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Richtig rügen

Architekten sollten Verstöße gegen Vergabevorschriften frühzeitig rügen, um ihre Rechte zu wahren. Dabei sind Fristen wichtiger als die Form.

25.04.20184 Min. Kommentar schreiben

Von Lia Möckel

Öffentliche Auftraggeber sind bei Vergaben von Aufträgen, die den derzeit gültigen Schwellenwert von 221.000 Euro überschreiten, an das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und an die Vergabeverordnung (VgV) gebunden. Dabei definieren das GWB und die VgV eindeutige Kriterien für eine faire Vergabe von Planungsaufträgen. Das Vergabeverfahren legt dabei den Grundstein für das nachfolgende vertrauensvolle Miteinander von Auftraggeber und Auftragnehmer in der Projektabwicklung.Der Architekt, der sich für eine Aufgabe bewerben möchte und einen Verstoß gegen die Vorschriften erkennt, ist daher angehalten, seine Rechte wahrzunehmen und um Nachbesserung beim Auftraggeber zu ersuchen, also den Verstoß zu rügen. Für den Auftraggeber mag eine Rüge zunächst ärgerlich sein, doch dadurch werden ihm durchaus hilfreiche Hinweise zu einem ordnungsgemäßen Verfahren gegeben. So können langfristig Verzögerungen bei späteren Verfahren durch etwaige erneute Rügen von vornherein vermieden werden. Für den Architekten ist die Rüge außerdem wichtig, weil er nur dann die Möglichkeit hat, weitere Schritte einzuleiten, etwa die Beantragung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer (siehe hier).

Wann rügen?

 Damit ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer überhaupt zulässig ist, muss der Antragsteller gemäß § 160 Abs. 3 GWB gegenüber dem Auftraggeber Verstöße gegen Vergabevorschriften, die in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gerügt haben. Sobald jedoch ein Verstoß erkannt wurde, muss dieser schon innerhalb von zehn Kalendertagen gerügt werden.

Zu den häufigsten Vergabeverstößen gehören zum Beispiel die Forderung nach der Erfahrung mit öffentlichen Auftraggebern oder ungenaue Angaben zu den erwarteten Leistungen. Auch wenn Angaben zur Honorierung von „Lösungsvorschlägen“ oder „Ideenskizzen“ fehlen oder dafür keine angemessene Vergütung vorgesehen ist, kann gerügt werden.

Wer kann rügen?

Rügebefugt ist jedes Architekturbüro, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Architekturbüro durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Ein Schaden droht in der Regel schon dann, wenn zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Architekturbüro den Auftrag erhalten könnte. Die Rüge ist übrigens kostenfrei.

Obwohl es verständlich ist, dass Bewerber einem Auftraggeber gegenüber in der Bewerbungs- oder Bieterphase oft keine rechtlichen Schritte einleiten wollen, sollte in begründeten Fällen von einer Rüge dennoch nicht abgesehen werden. Häufig lässt sich das Verfahren auf unkomplizierte Weise korrigieren, etwa, indem die Ausschreibung im EU-Amtsblatt geändert wird.

Wie rügen?

Grundsätzlich gibt es für die Rüge keine Formvorschriften. Allerdings ist es aus Beweisgründen zweckmäßig, die Rüge in Textform zu verfassen, also per E-Mail, Fax oder Brief zu schicken. Zweck der Rüge ist, dass der Auftraggeber Stellung nehmen und Abhilfe schaffen kann. Es muss also für ihn erkennbar sein, dass der Bewerber Abhilfe verlangt und nicht lediglich seinen Unmut über Missstände äußert. Das Schreiben muss demnach zwar nicht ausdrücklich das Wort „Rüge“ enthalten. Es sollte jedoch als ernst gemeinte und verbindliche Rüge identifizierbar sein, der entnommen werden kann, welches konkrete Handeln vom Auftraggeber verlangt wird.

Wenn aus den Unterlagen nicht eindeutig ersichtlich ist, dass für die Bearbeitung der Rüge ein bestimmter Verfahrensbetreuer oder sonstiger Berater zuständig ist, muss sie an den Auftraggeber gerichtet sein, der in der Bekanntmachung und/oder in den Vergabeunterlagen genannt wird. Auch wenn explizit ein Verfahrensbetreuer genannt ist, der für die Rüge zuständig ist, empfiehlt es sich, den Auftraggeber zusätzlich über die Rüge zu informieren.

Sollte keine beziehungsweise eine unbefriedigende Antwort erfolgen, oder wird das Verfahren nur unzureichend nachgebessert, sodass der gerügte Sachverhalt im Kern noch besteht, kann ein Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer beantragt werden. Eine Wartefrist zwischen Rüge und Nachprüfungsantrag ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Teilt der Auftraggeber aber ausdrücklich mit, dass er einer Rüge nicht abhelfen wolle, beginnt die 15-tägige Ausschlussfrist des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB mit Eingang dieser Mitteilung beim rügenden Architekturbüro. Nachprüfungsanträge, die nach Ablauf dieser Frist bei der Vergabekammer gestellt werden, sind unzulässig.

Lia Möckel ist Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) bei der Bayerischen Architektenkammer


INFO

Zum Rechtsschutz in VgV-Verfahren hat die Bayerische Architektenkammer ein Merkblatt,herausgegeben. Neben den formal zu beachtenden Punkten finden sich dort Beispiele für die häufigsten Vergabeverstöße sowie Formulierungshilfen für Rügen.


Mehr Informationen zum Thema Recht erhalten Sie hier

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