gegenüber der Trockenwiese; dort können Bewohner ihre Wäsche aufhängen. Die Familie hat gerade das Dach neu decken lassen. „Wir mussten fünf Dachdeckerbetriebe abfragen, bis wir einen gefunden haben, der die Farben und Form der Ziegeln hatte“, klagt Lorenz: „Der denkmalschutzrechtliche Katalog war 20 Seiten dick.“ Auf dem Weg zurück hält Lorenz kurz und winkt einer Frau zu. Man sieht sie von draußen in ihrem Wohnzimmer stehen. Sie hat ein Kind auf dem Arm und winkt zurück. „Das ist meine Tochter und mein Enkelkind“, sagt Angela Lorenz. „Das ist hier schon intimes Wohnen.“ Ralf Kalscheur ist freier Journalist in Berlin

Solartechnik in der energetischen Sanierung

Der 5. Internationale Kongress Bauhaus.SOLAR präsentiert sich mit neuem Konzept und dem Special Topic „Energetische Sanierung von Wohngebieten und Stadtkernen“  Der Reichstag in Berlin, der Vatikan in Rom: Jedes dieser Gebäude hat auf seinem Dach eine Photovoltaikanlage. Zwar handelt es sich bei keinem dieser Bauwerke um ‚normale‘ Bestandsgebäude, doch zeigen sie beispielhaft, dass regenerative Technologien unter komplizierten Bedingungen optisch ansprechend integriert werden können. Wie dies ist auch bei weniger prestigeträchtigen Objekten, in Wohnsiedlungen und historischen Stadtkernen möglich ist, hat sich der 5. Internationale Kongress Bauhaus.SOLAR am 13./14. November 2012 in Erfurt zum Ziel gesetzt. Seit seiner Premiere im Jahr 2008 fördert der Kongress den fachübergreifenden Dialog von Architekten, Planern, Bauingenieuren, Technikern, Designern und Vertretern der Solar-, Immobilien- und Finanzwirtschaft, um wegweisende innovative Konzepte, Projekte und Forschungsergebnisse auf dem Gebiet regenerativer Energien, besonders der Solartechnik auszutauschen und weiter zu entwickeln. Mit seinem Fokus auf den ästhetischen Einfluss energiebezogener Elemente auf Architektur und Stadtplanung besitzt der Erfurter Kongress unter der großen Zahl nationaler und internationaler Veranstaltungen ein weitgehendes Alleinstellungsmerkmal. In diesem Jahr präsentiert sich der Fachkongress (nach der räumlichern Erweiterung 2011) mit einem neuen Konzept, das noch mehr interdisziplinären Austausch, Praxisbezug und Diskussion ermöglicht. Erstmals gibt es einen Einleitungsvortrag, bei dem künftig Wissenschaftler anderer Disziplinen, Journalisten, Politiker und Künstler mit ihren Sichtweisen und Themen zu Wort kommen sollen. Den Auftakt übernimmt  Harald Welzer, Sozialpsychologe und Direktor der Futurzwei.Stiftung Zukunftsfähigkeit. Hier wird unter dem Titel ‚Energiewende ist Kulturwende oder keine Energiewende‘  kontrovers das Thema aufgegriffen. Keynote-Speaker Lars Krückeberg (GRAFT-Gesellschaft von Architekten. Los Angeles. Berlin. Beijing) und der Moderator und Architekturkritiker Andreas Ruby führen anschließend einen Diskurs zum Kongressauftakt. Großes Potenzial in der Sanierung Neu ist auch das Special Topic, in diesem Jahr ‚Energetische Sanierung von Wohngebieten und Stadtkernen‘. „Hier gibt es das größte Potenzial, aber auch die größten Hindernisse im Bereich des energieeffizienten Planens und Bauens“, begründet Dr. Hubert Aulich, Vorstandsvorsitzender vom Veranstalter SolarInput die Entscheidung für dieses Fokusthema. Architekten, Bauherren, Vertreter von Wohnungsgesellschaften, Denkmalpfleger, Stadtplaner, Hersteller und Anwälte sprechen und diskutieren zu zwei hoch aktuellen Themen. Die Session ‚Solare Energie bei der Sanierung von Wohnsiedlungen‘ stellt die Frage, warum die vorhandenen Potentiale bisher nur unzureichend genutzt werden und welche Voraussetzungen für eine verstärkte Anwendung solarer Energie erforderlich sind. ‚Photovoltaik in historischen Stadtkernen‘ steht dagegen oft im Widerspruch zu Altstadtsatzungen und Denkmalpflege. Welche Anforderungen ergeben sich daraus an die Hersteller und wie objektiv können Behörden und Gerichte entscheiden. Was ist (un)möglich?  Zahlreiche praktische Bespiele und unterschiedliche Auffassungen lassen in dieser Session eine kontroverse Diskussion erwarten. Den zweiten Veranstaltungstag eröffnet Professor Hansjürg Leibundgut (ETH Zürich). In seiner Keynote-Speech ‚Auf dem Weg zu sauberer Architektur‘ stellt er sein Konzept ‚ Sol²ergie‘ vor. Die darauf folgenden Themenblöcke finden wieder als Parallel-Sessions statt, so dass die Tagungsteilnehmer aus einem vielfältigen Angebot – Global Energy Issues, Bauhaus Solar Innovation, Bauhaus Solar Research und Best Practice - zwischen aktuellen innovativen Projekten und wissenschaftlicher Forschung wählen können. Das Konferenzprogramm und Einzelheiten zur Anmeldung gibt es hier 

