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Modernisierte Leistungsbilder

Die HOAI 2013 beschreibt viele von Architekten geforderte Tätigkeiten neu

31.08.201314 Min. 2 Kommentar schreiben

Text: Erik Budiner und Rainer Post

Eine Besonderheit der HOAI 2013 ist die Überarbeitung und Modernisierung der Leistungsbilder. Damit ist der Verordnungsgeber den Vorgaben des Bundesrates von 2009 gerecht geworden, der eine fachliche Modernisierung der Leistungsbilder und ihre Anpassung an moderne Arbeitsmethoden und Abläufe eingefordert hatte.

Die beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung eingerichteten Arbeitsgruppen haben die Grundleistungen an Darstellungs- und Dokumentationsqualitäten, wie sie von Auftraggeberseite erwartet werden, neu ausgerichtet – geführt vom externen Gutachterteam um Professor Lechner sowie unter Berücksichtigung der rechtlichen und fachlichen Entwicklung. Die ebenfalls von den Auftraggebern erwartete Kosten- und Terminarbeit spielte dabei eine hervorgehobene Rolle.

Die seit dem Inkrafttreten der HOAI im Jahre 1977 unverändert gebliebenen Grundleistungen konnten heutigen Ansprüchen nicht mehr gerecht werden. Die von den Bauherren erwartete Ergebnisorientiertheit jeder Leistungsphase , die eingeführten neuen technischen Möglichkeiten und die damit veränderten Planungsprozesse waren mit den bisherigen Grundleistungen nicht mehr ausreichend beschrieben.

Folgerichtig finden sich Schwerpunkte der Veränderungen im Bereich der Termin- und Kostenplanung. Vom Auftragnehmer werden nun konsequent diese Leistungen bereits mit dem Planungsbeginn abgefordert. Dies bedeutet aber auch, dass der Bauherr in weiten Bereichen eine nicht unerhebliche Unterstützung erfährt.

Zu begrüßen ist die wiederhergestellte Gegenüberstellung von Grundleistungen und Besonderen Leistungen. Die Spaltendarstellung in der HOAI dient eindeutig der Transparenz und erleichtert die Abgrenzung zwischen verpreisten und nicht verpreisten Leistungen. Insbesondere die Aufnahme der Planungsleistungen für bauordnungsrechtlich geforderte Brandschutznachweise in die Besonderen Leistungen bei Anlagen besonderer Art und Nutzung beendet einen jahrelangen Streit.

Am Beispiel des Leistungsbildes für Gebäude werden nachfolgend die eingefügten Grundleistungen dargestellt. Alles Neue ist im Folgenden blau gedruckt.

Neue Grundleistungen

Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung

a) Klären der Aufgabenstellung auf Grundlage der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers

b) Ortsbesichtigung

e) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

Die unter a) und b) neu eingeführten Grundleistungen sind zunächst dadurch gekennzeichnet, dass sie nur der Auftragnehmer, also der Architekt selbst erbringen kann. Der bisher häufig vorgebrachte Einwand gegen eine Beauftragung mit der Leistungsphase 1, diese Leistungen habe der Bauherr selbst erbracht, kann nun kaum mehr ernsthaft erhoben werden. Eine Klärung der Aufgabenstellung durch den Auftraggeber selbst auf Grundlage der Vorgaben des Auftraggebers würde wenig Sinn ergeben; die Klärung bezieht sich auf die daran anschließende Vorentwurfsarbeit in Leistungsphase 2.

Vielmehr ist nun erforderlich, dass der Auftraggeber tatsächlich eindeutige Vorgaben, einschließlich des finanziellen Rahmens (Bedarfsplan nach DIN 18205) zum Projekt liefert, die dann im Rahmen der Beauftragung vom Architekten hinsichtlich ihrer Durchführbarkeit und des angestrebten Erfolgs zu überprüfen sind. Auch die ausdrücklich eingeführte Ortsbesichtigung erfordert ein eigenes, aktives Handeln des Architekten.

