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Mehr Rechte, höhere Prämien

Berufshaftpflichtversicherung der Architekten und Bauingenieure im Lichte des neuen Versicherungsvertragsgesetzes.

01.02.20088 Min. Kommentar schreiben

Dr. Florian Krause-Allenstein

Am 1. Januar 2008 ist in Deutschland nach ziemlich genau 100 Jahren ein neues Versicherungsvertragsgesetz (VVG n. F.) mit wesentlichen Änderungen des Versicherungsrechts in Kraft getreten. Ein wichtiges Ziel der Neuregelung ist die Steigerung des Verbraucherschutzes als notwendige Folge einer unter dem Einfluss aus Europa zunehmenden Deregulierung der Versicherungszweige. Die Gesetzesreform bringt auch für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten und Bauingenieuren -Änderungen mit sich, die dieser Beitrag darstellt.

Vorvertragliche Anzeigepflichten

Nach altem Recht mussten Sie als Architekt Ihrem -Versicherer bei Abschluss des Versicherungsvertrages – alle gefahrerheblichen Umstände, wie zum Beispiel das voraussichtliche Jahresbauvolumen und die Anzahl der Mitar-beiter Ihres Architekturbüros, mitteilen. Verletzten Sie -diese sogenannte Obliegenheit, drohten erhebliche Nachteile für Ihren Versicherungsschutz. Problematisch war insofern die Frage, welche Umstände gefahrerheblich sind und welche nicht. Unterlagen Sie bei dieser Beurteilung einem Irrtum, konnte dies negativen Einfluss auf Ihre Versicherung haben. Ab sofort müssen Sie bei Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages gemäß § 19 Abs. 1 VVG n. F. nur noch solche Ihnen bekannten Umstände -angeben, nach denen Ihr Versicherer schriftlich gefragt hat. Ihr Versicherer trägt also zukünftig das Risiko einer Fehleinschätzung im Hinblick darauf, welche Umstände für die Versicherung gefahrerheblich sind und -welche nicht.

Beschnitten hat der Gesetzgeber auch die Rechte Ihres Versicherers bei Verletzung dieser Anzeigeobliegenheit. Anders als nach altem VVG kann der Versicherer bei -einfach fahrlässig verletzter Anzeigeobliegenheit gemäß § 19 Abs. 3 VVG n.F. den Versicherungsvertrag nicht mehr rückwirkend aufheben, sondern nur noch für die Zukunft kündigen. Hätte der Versicherer den Vertrag auch dann abgeschlossen, wenn Sie Ihrer Anzeigeobliegenheit nachgekommen wären, entfällt auch sein Kündigungsrecht. Das Gleiche gilt, wenn er den nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstand selbst kannte.

Direktanspruch des Geschädigtengegen Ihren Versicherer

Nach altem Recht kann Ihr Bauherr, wenn er durch einen Planungs- und/oder Bauüberwachungsfehler von Ihnen einen Schaden erleidet, keine Ansprüche direkt gegenüber Ihrem Versicherer geltend machen. Ein solcher Direktanspruch, wie wir ihn schon seit Jahrzehnten aus der Kfz-Haftpflichtversicherung kennen, enthielt das alte VVG für die Berufshaftpflichtversicherung nicht. Der Gesetzgeber hat es für bestimmte Fallkonstruktionen als einen -großen Nachteil für geschädigte Dritte empfunden, wenn diese im Falle eines Haftpflichtschadens nicht direkt an den -Versicherer herantreten können. Deshalb wurde in den §§ 113, 115 VVG n. F. im Bereich sogenannter Pflichtversicherungen ein genereller Direktanspruch eingeführt. Dieser Anspruch besteht allerdings nur dann,

  • wenn es sich bei Ihrer Berufshaftpflichtversicherung um eine Pflichtversicherung handelt und
  • über Ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
  • wenn Ihr Aufenthalt unbekannt ist.

Ihre Berufshaftpflichtversicherung ist dann eine Pflichtversicherung, wenn Sie zum Abschluss dieser Versicherung durch Rechtsvorschrift verpflichtet sind. Solche Versicherungspflichten werden in einigen Bundesländern durch die Landesarchitekten- beziehungsweise Landesingenieurgesetze, das Satzungsrecht der Kammern, gegebenenfalls auch die Landesbauordnungen begründet.

