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Wie funktioniert eine Bauhandwerkersicherung für Architekten?

Planungsbüros können ohne großen Aufwand ihr Honorar mit einer Bauhandwerkersicherung schützen. Worauf dabei zu achten ist.

27.09.20245 Min. Von Carla Borkenhagen Kommentar schreiben

Dieser Beitrag ist unter dem Titel „Bauhandwerkersicherung auch für Architekten“ im Deutschen Architektenblatt 10.2024 erschienen.

Erst Planung, dann Vergütung – aufgrund ihrer Vorleistungspflicht sind Architekten in besonderem Maß dem Risiko ausgesetzt, das vereinbarte Honorar trotz ordnungsgemäßer Leistung nicht zu erhalten. Zur Absicherung dieses Risikos dient die Bauhandwerkersicherung nach § 650 f des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

§ 650 f BGB trägt die nicht amtliche Überschrift „Bauhandwerkersicherung“. Die Bezeichnung ist einigermaßen verwirrend, denn über § 650 q Abs.  1 BGB steht sie nicht nur Bauhandwerkern, sondern auch Architekten zu. Gleiches gilt für die Sicherungshypothek nach § 650 e BGB (siehe auch diesen Beitrag zur Sicherungshypothek).

Schutz für gesamte Vergütung

Inhaltlich unterscheiden sich die beiden Sicherungsmöglichkeiten vor allem durch ihren jeweiligen Honorarbezug. Über die Sicherungshypothek kann die Vergütung für bereits erbrachte Leistungen abgesichert werden. Die Bauhandwerkersicherung greift hingegen für die gesamte vereinbarte Vergütung. Beide Sicherheiten können bereits unmittelbar nach Vertragsschluss gefordert werden.

Beide Sicherungsmittel haben ihre Vor- und Nachteile. Gravierendster Nachteil der Sicherungshypothek dürfte die Notwendigkeit des Grundstückseigentums beim Bauherrn sein. Ist der Bauherr nicht zugleich Eigentümer, kommt nur die Bauhandwerkersicherung in Betracht.

Vorteile der Bauhandwerkersicherung

Während der Anspruch auf eine Sicherungshypothek sowohl individualvertraglich als auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam ausgeschlossen werden kann, ist dies hinsichtlich der Bauhandwerkersicherung nicht möglich. Die Bauhandwerkersicherung ist zudem in mehrstufigen Auftragsverhältnissen anwendbar. Sie hilft damit auch Planungsbüros, die nicht unmittelbar vom Bauherrn, sondern zum Beispiel von einem Generalunternehmer beauftragt wurden.

Gleichermaßen attraktiv ist der Umfang der Bauhandwerkersicherung. Dieser beinhaltet die volle vereinbarte Vergütung auch für Nachträge und sogenannte vergütungsähnliche Ansprüche (zum Beispiel Ansprüche auf Erstattung von Vorhaltekosten während eines Annahmeverzugs des Bestellers gemäß § 642 BGB). Hiervon abzuziehen sind erhaltene Zahlungen. Die noch nicht erhaltene Vergütung ist mit einem Zuschlag für Nebenforderungen in Höhe von zehn Prozent zu beaufschlagen. Anspruchsreduzierend sind vorhandene Zahlungssicherheiten zu berücksichtigen, das heißt abzuziehen.

Wie erlangt man eine ­Bauhandwerkersicherung?

Die Stellung der Bauhandwerkersicherung geht schnell: Der Architekt muss den Besteller (in der Regel ein Bauherr oder Generalunternehmer) zur Sicherheitsleistung gemäß § 650 f BGB unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern. Die Rechtsprechung hält eine Frist von sieben bis zehn Tagen für angemessen.

Bestimmte Voraussetzungen, die auf einen drohenden Zahlungsausfall hinweisen, müssen nicht erfüllt sein. Auch eine besondere Form für die Aufforderung regelt das BGB nicht. Schon aus Beweisgründen empfiehlt sich aber eine schriftliche Aufforderung per Boten oder Einwurf-Einschreiben (nicht: Einschreiben mit Rückschein!).

