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[ Recht ]

Gesamtvergleich bei HOAI-Honoraren

Welche Möglichkeiten gibt es, eine Unterschreitung der HOAI-Mindestsätze durch andere Honorarpositionen auszugleichen? Müssen Honorare für nicht verpreiste Leistungen im Extremfall bis auf „Null“ herabgesetzt werden?

Foto: Fotolia
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Text: Volker Schnepel

Mit seinem Erlass vom 30. Mai 2016 zur Anwendung der Übergangsvorschriften bei HOAI-Stufenverträgen hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) für große Verunsicherung und auch Unverständnis gesorgt. Darin wird festgelegt, dass für die Frage, ob das Honorar den HOAI-Mindestsätzen entspricht, im Rahmen eines Gesamtvergleichs auch die nicht verpreisten Leistungen mit einzubeziehen sind.

Was bedeutet dies für den Architekten und was ist der Hintergrund? Viele Architektenverträge werden als sogenannte gestufte Vertragsverhältnisse vereinbart. Der Architekt bindet sich hierbei über verschiedene Stufen mit unterschiedlichen Leistungsphasen und der Auftraggeber ruft je nach Verfahrensablauf die verschiedenen Stufen nacheinander ab. Dabei kommt es häufig vor, dass einzelne Leistungsstufen erst dann abgerufen werden, wenn bereits eine neue Fassung der HOAI in Kraft getreten ist, also zum Beispiel die HOAI 2009 oder später die HOAI 2013. Die zunächst umstrittene Frage, auf welche Fassung der HOAI in diesen Fällen abzustellen ist, hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 18. Dezember 2014 (Az.: VII ZR 350/13) eindeutig entschieden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, an dem die jeweilige Leistungsstufe abgerufen wird (siehe DAB 03.2015, „Hochgestuft“), weil erst dann – so der BGH – die konkreten Leistungen im Sinne der jeweiligen Übergangsregelungen vertraglich vereinbart würden. Ursprünglich bereits bei Abschluss des gesamten Stufenvertrages vereinbarte Honorare sind demnach daraufhin zu prüfen, ob sie bei Abruf der Leistungsstufe noch mit der inzwischen geltenden Fassung der HOAI im Einklang stehen. Oder anders ausgedrückt: Werden die verbindlichen Mindestsätze durch die ursprüngliche Honorarvereinbarung unterschritten oder nicht? Für diesen Vergleich ist entscheidend, welche Honorarkomponenten hierbei zu berücksichtigen sind. Wären auch die nicht verpreisten Leistungen vollständig einzubeziehen, wie es der Erlass des BMUB vorsieht, würde der Mindestsatz natürlich seltener oder jedenfalls nur in geringerer Höhe unterschritten als dann, wenn nur die jeweils verpreisten Leistungen einander gegenübergestellt würden. Es stellt sich also die Frage: Kann der nicht verpreiste Honoraranteil in einer Vergleichsrechnung bis auf „Null“ reduziert werden?

Irrt das Ministerium?

Begründet wird die für den Architekten nachteilige Auffassung des BMUB unter anderem mit dem Vorrang der Vertragsfreiheit. Wenn die Parteien für eine Gesamtleistung einen bestimmten Betrag vereinbart hätten, dürfe dieser so lange nicht angepasst werden, wie der Gesamtbetrag die Mindestsätze der HOAI nicht unterschreite. Und dies gerade auch dann, wenn der Gesamtbetrag andere als die sogenannten verpreisten Leistungen abdecke. Diese Auffassung scheint dann nachvollziehbar, wenn die Vergütung für alle – verpreisten und frei zu vergütenden – Leistungen pauschal festgelegt wurde. Wer soll dann noch im Nachhinein bestimmen, welcher Anteil auf welche Leistungsteile fallen sollte? In diesen Fällen muss sich der Architekt somit auch dann mit dem bisherigen Honorar begnügen, wenn die Mindestsätze für einzelne Teilleistungen zwischenzeitlich angehoben wurden. Eine Anpassung wäre in diesem Fall nur dann vorzunehmen, wenn die pauschale Gesamtvergütung das (neue) Mindesthonorar für die insgesamt erbrachten verpreisten Leistungen unterschreiten würde.

Wurde für die frei zu vergütenden Leistungen hingegen ein bestimmter Betrag gesondert festgelegt, spricht vieles dafür, diese bei einem Gesamtvergleich außen vor zu lassen. Eine Anpassung wäre also bereits dann zwingend, wenn die Summe der verpreisten Leistungen nicht (mehr) den von der HOAI vorgeschriebenen Mindestsätzen entspricht. Dieses Thema wurde Anfang Mai im Rahmen eines von der Bundesarchitektenkammer (BAK) begleiteten Praxisforums („Wann sind die Mindestsätze der HOAI unterschritten? – Gesamtvergleich bei preisfreien Leistungen“) unter drei Experten kontrovers diskutiert. Einigkeit herrschte darüber, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung im Grundsatz tatsächlich von einem sogenannten „Gesamtvergleich“ ausgeht. Die HOAI ist zwar zwingend anzuwenden, wenn die darin beschriebenen Leistungsbilder vertraglicher Leistungsgegenstand sind. Weder die Leistungsbilder als solche noch ein bestimmtes Verfahren zur Honorarermittlung sind aber durch die Verordnung vorgegeben. Insoweit herrscht in der Tat Vertragsfreiheit, die HOAI ist lediglich nachgelagertes „Preiskontrollrecht“. Daraus hat der BGH seit einer Entscheidung 2004 in ständiger Rechtsprechung den Schluss gezogen, dass nur gewährleistet sein muss, dass das Honorar insgesamt zumindest den Mindestsätzen entspricht. Nicht hingegen soll es – so der BGH – darauf ankommen, ob einzelne Honorarfaktoren jeweils HOAI-konform abgerechnet worden sind. Anders ausgedrückt: Mit einem Honorar, das den Mindestsatz bei einer Einzelposition überschreitet, kann eine Unterschreitung an anderer Stelle ausgeglichen werden.