Mindestversicherungssummen in der Pflichtversicherung

Bestehen in Ihrem Bundesland entsprechende Versicherungspflichten, so bestimmt § 114 Abs. 1 VVG n. F., dass die Versicherungssumme je Versicherungsfall mindestens 250 000 Euro betragen muss, es sei denn, dass durch Rechtsvorschrift etwas anderes geregelt ist. Für die Mehrzahl von Ihnen hat diese Regelung keine Auswirkungen, da für Sach- und Vermögensschäden in der Regel Versicherungssummen mindestens in dieser Höhe abgeschlossen wurden. Schwerwiegender ist daher der zweite Regelungstatbestand in § 114 Abs. 1 VVG n. F., wonach die Versicherungssumme viermal im Jahr zur Verfügung stehen muss, das heißt, für alle Fälle eines Versicherungsjahres eine Versicherungssumme von einer Million Euro zur Verfügung zu stellen ist. Die derzeit gängigen Versicherungsverträge kleinerer und mittelständischer Planungsbüros sehen in der Regel vor, dass die Versicherungssummen pro Versicherungsjahr zweimal zur Verfügung gestellt werden. Bei den Standardversicherungssummen von 250 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden bedeutet dies eine Versicherungssumme von 500 000 Euro. Diese Büros werden daher zukünftig, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, ihren Versicherungsschutz für Sach- und Vermögensschäden verdoppeln müssen, was mit einer Prämienerhöhung verbunden sein wird.

Die Regelung über die Mindestversicherungssumme dürfte zudem das Ende isolierter kleinerer Objektversicherungen sein, da auch sie zukünftig diese Mindestversicherungssummen aufweisen müssen und die Versicherungswirtschaft diese Deckungskonzepte nicht mehr zu günstigen Prämien anbieten können wird.

Abweichende Regelungen zur Mindestversicherungssumme

Nach § 114 Abs. 1 VVG n. F. gelten die Mindestversicherungssummen des VVG n. F. nur dann, wenn Ihr Landesarchitektengesetz oder Ihre Landesbauordnung nichts anderes vorschreiben. Sowohl die Landesbauordnungen als auch die Landesarchitektengesetze sehen – soweit sie eine Pflichtversicherung von Architekten und Ingenieuren enthalten – überwiegend Regelungen vor, wonach sich die Planer „ausreichend“ oder „angemessen“ zu versichern haben. Bei solchen Regelungen handelt es sich aber nicht um hinreichend bestimmte Angaben über die Mindestversicherungssumme, sodass sie nicht die Anwendung der gesetzlichen Regelungen des § 114 Abs. 1 VVG n. F. ausschließen. Die Landesgesetzgeber beziehungsweise die Landesarchitekten- und -ingenieurkammern werden – soweit sie Versicherungspflichten vorsehen – tätig werden müssen, wenn sie in Abweichung von § 114 Abs. 1 VVG n. F. niedrigere Mindestversicherungssummen ausreichen lassen wollen.

Differenzierte Folgen bei Obliegenheitsverletzung

Nach altem Recht reichte es für eine Leistungsfreiheit Ihres Versicherers aus, wenn Sie eine Obliegenheit nur einfach fahrlässig verletzten. Im Gegensatz dazu bestimmt § 28 Abs. 1 VVG n. F., dass einfach fahrlässig begangene Obliegenheitsverletzungen vor Eintritt des Versicherungsfalls folgenlos bleiben. Handeln Sie bei der Obliegenheitsverletzung vorsätzlich, muss Ihr Versicherer auch zukünftig keine Deckung gewähren. Bei grober Fahrlässigkeit kann nach § 28 Abs. 2 VVG n. F. dagegen nur ein der Schwere des Verstoßes angemessener Teil der Leistung des Versicherers von der Deckung abgezogen und nicht – wie bisher – die gesamte Leistung verweigert werden. Wenn Ihre Obliegenheitsverletzung allerdings weder für den Eintritt noch für die Feststellung des Versicherungsfalls beziehungsweise für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist, muss Ihr Versicherer gleichwohl Deckung leisten.