Neu nicht nur in der Leistungsphase 1, sondern auch in allen folgenden Leistungsphasen ist das Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse. Gemeint ist damit das jeweils mit der Leistungsphase angestrebte Ergebnis. Eindeutig handelt es sich um eine in Schriftform zu erstellende Unterlage, die dem Bauherrn auszuhändigen und auch fachlich zu erläutern ist. Der Auftraggeber selbst muss diese Leistung entgegennehmen und nach Erörterung der Projektziele in Abhängigkeit vom Planungsstand die weiteren Planungsleistungen gegebenenfalls mit konkretisierenden Angaben zum Bedarf für die nachfolgende Leistungsphase freigeben.

Ob allerdings in der Praxis das vom Verordnungsgeber offensichtlich weiterverfolgte Idealbild von sukzessive aufeinander folgenden Leistungsphasen so durchgeführt werden kann, bleibt fraglich. Überschneidungen mit dem Beginn der nachfolgenden Leistungsphasen werden an der Tagesordnung sein und sollten dem Bauherrn auch entsprechend transparent gemacht werden.

Leistungsphase 2: Vorplanung

a) Analysieren der Grundlagen, Abstimmen der Leistungen mit den fachlich an der Planung Beteiligten

e) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Koordination und Integration von deren Leistungen

g) Kostenschätzung nach DIN 276, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen

h) Erstellen eines Terminplans mit den wesentlichen Vorgängen des Planungs- und Bauablaufs

i ) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

Die unter a) und e) neu gefassten Grundleistungen setzen voraus, dass der Auftraggeber tatsächlich auch schon zum Zeitpunkt der Vorplanung alle notwendigen Fachingenieure beauftragt, da ansonsten diese Leistungen ins Leere gehen würden. Ähnlich wie bei der Grundlagenermittlung wird auch hier die Notwendigkeit einer Mitwirkung der Auftraggeberseite deutlich. Der Architekt stimmt die Leistungen der beteiligten Fachplaner ab und muss seinerseits seine Ergebnisse aus seiner eigenen Vorplanung den Fachplanern rechtzeitig zur Verfügung stellen. Sodann sind die Ergebnisse der von den Fachplanern vorgenommenen Vorplanung mit seinem Planungsstand zu koordinieren und entsprechend zu integrieren. Dieser hier beschriebene wechselseitige Austausch macht deutlich, dass der Verordnungsgeber bereits sehr frühzeitig einen koordinierten Austausch aller befassten Planer und eine integrierte Planung, in der alle Gewerke gemeinsam „funktionieren“, sicherstellen will.

Die Kostenkontrolle des Architekten setzt bereits in Leistungsphase 2 ein. Die von ihm erstellte Kostenschätzung muss zu den Vorgaben des Auftraggebers zu dessen Finanzrahmen (idealerweise durch den Kostenrahmen nach DIN 276) passen.

Auch die Terminplanung beginnt nun in der Leistungsphase 2. Der Architekt hat den prinzipiellen Zeitrahmen mit dem Auftraggeber abzustimmen und die Planungs- und Ausführungstermine in einem Rahmenterminplan festzuhalten. Dazu zählt auch eine Abstimmung mit den sonstigen Planungsbeteiligten. Bezüglich der Dokumentation der Leistungsphase siehe Ausführungen oben zur Grundlagenermittlung, letzter Absatz.

Leistungsphase 3: Entwurfsplanung

b) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Koordination und Integration von deren Leistungen

f) Fortschreiben des Terminplans

g) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

Wie bereits bei der Leistungsphase 2 beschrieben ist hier die dem neuen Planungsstand entsprechende Koordination und Integration der Fachplanerleistungen fortzuführen. Der Terminplan ist weiter zu verfeinern.

