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[ Recht – Leistungsphasen ]

Nicht zum Nulltarif

Wird ein Architekt ohne die Übergabe einer Vor- und Entwurfsplanung mit der Genehmigungsplanung beauftragt, kann er auch die Leistungsphasen 1 bis 3 abrechnen.

Text: Felix Blaschzyk

In einem beachtenswerten Verfahren vor dem Landgericht München I (Urteil vom 31.01.2017, Az. 5 O 21198/15) stritten die Parteien um einen Honoraranspruch für Planungsleistungen des Architekten (Kläger) am Grundstück des Bauherrn (Beklagter). Der Architekt rechnete die Leistungsphasen 1 bis 4 ab. Dagegen wehrte sich der Bauherr mit der Begründung, der Architekt sei lediglich mit den Planungsleistungen der Leistungsphase 4 beauftragt worden; eine Vergütung stünde ihm somit auch nur dafür zu. Das Gericht hat aber der Klage des Architekten überwiegend stattgegeben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Es entschied, dass es dem Architekten ohne eine ausreichende Vorleistung (Grundlagenermittlung, Klärung der Aufgabenstellung, Abstimmen von Zielkonflikten, Vor- und Entwurfsplanung) nicht möglich sei, festzustellen, ob ein Baugenehmigungsverfahren erfolgreich werden kann. Es sei notwendig, dass sich der Architekt umfassend mit den Planungsgrundlagen auseinandersetzt und die zur Beantragung erforderlichen Vorleistungen erbringt.

Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn die Leistungsphasen 1 bis 3 bereits ausreichend von einem anderen Architekten bearbeitet wurden und der neue Architekt auf dieser Grundlage mit der Leistungsphase 4 beauftragt wird.So war es im strittigen Fall allerdings nicht. Der Beklagte übergab dem Kläger lediglich eigene Skizzen und Pläne, die keine hinreichende Grundlage für die Genehmigungsplanung waren. Die Unterlagen gaben nur zeichnerisch die Vorstellungen des Bauherrn wieder, die lediglich als Randbedingungen der Leistungsphasen 1 bis 3 anzusehen waren. Die erforderliche Grundstückvermessung wurde beispielsweise vom Kläger durchgeführt.

Urteil des BGH wenig praxisnah

Der BGH (unter anderem Urteil vom 6.12.2007, Az. VII ZR 157/06) hat in der Vergangenheit zum Umfang der Honorarhöhe allerdings mehrmals klargestellt, dass die Leistungsphasen 1 bis 3 nicht allein deswegen Gegenstand des Architektenvertrages werden, weil sie erforderliche Vorleistungen der Leistungsphase 4 sind. Diese Sichtweise ist dem Grunde nach zutreffend.

Gleichwohl hat das LG München I im vorliegenden Fall in zutreffender Weise eine Korrelation zwischen den Leistungsphasen 1 bis 3 und der Phase 4 angenommen. In gleicher Weise urteilte 2010 bereits das OLG Karlsruhe (Urteil vom 17.02.2010, Az. 8 U 143/09). Die Richter stellten auch damals fest, dass die Genehmigungsplanung eine systematische Grundlagenermittlung sowie eine Vor- und Entwurfsplanung voraussetze, sofern diese nicht von dritter Seite erbracht worden sind.

Diese Argumentation ist nachvollziehbar. In der Leistungsphase 4 schuldet der Architekt den Erfolg, nämlich die Genehmigung.Dieser Erfolg ist ihm nicht möglich, wenn die notwendigen Vorleistungen nicht vorliegen. Die Rechtsprechung des BGH ist also nicht in jeder Hinsicht konsequent. Sie wird im Übrigen den Besonderheiten des Architektenrechts nicht gerecht, wenn argumentiert wird, dass bei der Klärung der Frage, welche Leistungen der Architekt abrechnen kann, ausschließlich auf die vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien zu schauen sei. Denn obwohl die vertragliche Vereinbarung grundsätzlich maßgebend ist, können die Leistungsbilder der HOAI nicht als bedeutungslos erachtet werden.

Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des LG München I durchaus bemerkenswert, am Ende aber nur konsequent. Die notwendige Erbringung der Leistungsphasen 1 bis 3 kann nicht als unentgeltlicher Freundschaftsdienst betrachtet werden. Wenn ein Bauherr Architektenleistungen verwertet, gibt er konkludent, also durch schlüssiges Verhalten, sein Einverständnis und signalisiert, dass diese seinem Willen entsprechen. Es kann nicht sein, dass nach der Argumentation des BGH Möglichkeiten eröffnet werden, die erforderlichen Vorleistungen – quasi durch die Hintertür – zu umgehen, und somit ein Instrument der Honorarminderung geschaffen wird. Richtig ist aber auch, dass die Wechselwirkung kein Automatismus sein kann. Insofern ist es ratsam, den Honoraranspruch stets einer Einzelfallbetrachtung zu unterziehen.

Felix Blaschzyk ist Rechtsanwalt in Hannover bei bethge immobilienanwälte. steuerberater.notar. mit Schwerpunkt im Bau- und Grundstücksrecht. Er ist zudem Mitglied im Stadtentwicklungs-und Bauausschuss von Hannover.

Mehr Informationen zum Thema Recht erhalten Sie hier.

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