Digitale Messdiener: Zusatzinfos

Weitere Infos/Quellen *
  • Bruschke, A. (Hrsg.): Bauaufnahme in der Denkmalpflege, Fraunhofer IRB Verlag, Stuttgart 2005
  • Cramer, J.: Handbuch der Bauaufnahme, Deutsche Verlags Anstalt, Stuttgart 1993 (vergriffen)
  • Donath, D.: Bauaufnahme und Planung im Bestand: Grundlagen, Verfahren, Darstellung, Beispiele, Vieweg&Teubner, Wiesbaden 2008
  • Wangerin, G.: Bauaufnahme: Grundlagen, Methoden, Darstellung, Vieweg, Wiesbaden 1992
  • Wiedemann, A.: Handbuch Bauwerksvermessung: Geodäsie, Photogrammetrie, Laserscanning, Birkhäuser, Basel 2004
Produkte und Anbieter* 2D-Erfassungssysteme: Tachymetrische Systeme: Laserscanner-Systeme: Fotobasierende Systeme: Aufmaß-Apps: Testplattform für Laser-Entfernungsmesser * Auswahl, ohne Anspruch auf Vollständigkeit

Bergwärts. Zeitgemäßes Wohnen in den Schweizer Alpen

Die Schweiz und vor allem die Schweizer Alpen üben bis heute auf viele Menschen eine ganz besondere Anziehungskraft aus. Denn nach wie vor steht diese – wenn auch sehr raue – Landschaft für Ruhe und Erholung jenseits des oftmals so stressigen Alltags. Dazu tragen nicht zuletzt auch die Architektur und die Innenausstattung der kleineren und größeren Gebäude bei. Denn zumindest die älteren Häuser, von den Neubauten leider nur ein Teil, wurden mit Respekt vor der Umgebung gebaut, die Planer bezogen die Besonderheiten des jeweiligen Orts in die Entwürfe ein. Rustikale Holzmöbel, kleinkarierte Stoffe und ein offener Kamin vermitteln Geborgenheit und schaffen eine Atmosphäre, in der man sich wohl fühlen kann. Mittlerweile gesellen sich zu diesen typischen Elementen weitere hinzu, die im 21. Jahrhundert schon fast zum Standard gehören, wie große und helle Räume, eine gut ausgestattete Küche und ein Badezimmer mit gewissem Luxus. Wie sich Tradition und zeitgenössische Wohnansprüche auf gelungene Art miteinander verbinden lassen, zeigen Mirko Beetschen und Stéphane Houlmann in diesem Buch. Dafür haben sie 15 Beispiele ausgesucht, die vom einfachen Ferienhäuschen über das luxuriöse Chalet und ein Hotel bis zum dauerhaft bewohnten Domizil reichen. Vorgestellt werden alle Gebäude mit einem einleitenden Text, der meist in einer sehr blumigen Sprache geschrieben wurde, sowie zahlreichen großformatigen Bildern, die mal die Architektur, mal das Interieur und wieder ein anderes Mal liebevoll gestaltete Details in den Fokus rücken. Da neben der Innenarchitektur das Bauwerk selbst immer eine große Rolle spielt, hätten Pläne – am besten vom Bestand und vom umgebauten Haus – den Informationsgehalt des Buches gesteigert. Doch auch so zeugt die Auswahl vom Ideenreichtum der Planer, denen es gelungen ist, die Besitzer oftmals vom Wert so machen alten Schatzes zu überzeugen, Neu und Alt auf raffinierte Art miteinander zu verbinden ohne dabei ins Kitschige abzudriften und meist alter, oftmals vergessener Bausubstanz neues Leben einzuhauchen. Wenn noch mehr Menschen so viel Mut beweisen würden, wie die hier vorgestellten (Innen-) Architekten und Bauherren, könnte in den Schweizer Alpen manches noch anders aussehen. Mirko Beetschen und Stéphane Houlmann: Bergwärts. Zeitgemäßes Wohnen in den Schweizer Alpen Deutsche Verlags-Anstalt, München; gebundenes Buch mit Schutzumschlag, 208 Seiten, 49,99 €; ISBN 978-3-421-03885-2 Buchkritik: Simone Hübener
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Ich bin ein Star…

