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Zurück Recht

Achtung! Honorarverlust droht

Ein Architektenvertrag mit einem privaten Auftraggeber unterliegt womöglich dem Widerrufsrecht für Verbraucher

30.08.20172 Min. Kommentar schreiben

Text: Sinah Marx

Humorige Juristen bezeichnen den Verbraucher gern als heilige Kuh des Europarechts, weil er besondere Schutzrechte zugesprochen bekommt. Ein Ausdruck des Schutzes, der Verbrauchern zukommt, ist die europäische Verbraucherrechterichtlinie, die vor gut drei Jahren in deutsches Recht umgesetzt worden ist (vgl. DAB 06.14: Mehr Verbraucher-Rechte – mehr Architekten-Pflichten). Seitdem kann ein Architektenvertrag von einem Verbraucher-Auftraggeber, also einer natürlichen Personen, die für sich selbst privat baut, 14 Tage lang widerrufen werden, wenn der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Architekten abgeschlossen wurde. Darüber müssen Architekten ihre Verbraucher-Auftraggeber – möglichst beweisbar – im Vorfeld des Vertragsschlusses in Textform informieren. Unterbleibt diese Information, kann der Bauherr den Vertrag sogar zwölf Monate und 14 Tage lang frei widerrufen. In einem solchen Fall hat das Oberlandesgericht Köln (OLG) kürzlich entschieden, dass dem Architekten infolge des Widerrufs kein Honorar für die erbrachten Leistungen zusteht (Beschluss vom 23.03.2017 AZ.: 16 U 153/16).

Dem Ansinnen der Architektenkammern, den Architektenvertrag – wie den Bauvertrag – gesetzlich vom Widerrufsrecht auszunehmen, ist der Gesetzgeber bisher nicht nachgekommen, obwohl eine ähnliche Sachlage vorliegt. Einer Übertragung der Regelung zum Bauvertrag auf den Architektenvertrag hat das OLG Köln aus europarechtlich-formalen Gründen leider eine Absage erteilt. Deswegen ist es Architekten dringend geraten, vor Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern ihren Informationspflichten nachzukommen und bei Verbraucherverträgen, die sie außerhalb ihrer Geschäftsräume schließen, vorab auch über das Widerrufsrecht zu belehren. Mehr Informationen zum Thema beinhaltet oben genannter Artikel; Hilfestellungen zu Formulierungen geben die Architektenkammern. Übrigens: Wenn Architekten Verträge im eigenen Büro schließen, steht dem Auftraggeber kein Widerrufsrecht zu.

Sinah Marx ist Rechtsreferentin der Hamburgischen Architektenkammer

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