Text: Holger Matuschak, Michael Petri, Christiane Terhardt
1 Entwurfsphase: Frühe Risiken beachten
Viele Gerichtsentscheidungen zeigen, dass bereits Grundlagenermittlung und sonstige reine Planungsleistungen große Haftungsrelevanz besitzen. Genauso wird durch die Rechtsprechung belegt, dass eine Haftung nicht erst für entgeltlich zu erbringende Planerleistungen eintreten kann, sondern schon viel früher, zum Beispiel im Rahmen von Akquisitionsleistungen, bei unbezahlten Gefälligkeiten oder bei ehrenamtlichen Tätigkeiten (etwa als Mitglied eines Gemeinderates). Jeder Architekt sollte daher für einen angemessenen und rechtzeitigen Versicherungsschutz sorgen.
2 Freie Mitarbeiter: Bedingt versichert
Auch freie Mitarbeiter unterliegen in der Regel dem Schutz ihrer Auftraggeber und sind nach Aussage der Branche versicherungsrechtlich den Angestellten gleichgestellt. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der Schaden durch den freien Mitarbeiter „in Ausführung seiner dienstlichen Verrichtungen“ verursacht wird. Da aber „Subunternehmer“ nicht mitversichert sind und die Abgrenzung im Einzelfall streitig sein könnte, ist allen freien Mitarbeitern dringend anzuraten, sich über das Bestehen und den Inhalt der Versicherung bei ihrem jeweiligen Auftraggeber zu erkundigen. Sollte ein Subplaner einen Schaden verursachen, für den der Generalplaner verantwortlich ist, wird die Versicherung des Generalplaners in der Regel die Schadensabwicklung übernehmen. Die Versicherung wird im Anschluss jedoch beim Subplaner Regress fordern.
3 Engpässe: Weiterzahlen!
Architekten sollten, auch wenn sie sich in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden, zeitliche Lücken in ihrem Versicherungsschutz unbedingt vermeiden. Wird eine Versicherungsprämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer nach qualifizierter Mahnung von der Verpflichtung zur Leistung frei. Der Versicherungsschutz entfällt. Eine solche Unterbrechung des Versicherungsschutzes kann sich noch Jahre später fatal auswirken, wenn der für einen Schaden maßgebliche Verstoß in diese zeitliche Lücke fällt. Zur Vermeidung zeitlicher Versicherungslücken sollten sich Architekten, wenn sie bei Fälligkeit die Prämie nicht entrichten können, schnellstmöglich mit ihrem Versicherer in Verbindung setzen und mit diesem entweder eine Ratenzahlung oder eine Stundung vereinbaren.
4 Arbeitspause: Vertrag ruhen lassen
Bei Auftragsmangel besteht in vielen Verträgen die Möglichkeit, für einen geringen Jahresbeitrag den Versicherungsvertrag ruhend zu stellen. Über die aktuellen Beiträge informiert Sie Ihr Versicherer. Darauf hinzuweisen ist, dass im Falle des Tätigwerdens die Beendigung des Ruhens der Versicherung unverzüglich dem Versicherer angezeigt werden muss, da ansonsten die Gefahr besteht, dass die Versicherung für etwaige Schäden nicht eintritt.
5 Besser keine Objektversicherung
Die Haftpflicht-Police kann in manchen Bundesländern als durchlaufende Jahresversicherung oder als Objektversicherung abgeschlossen werden. Die aktuelle Entwicklung zeigt allerdings, dass Objektversicherungen wirtschaftlich nur noch selten sinnvoll sind. Gerade für Architekten, die zum Beispiel in Nebentätigkeit tätig sind oder die aus Altersgründen nur noch vereinzelt tätig werden, sind sie finanziell nicht mehr lohnend. Auch für diesen Personenkreis empfiehlt sich in der Regel eine durchlaufende Jahresversicherung.