…darum holt mich raus aus der HOAI. Mit diesem Begehren scheiterte ein Architekt vor Gericht Text: Axel Plankemann Ein Architekt hatte mit seinem Bauherrn eine Honorarvereinbarung getroffen, welche die Höchstsätze der HOAI überstieg. Im späteren Rechtsstreit über das Honorar argumentierte der Architekt vor Gericht mit dem besonderen gestalterischen Wert seines Projekts und führte an, schon seine früheren Bauten seien in Kollegen- und Kunstkreisen außerordentlich gewürdigt worden. Doch das allein überzeugte das Oberlandesgericht Stuttgart nicht. Nach seinem Urteil vom 29.5.2012 (Az.: 10 U 142/11, Urteilsbegründung hier) muss für eine Überschreitung der HOAI-Höchstsätze zumindest ein Werk der Baukunst geschaffen werden, das heißt ein urheberrechtsschutzfähiges Werk. Das Urteil verknüpft auf interessante Weise urheberrechtliche Gesichtspunkte mit der honorarrechtlichen Bewertung von Höchstsatzüberschreitungen nach der HOAI. Die dort festgesetzten Höchstsätze dürfen nur bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlich lange dauernden Leistungen durch schriftliche Vereinbarung überschritten werden. Dabei bleiben Umstände außer Betracht, die bereits für die Einordnung in Honorarzonen oder im Rahmen der Mindest- und Höchstsätze mitbestimmend gewesen sind. Grundlage ist § 4 Abs. 3 HOAI der früheren Fassung, welcher sich inhaltlich unverändert in § 7 Abs. 4 HOAI der gegenwärtig geltenden Fassung wiederfindet. Beim Bewerten der Höchstsatz-Überschreitung folgte das Gericht zunächst der Rechtsprechung des BGH. Danach liegt eine rechtswidrige Honorarüberschreitung nicht bereits vor, wenn ein einzelner honorarbildender Abrechnungsfaktor falsch angewendet wird. Voraussetzung ist vielmehr, dass ein von den Vertragsparteien vereinbartes Gesamthonorar die Höchstsätze der HOAI insgesamt übersteigt. Das traf hier zu: Für Gebäude und Freianlage waren jeweils Honorare vereinbart, die sogar die Höchstsätze der Honorarzone V überstiegen. Dies wurde vom Gericht beanstandet. Ausgehend vom Wortlaut des § 4 Abs. 3 HOAI alter Fassung, darf ein Höchstsatz nur überschritten werden, wenn er keine leistungsgerechte Honorierung gewährleistet, weil sich die Leistungen mit den in der HOAI angebotenen Honorarkriterien nicht mehr bewerten lassen. Das ist aber ein Ausnahmefall, denn die Kriterien der HOAI bieten in der Regel ausreichende Möglichkeiten, Architektenleistungen angemessen zu vergüten. Soll eine solche Ausnahme auf die Außergewöhnlichkeit der Leistungen im künstlerischen Bereich gestützt werden, so ist nach Auffassung des Gerichtes jedenfalls ein Werk der Baukunst zu schaffen, das heißt ein urheberrechtsschutzfähiges Werk. Die Urheberrechtsfähigkeit wird durch Bezug auf die einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung konkretisiert: Es müsse sich um eine persönliche geistige Schöpfung mit individueller Prägung und einem ausreichenden künstlerisch-ästhetischen Gehalt handeln, welche über die Lösung einer fachgebundenen technischen Aufgabe unter Anwendung bekannter Lösungsmuster gerade durch Einsatz besonderer gestalterischer Elemente hinausgeht und so das Bauwerk über „das Übliche“ hinaushebt. Nach Auffassung des Gerichts bietet die HOAI für eine solche Beurteilung verlässliche Maßstäbe an, unter anderem auch die Regelung über die Honorarzonen. Nur wenn die baukünstlerische Qualität des fraglichen Gebäudes mit der Honorarsystematik und den honorarbildenden Faktoren der HOAI überhaupt nicht mehr erfasst werden kann, liegen demnach außergewöhnliche Leistungen vor. Das hat der Architekt im vorliegenden Fall nicht belegen können; allerdings hat er es wohl im Prozess an entsprechenden Nachweisen fehlen lassen. Sein Hinweis auf das Renommee früherer Bauten hat das Gericht jedenfalls nicht überzeugt. Nach dem Urteil kann nur in der konkreten Planung im Einzelfall beurteilt werden, ob eine außergewöhnliche Leistung vorliegt oder nicht. Früheres baukünstlerisches Schaffen eines namhaften Architekten allein rechtfertige dagegen nicht per se Honorarvereinbarungen, die die Höchstsätze übersteigen. Beraten von Sachverständigen, hat das Gericht sowohl das Gebäude als auch die Freianlagen der Honorarzone IV zugeordnet und dem Architekten in dieser Honorarzone den jeweiligen Höchstsatz zugesprochen. Soweit seine Honorarvereinbarung über diese Höchstsätze hinausging, hat das Gericht eine Teilnichtigkeit des Vertrages erklärt. Axel Plankemann ist Rechtsanwalt in Hannover