So ist nun auch die Organisation des Planungsumlaufs unter den Planungsbeteiligten zu erarbeiten und der Ausführungsterminplan fortzuschreiben.

Für die Vollständigkeit der Kostenberechnung ist im eigenen Interesse die Erarbeitung von termin- und kostenrelevanten Details in Leistungsphase 3 angeraten.

Bezüglich der Dokumentation der Leistungsphase siehe Ausführungen oben zur Grundlagenermittlung, letzter Absatz.

Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung

Keine neuen Grundleistungen

Leistungsphase 5: Ausführungsplanung

c) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Koordination und Integration von deren Leistungen

d) Fortschreiben des Terminplans

e) Fortschreiben der Ausführungsplanung aufgrund der gewerkeorientierten Bearbeitung während der Objektausführung

f) Überprüfen erforderlicher Montagepläne der vom Objektplaner geplanten Baukonstruktionen und baukonstruktiven Einbauten auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung

Im Rahmen der Werkplanung hat der objektplanende Architekt insgesamt für das Zusammenwirken aller Fachplanungen abschließend zu sorgen. Es müssen Prüfungen durchgeführt werden, um zum Beispiel Kollisionen rechtzeitig zu erkennen und zu bereinigen.

Die Erkenntnisse aus der Ausführungsplanung sind in einen differenzierten Terminplan zu übernehmen (Planläufe, Vertragstermine für Leistungsphase 6, Zwischentermine im Vorlauf zur Leistungsphase 8). Dazu zählt auch, dass die Fachingenieure dem Architekten entsprechend zuliefern. Gegebenenfalls muss hier der Bauherr als Auftraggeber der Fachingenieure steuernd eingreifen, um sicherzustellen, dass alle erforderlichen Unterlagen und Daten rechtzeitig vorliegen. Der Terminplan ist danach zu aktualisieren.

Bei der Fortschreibung der Ausführungsplanung handelt es sich um das häufig mehrfache (gewerkweise) Überarbeiten der Pläne, damit nach Berücksichtigung aller Einflüsse im Bauablauf auf die Ausführungsplanung jene Planungssicherheit erreicht wird, die für die Durchführung der Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) notwendig ist. Nicht gemeint ist damit aber die Änderung der vertraglichen Anforderungen durch den Bauherrn. Dies wäre nach

§ 10 zu behandeln. Es handelt es sich hierbei auch nicht um Wiederholungsleistungen, die durch Sondervorschläge oder baukonstruktive Änderungen durch die beauftragten Firmen, die der Auftraggeber akzeptiert hat, ausgelöst werden. Vielmehr wird hier die Vervollständigung bzw. Ergänzung der Planung, zum Beispiel durch wesentliche Änderungen von Bauteilabmessungen oder Ähnliches erfasst.

Die neu eingeführte Überprüfung der Montagepläne als Grundleistung des Architekten kann im Einzelfall mit erheblichem Aufwand verbunden sein und wird sich zeitlich in die Bauzeit hinein erstrecken. Die insoweit vom Architekten durchzuführende Prüfung beschränkt sich auf die Übereinstimmung mit seiner Ausführungsplanung, keinesfalls auf die der Fachingenieure. Sie beinhaltet auch keine Prüfung der Zweckmäßigkeit, der konstruktiven Ausformung oder einer Montageanordnung. Dennoch ist die Prüf- und Warnpflicht in Bezug auf offensichtliche Mängel zu bedenken.

Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe

a) Aufstellen eines Vergabeterminplans

c) Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligten

d) Ermitteln der Kosten auf der Grundlage vom Planer bepreiste Leistungsverzeichnisse

e) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung

f) Zusammenstellung der Vergabeunterlagen für alle Leistungsbereiche

Die Aufstellung eines Vergabeterminplans geht in erster Linie auf eine Forderung der öffentlichen Auftraggeber zurück, die bei der Vergabe an öffentlich-rechtliche Vergabevorschriften gebunden sind. Grundkenntnisse des Architekten im öffentlichen Vergabewesen sind daher unerlässlich.