Der Besteller kann das Sicherungsmittel frei wählen. In der Regel wird die Sicherheit in Form einer Bankbürgschaft gestellt. Für Bankbürgschaften fallen sogenannte Avalkosten an.  Diese muss grundsätzlich der Architekt tragen: Gemäß § 650 f Abs. 3 BGB hat er dem Besteller die üblichen Kosten der Sicherheitsleistung bis zu einem Höchstsatz von zwei Prozent pro Jahr zu erstatten.

Keine Sicherheit, dann Kündigungsrecht

Stellt der Auftraggeber innerhalb der gesetzten angemessenen Frist keine Sicherheit, ist der Architekt berechtigt, die Leistung zu verweigern oder den Vertrag in Gänze außerordentlich zu kündigen. Im Falle einer solchen Kündigung kann der Architekt die sogenannte große Kündigungsvergütung verlangen, das heißt die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs.

Die Sicherheitsleistung kann zudem gerichtlich im Klageweg geltend gemacht werden. Dabei ist regelmäßig die richtige Höhe der Sicherheit umstritten. Hier ist die Rechtsprechung auftragnehmerfreundlich. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass bereits der schlüssige Vortrag des Architekten zur Höhe der Vergütung ausreichend ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2024, Az.: VII ZR 34/23, und BGH, Urteil vom 17. August 2023, Az.: VII ZR 228/22). Hintergrund ist, dass § 650 f BGB der effektiven Abfederung des Risikos des vorleistungspflichtigen Unternehmers dienen soll. Dieser Zweck würde nicht erreicht, wenn die Anforderungen an die Darlegung der „richtigen Höhe“ der zu sichernden Forderung zu hoch gehängt würden.

Bauherrenberatung darf keine Rechtsdienstleistung sein

Auch mittelbar kann der Architekt mit § 650 f BGB in Berührung kommen, nämlich dann, wenn der Bauherr beziehungsweise Besteller von einem ausführenden Unternehmen auf Sicherheit gemäß § 650 f BGB in Anspruch genommen wird. Zieht der Besteller dann den bauüberwachenden Architekten zurate, ob beziehungsweise innerhalb welcher Frist und/oder in welcher Höhe die Sicherheit zu stellen ist, ist Vorsicht geboten.

Unlängst hat der BGH entschieden, dass Architekten für fehlerhafte unerlaubte Rechtsberatung haften (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2023, Az.: VII ZR 190/22, siehe diesen Beitrag). Architekten dürfen nämlich nur im Rahmen des § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) Rechtsdienstleistungen erbringen, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören (zur Frage, was eine unerlaubte Rechtsberatung ist, siehe auch diesen Beitrag).

Kontrollfrage: Was ist eine unerlaubte Rechtsberatung?

Als Kontrollfrage empfiehlt sich für Architekten dabei, ob die Beantwortung der Frage zur Erbringung ihrer geschuldeten Leistungen erforderlich ist. Wenn daran auch nur Zweifel bestehen, sollte der Besteller an einen Rechtsanwalt verwiesen werden.

Der vorgenannte Fall dürfte demnach keine Nebenleistung des Architekten sein, denn sie betrifft ausschließlich das Verhältnis zwischen dem Besteller und einem Dritten. Berät der Architekt hier den Bauherrn und erweist sich die Beratung als falsch (zum Beispiel, wenn geraten wird, keine oder eine geringere Sicherheit zu stellen, und der Drittunternehmer daraufhin den Vertrag mit dem Besteller kündigt), kommt eine Haftung des Architekten in Betracht.


Carla Borkenhagen ist Rechtsanwältin und Salary Partnerin bei Weimer & Partner Rechtsanwälte in Düsseldorf. Sie ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltsverein

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