Mehr Arbeit mit Arbeitsstätten

Hervorgehoben

Die Verordnung und die Richtlinien für Arbeitsstätten sind erneuert. Teils gibt es mehr Gestaltungsspielraum  – teils jedoch eine überzogene Regelungswut Text: Carsten Schnoor Von Architekten, die Arbeitsstätten planen, sind die Vorschriften zum Arbeitsschutz zu berücksichtigen und einzuhalten. In der frühen Phase der Bedarfsplanung sind insbesondere diejenigen Anforderungen von Bedeutung, die sich auf das Raumprogramm auswirken. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) legt fest, was der Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu beachten hat. Geregelt werden zum Beispiel Anforderungen an Arbeitsräume, Pausen-, Bereitschafts- und Sanitärräume, Beleuchtung, Belüftung und Raum­temperatur. Neue Arbeitsstättenverordnung Die neue Arbeitsstättenverordnung (BGBl. I Nr. 44 vom 24.8.2004, S. 2179) hat die Arbeitsstättenverordnung von 1975 abgelöst. Die Überarbeitung der Verordnung war notwendig geworden, um sie an die Struktur des europäischen Arbeitsrechts anzugleichen. Zudem entsprach die Verordnung in einigen Punkten nicht dem Stand der Technik. Weiterhin wurden mit der neuen Arbeitsstättenverordnung Teile der EG-Baustellenrichtlinie in das deutsche Recht umgesetzt sowie die EG-Sicherheitskennzeichnungsrichtlinie in staatliches Recht überführt. Bis dahin galten für die Sicherheitskennzeichnung ausschließlich berufsgenossenschaftliche Vorschriften. Das neue Konzept der Verordnung folgt der Regelungssystematik der europäischen Rechtsetzung zu Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, hier insbesondere der EG-Arbeitsstättenrichtlinie. Danach werden Schutzziele und allgemein gehaltene Anforderungen, nicht aber detaillierte Vorgaben festgesetzt. Wichtige Aspekte zum Zeitpunkt der Umsetzung waren auch die Deregulierung (Bürokratieabbau) und die Erleichterung der Anwendung der ArbStättV in der Praxis. Gegenüber der alten Arbeitsstättenverordnung werden in der neuen lediglich Schutzziele und allgemein gehaltene Anforderungen aufgestellt (Synopse mit Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung hier). Dem Arbeitgeber werden in der Verordnung selbst nur wenige konkrete Vorgaben für die Einrichtung der Arbeitsstätte und für den täglichen Betrieb gemacht. Der Arbeitgeber soll so einen gewissen Gestaltungsspielraum zur Ausfüllung der Schutzziele erhalten und mehr in die Eigenverantwortung genommen werden. Die Arbeitsstättenverordnung von 2004 enthält Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Als „schlanke Verordnung“ wurden die 58 Paragrafen der alten Verordnung auf derzeit  zehn reduziert. Der „Paragrafenteil“ der Verordnung enthält neben Ziel- und Begriffsbestimmungen Vorschriften für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten (§§ 3a und 4),  Regelungen für den Nichtraucherschutz (§ 5), spezifische Bestimmungen für Arbeits-, Sanitär-, Pausen-, Bereitschafts- und Erste-Hilfe-Räume sowie für Unterkünfte (§ 6). Von besonderer Bedeutung ist, dass die Betriebe die Belange von Menschen mit Behinderungen in Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigen müssen (§ 3a). Zwischenzeitlich wurde die „Fünfte Änderung der Arbeitsstättenverordnung“ (BGBl. I vom 19. Juli 2010, S. 960) ver­öffentlicht. Neue Regeln für Arbeitsstätten (ASR) Mit der Arbeitsstättenverordnung von 2004 sind ebenfalls die für die praktische Umsetzung notwendigen „Technische Regeln für Arbeits­stätten (ASR)“ neu zu erstellen. Der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) steht dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales beratend zur ­Seite und hat zudem die Aufgabe, die neuen ­Regeln aufzustellen und damit die alten Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR) zu ersetzen (mehr hier). Die Abstimmungsprozesse im Ausschuss für Arbeitsstätten beim zuständigen Bundesministerium (ASTA) waren wegen der unterschiedlichen Interessen schwierig und langwierig. Zum Teil sollen über 300 Änderungsvorschläge für eine neue ASR eingegangen sein. Es sind derzeit 20 neue ASR geplant, die insgesamt die vormals 30 Arbeitsstätten-Richt­linien ablösen sollen. Bis April 2012 wurden neun neue Technische Regeln für Arbeitsstätten eingeführt. Die Übergangsfrist währt bis Ende 2012. Die neuen Regeln für Arbeitsstätten sollen zum Zeitpunkt der Bekanntgabe den aktuellen Stand der Technik enthalten. Sie sollen dem Arbeitgeber die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 der ArbStättV erleichtern. Wendet der Arbeitgeber diese an, kann er davon ausgehen, dass er in Bezug auf den Anwendungsbereich der ASR die