6 Stadt- und Landschaftsplaner: Tarifrabatt nutzen
Bei Stadt- und Landschaftsplanern wird das Haftungsrisiko generell nicht so hoch bewertet wie das eines im Hochbau tätigen Architekten. Dem ersichtlich geringeren Schadensrisiko wird dadurch Rechnung getragen, dass die Versicherungsprämien unter den durchschnittlichen Prämien in der Fachrichtung der Architektur liegen. Hier ist anzuraten, sich mit seinem Versicherer in Verbindung zu setzen, um die Höhe der Prämien zu ermitteln.
7 Innenarchitekten: Vorsicht bei Gebäudeplanung
Innenarchitekten sollten sorgfältig prüfen, ob sie sich ausschließlich mit der Planung raumbildender Ausbauten beschäftigen. Unter raumbildenden Ausbauten ist die innere Gestaltung oder Erstellung von Innenräumen ohne wesentlichen Eingriff in Konstruktion und Bestand zu verstehen, ohne dass dabei Leistungen in der Objektplanung für Gebäude erbracht werden. Nur in diesem Fall lässt sich eine Versicherung für den Bereich Innenarchitektur mit günstigerem Beitrag abschließen.
8 Baukosten: Vereinbarung birgt Risiken
Äußerst problematisch ist die vertragliche Vereinbarung einer bestimmten Baukostensumme. Es besteht ein erhebliches Haftungsrisiko, falls die Baukosten höher werden, als ursprünglich vereinbart. Der Architekt muss in derartigen Fällen gegebenenfalls für die Überschreitung der Baukosten und die damit verbundenen Mehraufwendungen – mit Ausnahme der sogenannten Sowiesokosten – einstehen. Versicherungsschutz besteht zwar teilweise auch für Fehler in den von den Planern zu erstellenden Kostenermittlungen. Häufig sind aber trotzdem Beschaffenheitsvereinbarungen im oben genannten Sinn vom Versicherungsschutz ausgenommen. Vor Abschluss eines Vertrags mit einer Baukostenvereinbarung empfiehlt sich eine Rücksprache mit dem Versicherer. Von einer sogenannten Baukostengarantie ist in jedem Fall abzuraten, da diese zu einer verschuldensunabhängigen Haftung führen würde, für die kein Versicherungsschutz bestünde.
9 Umweltschäden: Eigene Versicherung
Das Umweltschadensgesetz gilt rückwirkend für Umweltschäden, die durch Immissionen, Ereignisse, Vorfälle oder berufliche Tätigkeiten ab dem 30.04.2007 verursacht worden sind. Es gilt für Personen, die eine beruflich bestimmte, umweltrelevante Tätigkeit ausüben und durch diese Tätigkeit einen Umweltschaden oder eine unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens herbeiführen. Haftungsfälle für Architekten sind nach Aussage der Versicherungswirtschaft bereits eingetreten. Nach herrschender Auffassung können Ansprüche aus dem Umweltschadensgesetz nicht über die Haftpflichtversicherung abgedeckt werden. Daher hat der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft die sogenannte Umweltschadensversicherung (USV) als eigene Versicherungslösung entwickelt. Neuverträge für Architektenhaftpflichtversicherungen werden nur noch mit einer USV angeboten. Bei bestehenden Verträgen kann sie als Zusatzversicherung vereinbart werden. Ob sie abgeschlossen werden sollte, hängt entscheidend von der Art der ausgeübten Tätigkeit und der Umgebung ab, in der die Tätigkeit ausgeführt wird. Es ist eine rein betriebswirtschaftliche und damit eigene Entscheidung des Architekten, ob das Risiko über eine Zusatzversicherung abgedeckt werden sollte. Landschaftsarchitekten, die hauptsächlich Aufgaben wahrnehmen, bei denen Flora und Fauna beeinträchtigt werden könnten, sollten allerdings vorsorglich für einen Versicherungsschutz sorgen.
Die Autoren sind Rechtsanwälte – Holger Matuschak in Hamburg und Schwerin, Michael Petri und Christiane Terhardt in Düsseldorf.
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