Alfred Morlock
1. § 32
1.1 In einzelnen Abschnitten werden die Abrechnungsgrundlagen und die Leistungsbilder von Gebäuden und raumbildenden Ausbauten, Freianlagen, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen dargestellt. Im Abschnitt 1 (Gebäude und raumbildende Ausbauten) ersetzt der § 32 den § 10 HOAI alt und definiert, welche Leistungen für das Honorar anrechenbar sind. Die Definition der anrechenbaren Kosten ergibt sich wiederum aus § 4, der auf die DIN 276 vom Dezember 2008 Bezug nimmt. Voll anrechenbar sind die Kosten der Baukonstruktion. Gemeint sind damit die in der DIN 276 (2008) in der Kostengliederung unter KG 300 genannten Baukonstruktionen.
1.2 Der Absatz 2 übernimmt im Wesentlichen die Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 1 HOAI alt. Die „technischen Anlagen“ sind gleichzusetzen mit denen der Kostengruppe 400 der DIN 276 (2008). Dazu zählen alle im Bauwerk eingebauten, daran angeschlossenen oder damit fest verbundenen technischen Anlagen oder Anlagenteile. Dagegen fehlen in der Aufzählung die „betrieblichen Einbauten“ (vgl. § 10 Abs. 4 HOAI alt). Diese gehören nunmehr zu den Kosten der Baukonstruktionen (KG 300) und sind damit in jedem Fall als anrechenbare Kosten voll honorarfähig. Die Beleuchtungsanlagen sind nunmehr in den technischen Anlagen aufgeführt und daher nur noch beschränkt anrechnungsfähig. Nach § 10 Abs. 5 Nr. 6 HOAI alt waren Leuchten bedingt honorarfähig, auch wenn der Architekt diese nicht fachlich geplant hatte.
1.3 Absatz 3 stimmt weitgehend mit der Regelung des bisherigen § 10 Abs. 5 HOAI alt überein. Es wird aber auf die Aufzählung der Kostengruppen verzichtet. Gemeint sind aber nach der amtlichen Begründung die KG 200 und 600 aus der DIN 276 (2008). Sofern der Auftragnehmer diese Kosten plant, bei der Beschaffung mitwirkt oder Ausführung oder Einbau fachlich überwacht, sind dann diese Kosten – wie bisher schon – voll anrechenbar. Eine besondere Vereinbarung ist dann auch nicht erforderlich.
Der Verordnungsgeber verwendet mit den Begriffen „fachlich planen“ beziehungsweise „planen“ die gleichen Begrifflichkeiten wie in der bisher gültigen Fassung der HOAI. Es erfolgt also keine inhaltliche Veränderung gegenüber der vorangegangenen Fassung. Damit gilt auch weiterhin die Auffassung des Bundesgerichtshofs vom 30.09.2004, dass eine reine koordinierende beziehungsweise integrierende Tätigkeit für den „Planungsbegriff“ nicht ausreicht.
Auf eine getrennte Berechnung zwischen den Grundleistungen bei Gebäuden und Freianlagen wird wie bisher verzichtet, wenn die anrechenbaren Kosten der Freianlage weniger als 7 500,00 Euro zum Gegenstand haben.
2. § 33
In § 33 wird das Leistungsbild Gebäude und raumbildendene Ausbauten geregelt. Die Leistungen sind wie bisher in Leistungsphasen zusammengefasst und werden prozentual bewertet. Diese prozentuale Bewertung ist identisch mit der in § 15 HOAI alt enthaltenen Regelung. Die Leistungen jeder einzelnen Leistungsphase ist in der Anlage 11 dargestellt, was die Lesbarkeit erschwert. Eine inhaltliche Änderung geht damit aber nicht einher.
Die detaillierte Aufschlüsselung und Beschreibung der Leistungsbilder entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung des § 15 Abs. 2. In der Leistungsphase 9 wird die Überwachungstätigkeit der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen für Mängelansprüche auftreten, von bisher fünf Jahren auf vier Jahre seit Abnahme der Bauleistungen verkürzt. In den Leistungsbildern nicht mehr enthalten sind die „Besonderen Leistungen“, die entsprechend der neuen Systematik als unverbindliche, nicht dem Preisrecht unterliegende Leistungen in der Anlage 2 aufgeführt sind.
3. § 34
3.1 In § 34 Abs. 1 sind die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für Gebäude und raumbildende Ausbauten festgesetzt. Die Tabellenwerte erhöhen sich gegenüber dem § 16 HOAI alt um 10 Prozent. Die Zuordnung zu den Honorarzonen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten (Absatz 2 und 3) wird anhand von Bewertungsmerkmalen ermittelt (vgl. § 5 Abs. 4). Gegebenenfalls sind die Bewertungspunkte und die Regelbeispiele in der unverbindlichen Objektliste der Anlage 3 mitzuberücksichtigen. Die fünf Honorarzonen werden ebenso wie die Bewertungspunkte beibehalten.