Vorgaben der ArbStättV einhält (Vermutungswirkung). Neu ist, dass die Arbeitsstättenverordnung von 2004 eine Verpflichtung zur Anwendung der ASR nicht vorschreibt. Der Arbeitgeber kann eigenständig von den Vorgaben der ASR abweichen und die Schutzzielvorgaben der Arbeitsstättenverordnung einschließlich des Anhangs auch auf andere Weise erfüllen. In diesem Fall muss er die ermittelten Gefährdungen, denen die Beschäftigten ausgesetzt sind oder sein können, durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes auf andere Weise so beseitigen oder verringern, dass dabei das gleiche Schutzniveau wie in der ASR erreicht wird („Stand der Technik“). Dies gilt grundsätzlich auch für den Bestandsschutz. Er wird immer dann berührt, wenn zum ersten durch die Bekanntgabe der Technischen Regeln neue Anforderungen aufgrund der Fortentwicklung des Standes der Technik entstanden sind. Und er wird berührt, wenn zum zweiten die Maßnahmen nur mit umfangreichen Änderungen oder erheblichen Aufwendungen in den bereits eingerichteten und betriebenen Arbeitsstätten umsetzbar sind. Ein Bestandsschutz im Hinblick auf „Alt-ASR“ besteht nicht – für Arbeitgeber von bereits in Betrieb befindlichen Arbeitsstätten ist die Gefährdungsbeurteilung relevant. Ob der Arbeitgeber die Arbeitsstätte den neuen Regelungen entsprechend anpassen muss oder ob die bestehende Arbeitsstätte auch weiterhin den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung entspricht, lässt sich nur mit der Wiederholung der Gefährdungsbeurteilung ermitteln. Ein Abweichen von den ASR ist jederzeit möglich, wenn gleiche Sicherheit und gleicher Gesundheitsschutz gewährleistet sind. Die Überwachung obliegt den staatlichen Arbeitsschutzaufsichtsbehörden (Gewerbeaufsichtsämter bzw. Ämter für Arbeitsschutz) bzw. den  Berufsgenossenschaften, die seit 1.1.2004 auch die rechtliche Grundlage erhalten haben, mittels staatlicher Arbeitsschutzvorschriften ihren Präventionsauftrag zu erfüllen. Der Berufsstand der Architekten ist im ASTA über die Bundesarchitektenkammer (BAK) vertreten, leitet Arbeitsgruppen und wirkt in etlichen mit. Zu den Inhalten bezieht die BAK kontinuierlich Stellung und bemängelt häufig die fehlende Praxistauglichkeit. Statt der angestrebten Deregulierung nehmen aber die ASR aus Sicht der BAK einen Detaillierungs-, Verhütungs-, Beschützungs-, und Regelungsgrad an, der weit über die Belange von Sicherheit und Gesundheitsschutz hinausgeht und weder bedarfsgerechten noch in einem angemessenen Kosten-Nutzen-Verhältnis steht. Die BAK hat im ASTA unter anderem deutlich gemacht, dass beim Errichten und Betreiben einer Arbeitsstätte im Bestand in der vorherrschenden Situation nicht alle Anforderungen umsetzbar sind und dass zum Beispiel Sanitärräume wesentliche, feste Räume in einem Bauwerk sind, die nicht einfach ausgetauscht bzw. vergrößert oder ergänzt werden können. Die BAK bemängelt auch, dass mit der geplanten ASR A4.1 neben einigen wenigen Erleichterungen überwiegend höhere Anforderungen im Vergleich zur ArbStättV 1975 und den Arbeitsstättenrichtlinien gestellt werden – ohne dass die planerischen und finanziellen Konsequenzen berücksichtigt sind und ohne dass nachgewiesen ist, dass die Verschärfung erforderlich ist (Stellungnahme der Bundesarchitektenkammer hier). Für den Architekten als temporären Anwender der ArbStättV und der ASR ist es auf den ersten Blick verwirrend, dass die neuen „Regeln für Arbeitsstätten (Arbeitsstättenregeln)“ genauso mit „ASR“ abgekürzt werden wie die alten Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR). Nur durch einen Zusatz in der Nummerierung durch ein „ASR A…“ wird der Unterschied der neuen ASR zu den alten ASR erkennbar. In der Tabelle findet sich eine Übersicht zum Stand der neuen und der alten ASR. Soweit noch keine neuen Regeln für Arbeitsstätten vorliegen, gelten die alten Arbeitsstätten-Richtlinien so lange fort, bis sie durch die neuen ersetzt sind, jedoch nicht länger als bis zum 31. Dezember 2012. Den Planern sei empfohlen, wenn noch keine neuen ASR vorliegen, die alten Arbeitsstätten-Richtlinien als Orientierung zur Konkretisierung der allgemeinen Schutzziele heranzuziehen. Auch auf die Besonderheiten in den landesrechtlichen Vorschriften – insbesondere dem Bauordnungs- recht – gegenüber den Vorgaben des Arbeitsschutzes sollten Planer ­weiterhin achten. Bei konkurrierenden Anforderungen sollte immer die weitergehende Vorschrift angewendet werden. Dipl.-Kfm. Ing.(grad.) Carsten Schnoor ist  zuständig für das Baumanagement bei der Bremer Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit

Kosten als Risiko

Wer sich bei den Baukosten vertut, hat in vielen Fällen keinen Versicherungsschutz Text: Florian Krause-Alleinstein Zu den zentralen Vertragspflichten von Architekten gehört es, die Baukosten zu ermitteln und sie während der Planung und Durchführung des Vorhabens zu kontrollieren. Ein Planungsauftrag umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH)  die Pflicht, den wirtschaftlichen Rahmen des Bauherrn im Vorfeld abzustecken und sodann im weiteren Verlauf des Planungsprozesses zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 7.7.1988 – VII ZR 72/87; Urt. v. 17.1.1991 – VII ZR 47/90). In diesem Zusammenhang muss der Architekt die finanziellen Verhältnisse des Bestellers (vgl. BGH, Urt. v. 17.1.1991 – VII ZR 47/90; Urt. v. 11.11.2004 – VII ZR 128/03) beziehungsweise die bestehenden wirtschaftlichen Vorgaben (vgl. BGH, Urt. v. 7.7.1988 – VII ZR 72/87) beachten und vereinbarte Kostengrenzen oder Kostenrahmen einhalten (vgl. BGH, Urt. v. 23.1.1997 – VII ZR 171/95). Ebenfalls zu den Vertragspflichten des Architekten gehört nach der Rechtsprechung die laufende Kostenkontrolle BGH, Urt. v. 23.1.1997 – VII ZR 171/95Er muss den Besteller ungefragt auf unerwartete Kostenentwicklungen hinweisen, damit dieser angemessen reagieren kann. Welchen Inhalt die Verpflichtung des Architekten zur Kostenermittlung und -kontrolle im Einzelfall hat, ist abhängig von der konkreten Vereinbarung mit dem Bauherrn. Grob unterschieden werden können hierbei folgende drei Fallgruppen: 1. Normale Kostenermittlung: Spielraum im Einzelfall. Die „normale“ Kostenermittlung nach den Kostenermittlungsarten der DIN 276, also nach der Kostenschätzung, der Kostenberechnung, des Kostenanschlages und der Kostenfeststellung. Haben die Parteien vereinbart, dass der Architekt Leistungen nach § 33 HOAI (§ 15 Abs. 2 HOAI alte Fassung) in den Phasen 1 bis 9 zu erbringen hat, so sind diese in der HOAI genannten Kostenermittlungen als Teilerfolge geschuldet vgl. BGH, Urt. v. 11.11.2004 – VII ZR 128/03. Hat der Architekt diese Kostenermittlungen nicht vorgenommen, ist seine Werkleistung mangelhaft und es bestehen Mängelansprüche. Dabei werden dem Architekten durch Rechtsprechung und Literatur aber Toleranzen zugebilligt, die aber immer abhängig vom Einzelfall bemessen werden müssen (vgl. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Auflage, 12. Teil Rdn. 464m.w.N.). 2. Verbindliche Obergrenze: Keine Toleranz Genauer als die Kostenermittlung nach DIN 276 ist die Verpflichtung zur Einhaltung der Baukosten, wenn der Bauherr dem Architekten eine verbindliche Baukostenobergrenze gegeben hat. Hier kann jede Überschreitung durch den Architekten zu einem Schadensersatzanspruch des Bauherrn gegen den Planer führen. Eine Toleranz kommt in diesem Fall grundsätzlich nicht in Betracht, es sei denn, im Vertrag finden sich hierfür Anhaltspunkte(vgl. BGH, Urt. v. 13.2.2003 – VII ZR 395/01; Urt. v. 23.1.1997 – VII ZR 171/95; OLG Brandenburg, Urt. v. 13.7.2011 – 13 U 69/10).. 3. Bausummengarantie: Höchstes Risiko Die schärfste Form hinsichtlich der Einhaltung der Baukosten ist die sogenannte Bausummengarantie. Allein aus ihrer Übernahme ergibt sich der Anspruch auf Ausgleich des überschreitenden Betrages – und zwar unabhängig davon, ob die Überschreitung durch den Architekten verhindert werden konnte oder nicht. Fällt beispielsweise der beauftragte Generalunternehmer während der Bauphase in die Insolvenz und führen die Vergabe an einen neuen Bauunternehmer sowie die Kosten durch den Baustillstand zu einer Erhöhung der Gesamtkosten, dann haftet der Planer dem Bauherrn hierauf, ohne dass er sich auf ein fehlendes Verschulden berufen kann. Das ist das Wesen der Garantieerklärung, die verschuldensunabhängig ist, wenn nichts anderes vereinbart ist. Dem Architekten sei aufgrund der nicht absehbaren Haftungsgefahren dringend geraten, in keinem Fall eine solche Garantieerklärung abzugeben, auch weil seine Berufshaftpflichtversicherung solche Risiken nicht abdeckt. Deckungsausschluss für Schäden aus fehlerhafter Kostenermittlung Wegen der umfassenden Leistungsverpflichtungen der Planer im Hinblick auf die Kosten stellt sich unweigerlich die Frage nach dem Versicherungsschutz. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. hat zu seinen „Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen“ Musterbedingungen erstellt. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind danach Schäden „aus der Überschreitung von Kostenschätzungen, Kostenberechnungen oder Kostenanschlägen im Sinne der DIN 276 oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder, soweit es sich hierbei um Aufwendungen handelt, die bei ordnungsgemäßer Planung und Erstellung des Objektes ohnehin angefallen wären. Dies gilt auch für Ansprüche aus der Überschreitung von Baukostenobergrenzen sowie für Ansprüche aus Bausummengarantien oder Festpreisabreden des Versicherungsnehmers oder Dritter.