Aber auch im privaten Bereich ist es zweifelsfrei hilfreich und erleichtert die Kontrolle, wenn alle relevanten Terminschritte bei der gewerksweisen Vergabe festgehalten werden.

Mit dem Hinweis auf die Schnittstellen wird klargestellt, dass die Abgrenzung der Leistungen zwischen den einzelnen Gewerken auch in der Ausschreibung durch den Architekten und durch den Fachplaner zu erfolgen hat. Schnittstellenprobleme wie zum Beispiel bei notwendigen Kernbohrungen für die haustechnischen Gewerke müssen im Vorfeld der Ausschreibung geklärt werden.

Die interne Verpreisung der Leistungsverzeichnisse durch den Architekten als neues ­Instrument der Kostenermittlung und Kostenkontrolle soll dem Auftraggeber eine Entscheidungsgrundlage vor dem Versand der Leistungsverzeichnisse an die Bieter geben. ­Dabei wird vorausgesetzt, dass der Architekt über detaillierte und aktuelle Kostendaten (Einheitspreisstatistiken) verfügt.

Der Vergleich der so ausgepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung ist ein weiterer Baustein der Kostenkontrolle. Hier soll geprüft werden, ob auch noch nach der Werkplanung der Kostenrahmen, festgelegt in der Kostenberechnung und gegebenenfalls durch Indizes fortgeschrieben, eingehalten worden ist.

Gegenüber dem Auftraggeber sind insbesondere auch konjunkturelle Einflüsse erkennbar zu machen und bei der weiteren Kostenverfolgung zu berücksichtigen. Es ist jedoch klarzustellen, dass alle Kosten-(Preis)angaben des Architekten als Prognose betrachtet werden müssen. Erst der Markt macht (mit Leistungsphase 7, Abgabe der Angebote) die Preise.

Das Zusammenstellen der Vergabeunterlagen wurde aus der Leistungsphase 7 in die Leistungsphase 6 vorgezogen. Die Fachplaner haben die Vergabeunterlagen aus ihrem Fachbereich dem Architekten (geordnet) zu übergeben (siehe Regelung im Leistungsbild der Fachplaner). Der Architekt wird übergeordnete Unterlagen wie Baubeschreibung und Übersichtspläne mit den vom Auftraggeber zu liefernden vertraglichen Bestandteilen der Verdingungsunterlagen zusammenstellen und den Fachplanern für deren Ausschreibungen zur Verfügung stellen.

Die vertraglichen Bestandteile der Verdingungsunterlagen sind vom Auftraggeber an den Architekten zu übergeben.

Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe

a) Koordinieren der Vergaben der Fachplaner

c) Prüfen und Werten der Angebote einschließlich des Aufstellens eines Preisspiegels nach Teilleistungen, Prüfen und Werten der Angebote zusätzlicher und geänderter Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise

d) Führen von Bietergesprächen

e) Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrens

f) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche

g) Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen oder der Kostenberechnung

Die Koordination der Vergaben der Fachplaner beschränkt sich auf die zeitliche Koordination im Rahmen des Vergabeterminplans (siehe Leistungsphase 6).

Die Prüfung und Wertung der Angebote umfasst zunächst die vollständige formale, fachtechnische und rechnerische Prüfung der abgegebenen Angebote. Durch die Ausweitung der Grundleistung auf geänderte Leistungen fallen hierunter auch die Nachtragsprüfung und die Nachtragsbearbeitung der beauftragten Unternehmer, wobei eine Zuarbeit aus der Objektüberwachung notwendig werden wird.

Die Leistung des Architekten beim Führen von Bietergesprächen beschränkt sich auf fachliche und fachtechnische Inhalte. Für rechtsgeschäftliche Sachverhalte hat der Architekt regelmäßig keine Vollmacht.