Diese Rechtsprechung bezog sich allerdings jeweils auf solche Fälle, denen, wie noch im BGH-Urteil vom 9. Februar 2012 (Az.: VII ZR 31/11, BauR 2012, 829), ausschließlich nach der HOAI verpreiste Leistungen zugrunde lagen. Kurze Zeit darauf, am 8. März 2012 (Az.: VII ZR 195/09, BauR 2013, 975), hat der BGH den Grundsatz des Gesamtvergleichs allerdings erstmals auch auf einen Sachverhalt erstreckt, dem eine Kombination von verpreisten und nicht verpreisten Leistungen zugrunde lag. Für Heiko Fuchs, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, ist spätestens diese Entscheidung hinreichende Rechtfertigung dafür, den Grundsatz des Gesamtvergleichs auf alle Honorarfälle zu übertragen. Insoweit sei es auch unerheblich, ob dem Gesamtvergleich ein Stufenvertrag mit einer zwischenzeitlichen Anpassung der HOAI-Mindestsätze zugrunde liegt oder nicht. Ebenso sei es ohne Bedeutung, ob der Anteil der nicht verpreisten Leistungen honorarmäßig gesondert ausgewiesen und beziffert sei oder nicht. In allen Fällen, so Fuchs, hätten sich die Vertragsparteien im Ergebnis auf ein Gesamthonorar geeinigt, das, dem Grundsatz der Vertragsfreiheit entsprechend, so lange maßgeblich sein müsse, wie es insgesamt den Mindesthonoraren der HOAI entspreche. Diese Sichtweise liegt auch dem Erlass des BMUB zugrunde.

Für eine differenzierte Betrachtung

So weit, so schlecht. Widersprochen haben dem allerdings zumindest in Teilen Wolfgang Koeble und Burkhard Messerschmidt, beide ebenfalls Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht. Koeble wies darauf hin, dass sich das BGH-Urteil vom 8. März 2012 auf eine Konstellation bezog, bei der sowohl für die verpreisten als auch die unverpreisten Leistungsanteile ein Gesamtpauschalhonorar vereinbart war. Der Fall gesondert bezifferter oder gar durch getrennte Verträge festgelegter Honorare für verpreiste Leistungen einerseits, frei verhandelbare Leistungen andererseits, sei hingegen noch nicht gerichtlich entschieden. Der HOAI liege, so Koeble, mit dem Gesetz zur Regelung von Architektenleistungen eine gesetzgeberische Entscheidung zugrunde, in der sich die Ermächtigung zur Festsetzung von Mindesthonoraren auf bestimmte Bereiche beziehe. Diese gesetzgeberische Wertung werde unterlaufen, wenn im Wege der Vertragsauslegung Teilbereiche einbezogen würden, die hiervon gar nicht erfasst sind. Ein Gesamtvergleich setze nämlich voraus, dass die Sachverhalte vergleichbar sind, sodass das Leistungsprogramm beim Vergleich deckungsgleich sein müsse. Dies verbiete es, im Rahmen des Gesamtvergleichs den für den Mindestsatz nach HOAI maßgebenden Leistungskatalog durch zusätzliche Leistungen erheblichen Umfangs aufzustocken.

Auch Messerschmidt hielt – gerade auch unter dem Blickwinkel der Vertragsfreiheit – eine differenzierte Betrachtungsweise für sachgerecht. Hätten die Vertragsparteien (wie im BGH-Urteil vom 8. März 2012) für alle Leistungen ein einheitliches Gesamtpauschalhonorar festgelegt, sei dieses allein maßgeblich, solange es nicht unterhalb der HOAI-Mindestsätze für die verpreisten Leistungsanteile liege. Werde aber das Honorar für den nicht verpreisten Leistungsteil gesondert ausgewiesen, könne dieser Betrag für den Fall, dass der verpreiste Leistungsteil nicht – oder nicht mehr – den Mindestsätzen entspreche, nicht entgegen dem zuvor geäußerten Parteiwillen heruntergesetzt, im Extremfall „genullt“ werden. Stattdessen sei für den verbleibenden verpreisten Teil das Honorar den Mindestsätzen entsprechend anzupassen.

Sachgerecht oder ungerecht?

Zusammen mit anderen Organisationen hatte die BAK nach der Diskussionsveranstaltung das BMUB erneut aufgefordert, den Erlass vom 30. Mai 2016 zu modifizieren oder zumindest in Gespräche hierüber einzutreten. Dem erteilte das Ministerium allerdings eine klare Absage. Es gebe bei dieser Frage offenbar „keine herrschende Rechtsmeinung“ – also auch keine gegen den Erlass. Diesen hält das BMUB weiterhin für ausgewogen und sachgerecht. Sofern sich das BMUB nicht aufgrund etwaiger weiterer Positionen in der Fachwelt doch noch zu einer Überarbeitung des Erlasses entschließt, muss daher abgewartet werden, bis sich die Gerichte erstmals mit einer Fallkonstellation befassen, in der die verpreisten und nicht verpreisten Leistungen honorarmäßig gesondert ausgewiesen sind. Ob und wann dies der Fall ist, hängt nicht zuletzt davon ab, ob die Architekten den BMUB-Erlass akzeptieren oder gegen die hiermit verbundenen Nachteile gerichtlich vorgehen.

Dr. Volker Schnepel ist Leiter der Rechtsabteilung der Bundesarchitektenkammer.

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