“ Mit diesem Ausschluss wollen die Versicherer Manipulationsgefahren begegnen, die im kalkulatorischen Bereich liegen und nicht zu einem Bauwerksmangel oder Bauwerksschaden führen. Da sich der Regelungsinhalt dieser Klausel beim ersten Lesen nicht erschließt, soll dieser wie folgt erläutert werden: Anwendung nur auf Rechenfehler Zunächst ist klarzustellen, dass dieser Ausschlusstatbestand nur dann gilt, wenn eine ­Kostenüberschreitung aufgetreten ist, die auf einem reinen Kostenermittlungsfehler des Architekten basiert, also auf einem Rechenfehler (vgl. OLG Celle, Urteil vom 28.11.2002 – 8 U 76/02). Anders liegt der Fall, wenn der Architekt oder Ingenieur statt dessen etwa einen Planungsfehler begeht, ­diesen vor Realisierung im Objekt feststellt und eine Umplanung vornimmt, die zu einer Überschreitung der bereits ermittelten Kosten führt: Dann liegt keine fehlerhafte Kostenermittlung vor, sondern ein Planungsfehler, der sich nur in den Baukosten ausgewirkt hat (Verweise siehe online). Ein Beispiel: Der Architekt muss beim Bau des Baus eines Einfamilienhauses mit Keller einen unterirdischen Bach umleiten. Er nimmt für seine Planung zunächst an, dass eine einfache Verrohrung ausreicht. Diese stellt er in die Kostenermittlung ein. In der weiteren Planung stellt sich aber heraus, dass eine viel teurere zweistrahlige Verrohrung erforderlich ist. Dies erhöht in der neuen Kostenermittlung den zuvor errechneten Betrag. Insoweit liegt kein Fehler in der Kostenermittlung vor, sondern ein Fehler in der Planung des Architekten. Der Architekt hat sich nicht „verrechnet“, sondern „verplant“, sodass die Kostenklausel gemäß Ziffer 4.3 BBR/Arch nicht anwendbar ist und Versicherungsschutz besteht. Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn der Architekt eine zweistrahlige Verrohrung geplant, aber in der ersten Kostenermittlung nur eine Verrohrung berücksichtigt hätte. Kein Versicherungsschutz für Sowieso-Kosten Liegt ein Rechenfehler vor und greift die Ausschlussklausel, so ist der Versicherungsschutz nur für einen Teil der Kosten ausgeschlossen – nämlich „soweit es sich hierbei um Aufwendungen handelt, die bei ordnungsgemäßer Planung und Erstellung des Objektes ohnehin angefallen wären“. Gemeint sind damit sogenannte Sowieso-Kosten. Das bedeutet, dass Architekten im Rahmen ihres Schutzes vom Versicherer zunächst die Rechtsschutz- und Abwehrfunktion verlangen können: Der Versicherer muss ihnen bei der Abwehr geltend gemachter Schadensersatzansprüche zur Seite stehen und ihnen gegebenenfalls einen Anwalt finanzieren. Dies gilt nicht, wenn die zusätzlichen Kosten auch dann angefallen wären, wenn der Architekt von vornherein ordnungsgemäß geplant hätte, diese Kosten also „sowieso“ angefallen wären. Dann leistet der Versicherer keinen Versicherungsschutz über die Abwehrfunktion hinaus. Unklar ist, ob der Schutz auch dann ausgeschlossen ist, wenn es sich bei den Kosten, die zur Überschreitung führen, aufgrund besonderer Vereinbarungen des Auftraggebers des Architekten mit dessen Auftraggeber nicht um Sowieso-Kosten handelt. Dazu ein Beispiel: Der Architekt wird von einem Generalunternehmer beauftragt, der mit seinem Auftraggeber aufgrund einer Kostenermittlung des Architekten einen Pauschalfestpreis vereinbart. Werden die Kosten jetzt aufgrund einer fehlerhaften Kostenermittlung des Architekten überschritten, kann der Generalunternehmer die Sowieso-Kosten aufgrund des abgeschlossenen Pauschalfestpreises nicht mehr gegenüber seinem Auftraggeber durchsetzen. Vom reinen Wortlaut der Klausel her führen solche Kosten zu einer Überschreitung, die auch bei ordnungsgemäßer Planung entstanden wäre, sodass der Versicherungsschutz ausgeschlossen sein könnte. Allerdings handelt es sich im Haftpflichtverhältnis nicht um Sowieso-Kosten, da der Auftraggeber des Architekten diese nicht weitergeben kann, sodass er tatsächlich einen Schaden erleidet. Vor diesem Hintergrund erscheint es vertretbar, diesen Fall anders zu beurteilen – mit der Folge, dass nach der Kostenüberschreitungsklausel für diesen Sachverhalt Deckungsschutz geleistet werden muss. Dies ist aber, soweit bekannt, bislang noch nicht Gegenstand einer Gerichtsentscheidung gewesen. Vollständiger Deckungsausschluss für Bausummengarantien Die Überschreitungsklausel mit dem eben beschriebenen Inhalt findet Anwendung bei der Kostenermittlungsverpflichtung des Architekten nach DIN 276 und der Vereinbarung einer Baukostenobergrenze. Gibt der Architekt dagegen eine Bausummengarantie ab, greift bereits der Deckungsausschluss der Ziffer 7.3 der Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB). Nach dieser Regelung sind Versicherungsansprüche ausgeschlossen, wenn sie aufgrund eines Vertrags oder aufgrund von Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. Wie bereits dargelegt wurde, bedeutet der Abschluss der Bausummengarantie, dass der Architekt über seine gesetzliche Haftpflicht hinaus Verpflichtungen gegenüber seinem Auftraggeber eingeht. Schäden, die aus solchen Zusagen entstehen, sind jedoch vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Wichtig zu wissen ist, dass der Haftungsausschluss gemäß Ziffer 7.3 AHB nicht greift, wenn die Garantieabgabe keinen Einfluss auf den eingetretenen Schaden hat. Wäre beispielsweise der Schadensersatzanspruch des Bauherrn auch dann entstanden, wenn der Architekt nur zu einer „normalen“ Kostenermittlung oder Einhaltung einer vereinbarten Bausumme verpflichtet gewesen wäre, so greift der Ausschluss gemäß Ziffer 7.3 AHB nicht. Hier muss grundsätzlich Deckungsschutz geleistet werden. Dr. Florian Krause-Allenstein ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in Hamburg  Anmerkung der Redaktion: Links sind nur zu BGH-Urteilen ab dem Jahr 2000 möglich. Ältere sind in der Online-Datenbank des BGH nicht enthalten.