Zu erstellen hat der Architekt den Preisspiegel auf Basis des Submissionsprotokolls und der eingereichten Angebote, die ihm vom Bauherrn zur Verfügung zu stellen sind, sowie eine Vergabeempfehlung nach Durchführung der fachlichen, technischen und rechnerischen Wertung des Angebots. Die Durchführung der Submission selbst liegt im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, wie auch die Veröffentlichungen und die Benachrichtigungsschreiben bei Ausschreibungen der öffentlichen Hand.

Zusammenzuführen hat der Architekt alle Vergabeunterlagen seiner Leistungsbereiche (die analoge Leistung ist auch für die Fachplanung unter Leistungsphase 7 aufgeführt), die dem Bauherrn zu übergeben sind. Dies ist in erster Linie das Auftragsleistungsverzeichnis mit den dazu gehörenden Planunterlagen. Zuschlags- und Auftragsschreiben sind vom Bauherrn zu liefern. Nicht davon betroffen ist die vergaberechtliche Dokumentation der Entscheidungsfindung.

Anstelle des früheren Kostenanschlags nach DIN 276 erfolgt als nächster Schritt der Kostenkontrolle der Vergleich der Ausschreibungsergebnisse mit den ausgepreisten Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnung.

Leistungsphase 8: Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation

d) Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplanes (Balkendiagramm)

e) Dokumentation des Bauablaufs (zum Beispiel Bautagebuch)

h) Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit den Auftragssummen einschließlich Nachträgen

k) Organisation der Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellung von Mängeln, Abnahmeempfehlung für den Auftraggeber

m) Systematische Zusammenstellung der Dokumentation, zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts

Die Aktualisierung und Anpassung des Terminplans auf den Bauablauf (Ausführungsterminplan) erfordert die Mitwirkung aller fachlich Beteiligten, insbesondere auch der Fachbauleitungen, aber auch die Detailterminplanung der ausführenden Unternehmer. Definiert werden dabei die Fälligkeitstermine einzelner Leistungen. Die Leistungsbilder der Fachplanungen enthalten jeweils identische Leistungen.

Der Bauablauf beziehungsweise der Verlauf der Objektüberwachung sind zur gegebenenfalls später erforderlichen Beweisführung exakt zu dokumentieren. Dies kann in Form des bekannten Bautagebuchs erfolgen. Ob eine andere Art der Dokumentation angezeigt ist und vereinbart wird, sollte aus haftungsrechtlichen Gründen genau geprüft werden.

Der Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfung mit der Auftragssumme einschließlich der Nachträge ist gewerksweise durchzuführen.

Die Grundleistungen des Architekten in Bezug auf die Abnahme der Unternehmerleistungen wurden präzisiert. Dem Architekten obliegt insoweit die Vorbereitung und Organisation der Abnahmen. Die Abnahme im rechtlichen Sinn ist Sache der Bauherren. Im Rahmen seiner Teilnahme an den Abnahmen hat der Architekt die Aufgabe, Mängel festzustellen und dem Bauherrn eine Abnahmeempfehlung an die Hand zu geben.

Die neuen Dokumentationspflichten zum Abschluss der Objektüberwachung wurden sinnvollerweise aus der Leistungsphase 9 in die Leistungsphase 8 verschoben und sind somit vor der Übergabe des Objekts zu erbringen.

Leistungsphase 9: Objektbetreuung

a) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen

Die in Leistungsphase 9 verbliebene Grundleistung wurde präzisiert, der Gewährleistungszeitraum um ein Jahr verlängert.

Nicht durchsetzen konnten sich die Vertreter der Auftragnehmerseite, die angesichts des durch die Rechtsprechung ständig verschärften Haftungsrisikos bei unauskömmlichen Hono-

raransprüchen den Entfall der Leistungsphase 9 gefordert hatten. Die zugestandene Modifikation erleichtert zwar die Situation. Die grundsätzlichen Probleme sind jedoch nur vertraglich zu lösen, zum Beispiel durch die Festlegung, dass die Architektenleistungen für die Leistungsphase 1 bis 8 mit dem Bauwerk (am besten gleichzeitig) abgenommen werden.

