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Urteile zu Solaranlagen, zum Weiterverkauf von Plänen, zu Honoraransprüchen und Architektenverträgen

28.08.20145 Min. Kommentar schreiben

Text: Sinah Marx

Photovoltaik darf Nachbarn nicht blenden

Auf einem Haus wurde eine Photovoltaikanlage errichtet. Nach der Fertigstellung zeigte sich, dass die Anlage von Mai bis Juli nachmittags Sonnenlicht reflektierte, so dass massive Blendwirkungen in einer Wohnung im Nachbarhaus auftraten. Die Eigentümer wurden auf Klage der Nachbarn hin verurteilt, die Anlage um- oder abzubauen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.12.2013 – 9 U 184/11). Nach dem zivilgerichtlichen Urteil können Sonnenlichtreflexionen von Photovoltaikanlagen als wesentliche und nicht ortsübliche Störungen abgewehrt werden – mit der Folge, dass die Anlage zu beseitigen ist. Für die Bestimmung der Wesentlichkeit sei die Figur des „verständigen Durchschnittsmenschen“ maßgeblich. Allgemeininteressen, insbesondere Gesichtspunkte des Umweltschutzes, seien im Gegenzug zu berücksichtigen, traten aber in diesem Fall hinter den Interessen der Nachbarn zurück.

Ein Architekt hat bei seiner Planung einer Photovoltaikanlage also zu berücksichtigen, ob und in welchem Ausmaß Lichtimmissionen für Nachbarwohnungen entstehen können, und hat wenn nötig den Aufstellwinkel der Anlage anzupassen. Mögliche Beeinträchtigungen der Nach-barn – auch zu einer anderen Jahreszeit – durch Blendwirkungen sind im Zweifelsfall durch einen Sachverständigen zu ermitteln und auszuschließen. Hinzunehmen sind die Beeinträchtigungen nach dem Urteil allerdings dann, wenn die Blendwirkungen „ortsüblich“ wären. Dafür müssten bereits von anderen Photovoltaik-Anlagen im selben Wohngebiet Lichtimmissionen auf Nachbarhäuser in ungefähr gleicher Art und Intensität ausgehen.

Weiterverkauf von Plänen nicht zulässig

Ein Architekt erstellte eine Planung für die Bebauung eines konkreten Grundstücks; das Vorhaben wurde aber zunächst nicht realisiert. Später erwarb ein Dritter das Grundstück; der Architekt veräußerte ihm die Pläne. Das sei nicht zulässig, entschied der Bundesgerichtshof. Den Erlös aus dem Weiterverkauf könne der erste (Nicht-)Bauherr aber nicht verlangen (Urteil vom 10.01.2013 – VII ZR 259/11).

Der BGH hob mit seinem Urteil eine Entscheidung des OLG Hamm auf, das einen Anspruch des Bauherrn auf Herausgabe des Erlöses bejaht hatte (Urteil vom 29.11.2011 – 21 U 58/11, besprochen im DAB 3/2012, Seite 40), und verwies die Sache nach Hamm zurück.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Architekt für einen Bauunternehmer nicht urheberrechtsschutzfähige Pläne erstellt und eine Baugenehmigung für eine Altenwohnanlage erwirkt. Vertraglich hatte er sich zu Planungsleistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI (2002) zur Realisierung eines Vorhabens auf einem bestimmten, noch zu erwerbendem Grundstück verpflichtet. Der Bauunternehmer wurde jedoch zahlungsunfähig und beglich die Schlussrechnung des Architekten nicht. Das Grundstück erwarb dann ein anderes Unternehmen. Diesem verkaufte der Architekt die für den ersten (Nicht-)Bauherrn erstellten Planungen. Die bereits erteilte Baugenehmigung wurde auf das zweite Unternehmen umgeschrieben, das das Bauvorhaben unverändert realisierte. Der erste Bauunternehmer verlangte daraufhin vom Architekten den Erlös aus dem Zweitverkauf der Planung.

