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Vorsicht Verjährung!

Alljährlich vor Silvester stellen sich viele Architekten die Frage: „Wann verjähren eigentlich meine Honoraransprüche?“

01.12.20077 Min. Kommentar schreiben

Markus Prause

Beginn und Dauer der Verjährungsfrist. Der Honoraranspruch des Architekten verjährt seit dem 1.1.2002 grundsätzlich in drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährung beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Honoraranspruch fällig geworden ist.

Unter Fälligkeit ist der Zeitpunkt zu verstehen, ab dem der Architekt die Zahlung des Honorars verlangen kann. Bei Leistungen aus dem Anwendungsbereich der HOAI ist zur Herbeiführung der Fälligkeit gemäß § 8 HOAI die vertragsgemäße Erbringung der geschuldeten Leistung sowie die Überreichung einer prüffähigen Honorarschlussrechnung erforderlich. Grundsätzlich tritt erst mit Zugang einer solchen Schlussrechnung an den Auftraggeber die Fälligkeit der Vergütungsforderung ein.

Beispiel: Die gemäß einem Architektenvertrag aus Dezember 2002 geschuldeten Leistungen wurden vom Architekten im November 2003 abgeschlossen. Seine Schlussrechnung ging dem Auftraggeber im Januar 2004 zu. Der Lauf der Verjährungsfrist begann also am 1.1.2005. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Der Honoraranspruch würde also mit Ablauf des 31.12.2007 verjähren.

Den Zugang seiner Honorarrechnung muss im Streitfall der Architekt nachweisen. Es empfiehlt sich, die Schlussrechnung per Einschreiben mit Rückschein oder Einwurfeinschreiben zu übersenden. Auch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages – zum Beispiel aufgrund einer Kündigung – tritt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) die Fälligkeit erst mit Vorlage einer Schlussrechnung ein (BGH, Baurecht 1994, 655).

Als Ausnahmen entwickelte die Rechtsprechung Fallgestaltungen, nach denen auch durch Überreichung einer nicht prüffähigen Rechnung die Fälligkeit des Honoraranspruches und damit der Beginn der Verjährungsfrist ausgelöst werden kann.

Die Fälligkeit trotz fehlender Prüffähigkeit kann eintreten, wenn die Berufung des Auftraggebers auf eine mangelnde Prüfbarkeit rechtsmissbräuchlich ist und gegen Treu und Glauben verstößt, beispielsweise wenn der Auftraggeber trotz fehlender Aufschlüsselung der anrechenbaren Kosten diese der Höhe nach nicht beanstandet. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber eine im Grunde nicht prüffähige Rechnung gleichwohl tatsächlich prüfen kann oder dank eigener Sachkunde geprüft hat.

Eine Treuwidrigkeit ist auch dann anzunehmen, wenn der Rechnungsempfänger die mangelnde Prüffähigkeit verspätet rügt. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 27.11.2003 entspricht es dem Kooperationsgebot, die Rechnungsprüfung alsbald nach Erhalt vorzunehmen und eventuelle Beanstandungen zeitnah vorzubringen. Geschieht dies nicht, kann der Architekt davon ausgehen, dass die Rechnung in der vorliegenden Form akzeptiert wird. Der BGH hält in Anlehnung an § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B eine Prüfungs- und Stellungnahmefrist von 2 Monaten für ausreichend. Rügt der Auftraggeber innerhalb dieser Zeit die fehlende Prüffähigkeit nicht, so tritt die Fälligkeit der Forderung ein und die Verjährungsfrist beginnt zu laufen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber die mangelnde Prüffähigkeit nur pauschal trägt, aber nicht substanziiert die Gründe für das Fehlen der Prüfbarkeit benennt.

Verjährung von Abschlagsforderungen

Angeforderte Abschlagszahlungen für nachgewiesene Leistungen verjähren selbstständig (BGH, Baurecht 1999, 267). Nach einer Entscheidung des OLG Celle (Baurecht 1991, 371) droht eine selbstständige Verjährung der Abschlagsforderungen jedenfalls dann nicht, wenn die Schlussrechnung zu einem Zeitpunkt erstellt wird, in dem die Abschlagsforderung noch nicht verjährt war. In diesem Fall ist für die gesamte Schlussrechnungsforderung von einer einheitlichen Verjährung auszugehen. Mit Urteil vom 5.11.1998 (BGH, Baurecht 1999, 267) bestätigte der BGH diese Rechtsprechung. Der BGH ging sogar noch weiter; er entschied, dass auch verjährte Abschlagsforderungen vom Architekten als Rechnungsposten in die Schlussrechnung eingestellt und geltend gemacht werden können. Der Anspruch aus der Honorarschlussrechnung ist als neue eigenständige Forderung zu werten, für die einheitlich eine neue Verjährungsfrist zu laufen beginnt.