3.2 Ersatzlos gestrichen ist die Vorschrift in § 25 Abs. 1 HOAI alt, die eine parallele Honorarberechnung für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten als nicht zulässig angesehen hat, da diese Vorschrift systemwidrig sei, so die amtliche Begründung. Die Konsequenz ist, dass nunmehr auch der raumbildende Ausbau als eigenständiges Objekt im Sinne von § 2 Nr. 1 anzusehen ist. Die Abgrenzung zwischen dem raumbildenden Ausbau als selbstständige Planungsaufgabe einerseits und den Leistungen im Rahmen des Neubaus beziehungsweise Umbaus andererseits wirft viele Fragen auf.
4. § 35
4.1 In § 35 (Leistungen im Bestand) werden die Vorschriften zu Umbauten und Modernisierungen der bisher geltenden Fassung, nämlich der §§ 10 (3a), 24, 25 (2), gebündelt. Dies ist eine entscheidende Neuregelung im Vergleich zu den bisherigen Bestimmungen. Ersatzlos gestrichen wurde die Anrechnung von Kosten der mitverarbeiteten Bausubstanz nach § 10 (3a) HOAI alt. Der Verordnungsgeber begründet den Entfall der Bestimmung in § 10 (3a) damit, dass diese Regelung in der Vergangenheit vielfach zu Rechtsstreitigkeiten geführt habe.
Nunmehr kann bereits ab der Honorarzone II, bisher Honorarzone III, der Zuschlag schriftlich vereinbart werden. Diese Neufassung bezieht sich nicht mehr auf die Schwierigkeit, sondern ermöglicht deshalb auch eine Vereinbarung. Der Verordnungsgeber verspricht sich damit mehr Rechtssicherheit. Wird keine Zuschlagsvereinbarung getroffen, so gelten bereits ab Honorarzone II 20 Prozent als vereinbart („fällt an“). Der Zuschlag kann bis 80 Prozent vereinbart werden, womit auch das Entfallen der mitverarbeiteten Bausubstanz (§ 10 (3a) kompensiert werden soll.
Der Wert der vorhandenen Bausubstanz entfällt damit aber nicht ersatzlos, da die DIN 276 (2008) unter 3.3.6 ausführt, dass „der Wert vorhandener Bausubstanz und wiederverwendeter Teile dann bei den betreffenden Kostengruppen gesondert auszuweisen ist.“ Damit lebt die Rechtsprechung des BGH zur Fassung HOAI 1985 wieder auf, die von der grundsätzlichen Anrechnungsfähigkeit der Kosten der mitverarbeiteten Gebäudeteile ausgegangen ist (BGH, BauR 1986, 593).
Der bisherige § 25 Abs. 2, Leistung des raumbildenden Ausbaus in bestehenden Gebäuden, ist jetzt im Zusammenhang mit § 35, Leistungen im Bestand, zu sehen. Die in § 35 neu gewählte Überschrift „Leistungen im Bestand“ erfasst dabei nicht nur Leistungen bei Um bauten und Modernisierungen, sondern auch raumbildende Ausbauten in bestehenden Innenräumen, die im Zusammenhang mit Umbauten eines vorhandenen Objektes oder Moderni sierungen anfallen. Da für Umbauten nicht mehr – wie in der alten Fassung – wesentliche Eingriffe in Bestand oder Konstruktion erforderlich sind, sondern lediglich eine Umgestaltung mit Eingriffen, zu denen auch Eingriffe einfacherer Art gehören können, Relevanz besitzt, ist die Abgrenzung zwischen Umbauten und raumbildenden Ausbauten fließend.
4.2 Entsprechend der Regelung in § 24 HOAI alt ist nunmehr auch in der Neufassung das Honorar für Leistungen bei Umbauten und Modernisierung nach der Honorarzone, die der Maßnahme sinngemäß zuzuordnen ist, zu ermitteln. Dies gilt auch für Leistungen bei der Instandhaltung und Instandsetzung (§ 36). Diese sind nicht mehr – wie bisher – nach der Honorarzone des Gebäudes zu ermitteln.
5. § 55
Die neue HOAI tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Nach § 55 gilt die Verordnung nicht für Leistungen, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar. Damit gilt die HOAI, die zum Vertragsschluss Gültigkeit hatte, weiterhin. Eine dem § 103 HOAI alt entsprechende Überleitungsvorschrift, wonach die Vertragsparteien vereinbaren können, dass die neue HOAI für Leistungen gelten soll, die zwar bereits vor Inkrafttreten der neuen HOAI vereinbart wurden, aber erst nach Inkrafttreten zu erbringen wären, wurde nicht übernommen.
Bei Vertragsabschlüssen, die bis zum Inkrafttreten der neuen HOAI getroffen werden, empfiehlt es sich deshalb, mit dem Bauherrn schriftlich bei Auftragserteilung unter Hinweis auf die zukünftige, bereits verabschiedete neue HOAI eine angemessene Mindestsatzerhöhung zu vereinbaren, zum Beispiel in Höhe der zehnprozentigen Erhöhung des Tafelsatzes.
Rechtsanwalt Alfred Morlock ist Justiziar der Architektenkammer Baden-Württemberg.
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