Der BGH legte den ersten Architektenvertrag so aus, dass dem ersten Bauunternehmer das Recht zustehe, die Planungen für die einmalige Verwirklichung des Vorhabens auf dem konkreten Grundstück zu nutzen. Dieses Recht umfasse auch die Weiterübertragung seiner Errichtungsbefugnis auf einen Dritten. Der Architekt habe hingegen kein Zweitverwertungsrecht an den Plänen, bezogen auf die Errichtung des geplanten Bauwerks auf dem konkreten Grundstück.

Damit bestätigt der BGH die allgemein vorherrschende Ansicht, nach der ein mit der Genehmigungsplanung beauftragter Architekt (stillschweigend) dem Bauherrn die dann allein diesem zustehende Befugnis überträgt, die Planung für die einmalige Realisierung des Vorhabens auf dem konkreten Grundstück zu verwenden. Allerdings könne der Bauherr, anders als in erster Instanz angenommen, bei unbefugter Verwendung der Pläne durch den Architekten selbst nur einen tatsächlich entstandenen Schaden nach § 280 BGB ersetzt bekommen, nicht aber die Herausgabe des Erlöses aus der Zweitverwertung verlangen. Vielmehr muss der Bauherr einen konkreten Schaden darlegen und beweisen. Etwas anderes könnte allerdings im Fall einer Urheberrechtsverletzung gelten.

GbRs können Haftung nicht einseitig beschränken

Ein Architekt plante für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Später verlangte er von einem der Gesellschafter das Honorar. Dieser jedoch verweigerte ihm die Zahlung mit der Begründung, seine eigene Haftung für Verbindlichkeiten der GbR sei ausgeschlossen, weil die Haftung der GbR durch eine interne Regel auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt sei. Der Architekt habe dies gewusst. Der BGH stellte allerdings fest, dass die Gesellschafter ihre Haftung nicht durch einseitigen Hinweis auf das Gesellschaftsvermögen beschränken können. Eine Regelung im Innenverhältnis der GbR reiche dafür in keinem Falle aus (BGH, Beschluss vom 18.07.2013 – VII ZR 204/11; Vorinstanz: OLG Hamm, Urteil vom 15.07.2011 – 19 U 12/11). Der Architekt konnte somit seinen vollen Honoraranspruch sowohl gegenüber der GbR als auch wegen der vollen persönlichen Haftung der einzelnen Gesellschafter gegenüber einem beliebigen Gesellschafter geltend machen.

Eine Beschränkung der Haftung einer GbR setzt stets eine beiderseitige, ausdrücklich und individuell mit dem Vertragspartner getroffene Vereinbarung voraus. Dass der Vertragspartner der GbR weiß, dass eine solche Beschränkung gewollt ist, reicht demgegenüber nicht aus. Deswegen wäre auch eine bloße Fantasiebezeichnung wie „GbR mbH“ im Ergebnis ohne Bedeutung. Eine einseitig vorgegebene Haftungsbeschränkung käme der unzulässigen „Erfindung“ einer neuen Gesellschaftsform gleich. Denn eine solche „GbR mbH“ sieht das geschlossene System des Gesellschaftsrechts ebenso wenig vor wie die Möglichkeit, Varianten zu bestehenden oder gar ganz neue Gesellschaftsformen zu schaffen. Das würde dazu führen, dass keine Klarheit mehr darüber bestünde, mit wem zu welchen (Haftungs-)Bedingungen Verträge eingegangen werden. Entsprechendes gilt natürlich ebenso für eine Architekten-GbR: Auch bei ihr lässt sich die Haftung nur durch individualvertragliche – also einverständliche – Regelungen auf das Gesellschaftsvermögen beschränken, ansonsten haftet jeder Gesellschafter persönlich und in voller Höhe für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Sinah Marx ist Rechtsreferentin in der Hamburgischen Architektenkammer.

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