Fazit: Kein Weg zur Projektsteuerung

Wie eingangs bereits erwähnt, betreffen die neu formulierten Grundleistungen in erster Linie den Bereich der technisch-wirtschaftlichen Bearbeitungen. Optimiert werden sollen damit die Abläufe innerhalb der Planungs- und Überwachungsvorgänge. Gleichzeitig soll Transparenz hinsichtlich der Kostenentwicklung durch eine periodische Kostenkontrolle und durch Soll-Ist-Vergleiche hergestellt werden.

Dabei handelt es sich im Grunde genommen um keine den Architekten neu zugewiesenen Aufgaben, sondern mit wenigen Ausnahmen tatsächlich um eine Klarstellung respektive eine präzisere Fassung jener wirtschaftlich und organisatorisch ausgerichteten Leistungen, die integraler Bestandteil einer konkreten Objektplanung sind und auch bisher schon waren.

Ziemlich neben der Sache sind daher jene (jüngst zu lesenden) Kommentare, die im modernisierten Leistungsbild eine Erweiterung durch die Projektsteuerungsleistung sehen wollen, verbunden mit der Warnung, dass Architekten damit überfordert und einem beträchtlichem zusätzlichen Haftungsrisiko ausgesetzt wären. Steigende Haftpflichtprämien werden als Schreckgespenst ins Feld geführt. Ganz vergessen wird dabei, dass das immer noch beste Fachbuch zur „Netzplantechnik“ von 1974 mit Ernst Neufert (und Wolfgang Rösel) einen Architekten zum Autor hatte.

Bei Projektsteuerungsleistungen handelt es sich zunächst und dem Grunde nach um Bauherrenpflichten und -aufgaben, welche auf einen sachkundigen und professionellen Betreuer verlagert werden. Es geht also bei den Leistungen der Projektsteuerer zunächst gar nicht um die ersatzweise Erbringung von Architektenleistungen, sondern um die Erbringung von Bauherrenleistungen im Hinblick auf deren Kooperationspflichten auch und gerade gegenüber dem Architekten.

Dabei soll nicht verkannt werden, dass sich die Projektsteuerer und ihre Interessenvertreter in der Vergangenheit immer wieder bemüht haben, Leistungspakete aus den Auftragsvolumen der Architekten herauszuargumentieren, um ihre eigene Tätigkeit noch plausibler und auch wirtschaftlich interessanter zu gestalten. Auch dagegen ist vom Grunde her nichts einzuwenden, solange die Interessenlage nicht mit zweifelhaften Argumenten vernebelt wird und weiterhin zwischen Bauherrenaufgaben (Projektsteuerung) und den Architektenleistungen (Objektplanung) ein klarer Trennungsstrich gezogen wird.

Ernst gemeinte Zusammenarbeit ist sicher der wesentliche Baustein zur (Architektur-) Qualität.

Erik Budiner ist Geschäftsführer Recht und Verwaltung der Bayerischen Architektenkammer und Rechtsanwalt in München.
Rainer Post ist Architekt in München und Vorsitzender der AG Baurecht der Bayerischen Architektenkammer.

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2 Gedanken zu „Modernisierte Leistungsbilder

  1. Hallo Zusammen,

    gibt es denn eine Beschreibung oder Informationen, wie BIM den Schwerpunkt der Leistungsphasen nach HAOI beeinflusst oder veraendert?

    MfG
    Linus

    Antworten
  2. Hallo Zusammen,
    gibt es eine Vorgabe bzw. ein Formular welche Punkte in einer Nachtragsprüfung der bauausführenden Unternehmen in der LP8 abzuarbeiten sind?
    Viele Grüße
    Michael Funke

    Antworten

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