Bild 7: Denkmalgeschützte Schule, bei der wegen des „Fassadenschutzes“ keinesfalls Außentreppen, sondern neue Wendeltreppen in den beiden Innenhöfen zugelassen wurde. So konnte der 2. RW nach Kompromissfindung und Abwägung aller Belange, auch des Unfallschutzes, nachgewiesen werden. Im Rahmen eines Abweichungsantrages kann nachgewiesen werden, dass deren Benutzung ausschließlich dem Brandfall vorbehalten bleibt und dass keine konkreten Gefahren bestehen. Illustration: Dipl.-Ing. Sylvia Heilmann