Festschrift für Egon-Rudolf Haible

Für den Honorarsachverständigen Egon-Rudolf Haible aus Lörrach ist zum 80.Geburtstag am 12.April 2012 eine Festschrift erschienen. Herausgeber Andreas T. C. Krüger schreibt über Haible: „ Sein unermüdlicher Kampf für den Fachbereich „Raumbildender Ausbau“ und damit vorwiegend der Belange der Innenarchitekten hat ihn in sämtlichen Bundesländern bekannt gemacht. Neben der „Erfindung“ des Raumbildenden Ausbaus hat er dafür gesorgt, dass die Belange der Innenarchitekten bei jeder HOAI-Novellierung beachtet und berücksichtigt wurden.“ 20 Fachbeiträge von Fachanwälten des Bau- und Architektenrechts, Richtern und Honorarsachverständigen sowie Architektenverbands-Funktionären setzen sich mit der HOAI auseinander. Dabei insbesondere mit dem Schwerpunkt der Honorare und Kosten für Raumbildende Ausbauten, von Innenarchitekten sowie mit Planungsänderungen, Besonderen Leistungen, Zuschlag, Kostenberechnungen, Baukostenvereinbarungen, Honorarrechnungen, Preisrecht, Vergaberecht, Brandschutz bis zur Geschichte der HOAI. Die Festschrift kann für 49,90 € über archiak@t-online.de bezogen werden oder über die ISBN-Nr. 978-3-00-037117-2 bestellt werden.

Consense: Messe für Nachhaltigkeit

Die Consense, Deutschlands erste Fachmesse für nachhaltiges Bauen und Betreiben, lädt für den 19. und 20.Juni wieder zur Ausstellung und Fachkongress nach Stuttgart. Konkrete Lösungen und marktreife Produkte sollen im Vordergrund stehen. Ideeller und fachlicher Träger ist die Deutsche Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen (DGNB). Der Eintrittspreis ist auf das für eine solche Veranstaltung sehr niedrige Niveau von 15 Euro begrenzt. www.consense-messe.de