Wegfall des Anerkenntnis- und Befriedigungsverbots

Bisher durften Sie den gegen Sie geltend gemachten Anspruch weder anerkennen noch befriedigen. Im schlimmsten Fall führte eine solche Obliegenheitsverletzung zur Leistungsfreiheit Ihres Versicherers. Dieses Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot wird zukünftig durch § 105 VVG n. F. aufgehoben. Da Sie als Sachwalter Ihrer Bauherren nach der einschlägigen Rechtsprechung schon lange verpflichtet sind, Ihren Vertragspartner bei einem eingetretenen Schadenfall auch über eine eigene Pflichtverletzung aufzuklären, können Sie dieser Verpflichtung nun nachkommen, ohne befürchten zu müssen, dadurch Ihren Versicherungsschutz zu verlieren. Aber Vorsicht: Wenn Sie einen Anspruch anerkennen, der unter Berücksichtigung der einschlägigen gesetzlichen und vertraglichen Regelung unbegründet ist, dann sind Sie zwar gegenüber Ihrem Bauherrn leistungspflichtig; Ihr Versicherer muss jedoch gleichwohl keine Deckung gewähren, da er selbstverständlich nur für tatsächlich bestehende Schadensersatzansprüche Versicherungsschutz leisten muss. Ich empfehle Ihnen daher, auch in Zukunft ein Anerkenntnis nur in Abstimmung mit Ihrem Versicherer abzugeben.

Neue Fristen

Im Bereich sämtlicher Bauversicherungen kommt den -Versicherungsnehmern eine längere Verjährungsfrist ihrer Deckungsansprüche zugute. Die Frist wird von zwei auf drei Jahre verlängert. Die Versicherer hatten bislang gemäß § 12 Abs. 3 VVG die Möglichkeit, Ihren geltend gemachten Deckungsanspruch abzulehnen und hierdurch – wenn Sie nicht innerhalb von sechs Monaten Klage gegen den Versicherer erheben – endgültig leistungsfrei zu werden. Damit ist nun Schluss, da das VVG n. F. eine entsprechende Regelung nicht mehr vorsieht.

Wegfall des Abtretungsverbots

Bislang hatten Ihre Vertragspartner keine Möglichkeit, sich die Ansprüche aus Ihrer Berufshaftpflichtversicherung abtreten zu lassen, da die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen entsprechende Abtretungsverbote vorsahen. § 108 Abs. 2 VVG n. F. bestimmt nunmehr, dass -solche Versicherungsbedingungen unwirksam sind. Ihre Bauherren können sich daher zukünftig die Deckungsansprüche aus Ihrer Berufshaftpflichtversicherung abtreten lassen, um so einen eingetretenen Schadenfall unmittelbar gegenüber Ihrem Versicherer geltend machen zu können. Ich empfehle Ihnen aber, mit dieser Möglichkeit sehr vorsichtig zu sein. Denn durch die Abtretung können Ihrem Versicherer und damit auch Ihnen erhebliche Nachteile entstehen, die Ihren Versicherer dazu veranlassen können, Ihren Versicherungsvertrag bei nächster Gelegenheit zu kündigen. Dies führt für Sie möglicherweise zu unan-genehmen Deckungslücken durch den ungewollten Versichererwechsel und zu höheren Prämien, wenn Sie nämlich anschließend keinen so günstigen Versicherungsvertrag mehr finden.

Inkrafttreten

Das neue Recht ist zum 1.1.2008 in Kraft getreten. Für Ihre vor dem 1.1.2008 abgeschlossenen Versicherungsverträge gelten die Regelungen des alten VVGs noch bis zum 31.12.2008 weiter. Ist bei solchen Altverträgen ein Versicherungsfall bis zum 31.12.2008 eingetreten, sind insoweit die Altregelungen anzuwenden.

Post gut lesen

Die Versicherer müssen Ihre Versicherungsbedingungen an das neue Recht anpassen. Sie werden daher in nächster Zeit Post von ihnen erhalten. Ich empfehle Ihnen, sich die neuen Bedingungen genau anzusehen und sie mit denen anderer Anbieter zu vergleichen. Es gibt mittlerweile sehr gute Bedingungen am Markt, sodass sich unter Umständen auch ein Wechsel des Versicherers lohnen kann.

Dr. Florian Krause-Allenstein ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in Hamburg.

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