Unterbrechung und Hemmung der Verjährung

Der Architekt sollte bei offenen Forderungen, die von der Verjährung bedroht sind, versuchen, eine Begleichung durch den Schuldner noch vor Verjährungseintritt zu erreichen. Ist dies nicht mehr rechtzeitig möglich, könnte zur Abwendung der Verjährung eine Hemmungs- oder Unterbrechungshandlung im Hinblick auf den Fristablauf vorgenommen werden. Des Weiteren sollte für solche Forderungen, die bereits aufgrund des üblichen Fristablaufes verjährt sein könnten, geprüft werden, ob nicht aufgrund früherer Umstände die Frist gehemmt oder unterbrochen war beziehungsweise noch ist.

Bei einer sogenannten Hemmung wird der Zeitraum, zu dem die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet (§ 209 BGB). Eine Unterbrechung (nach neuer Terminologie: Neubeginn) führt aber dazu, dass die Verjährungsfrist komplett neu zu laufen beginnt, nachdem die Unterbrechungshandlung beendet wurde (§ 212 BGB). Bei einer Unterbrechung beginnt mithin die dreijährige Verjährungsfrist nochmals von vorne zu laufen. Nach der seit dem 1.1.2002 geltenden Rechtslage führen folgende Fallgestaltungen zu einer Hemmung beziehungsweise zu einem Neubeginn der Verjährungsfrist:

Eine verjährungshemmende Wirkung besitzen jetzt unter anderem

  • die Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB),
  • die Zustellung des Mahnbescheids im gerichtlichen Mahnverfahren (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB),
  • die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruches im Prozess (§ 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB),
  • die Zustellung der Streitverkündung (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB),
  • der Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens oder die Beauftragung des Gutachters im Verfahren auf Erteilung einer Fertigstellungsbescheinigung nach § 641a BGB (§ 204 Abs. 1 Nr. 8 BGB),
  • die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren (§ 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB),
  • der Beginn eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 204 Abs. 1 Nr. 11 BGB),
  • die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrages, der bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, bei einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, eingereicht ist (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Nach dem Wortlaut der Vorschrift müssten hierunter auch Schlichtungsausschüsse der Architektenkammern fallen, die einvernehmlich angerufen werden. Eine weitere Ausformung der Anforderungen an die Gütestelle durch die Rechtsprechung bleibt abzuwarten.

In den Fällen der Klageerhebung, der Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens sowie der Einschaltung einer Gütestelle ist der Eingang bei Gericht beziehungsweise der Güte­stelle für den Eintritt der hemmenden Wirkung dann ausreichend, wenn das maßgebliche Schreiben dem Schuldner demnächst zugestellt wird.

Die Hemmung aller oben genannten Varianten endet gemäß § 204 Abs. 2 BGB sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht weiterbetreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung. Seit 2002 ist neu, dass bereits die Durchführung von Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände zur Hemmung der Verjährung führt (§ 203 BGB). Die Hemmungswirkung endet in diesen Fällen, wenn mindestens eine Vertragspartei die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Eine Verjährung tritt aber frühestens drei Monate nach Ende der Hemmung ein. Eine Mahnung hingegen führt noch nicht zu einer Hemmung oder zu einem Neubeginn der Verjährung.

Der Neubeginn der Verjährungsfrist wird im Wesentlichen nur noch durch ein Anerkenntnis des Anspruches durch den Schuldner dem Gläubiger gegenüber erreicht (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Dabei kann das Anerkenntnis nach wie vor durch schlüssiges Verhalten (zum Beispiel Zinszahlung, Sicherheitsleistung, Abschlagszahlung) erfolgen. Offensichtlich wird jedoch nunmehr auch eine Stundungsabrede als Anerkenntnis gewertet, so dass nach Ablauf des Stundungszeitraumes die Verjährungsfrist erneut beginnt.

Fazit

Architekten sollten ihre noch offenen Rechnungen im Hinblick auf eine mögliche Verjährung zum Jahreswechsel prüfen. Droht die Verjährung und lässt sich die Forderung nicht mehr zeitnah realisieren, sollte der Architekt verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen, um seinen Anspruch nicht zu verlieren.

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