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[ Planerverträge ]

Bundesbauten neu geregelt

Die Planerverträge für Bauten des Bundes wurden überarbeitet und neue Vertragsmuster für die RBBau erstellt. Die wichtigsten Änderungen im Überblick.

Von Sven Kerkhoff

Als Architekt öffentlicher Bauprojekte des Bundes kennt man die „Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes“, kurz: RBBau (siehe Infokasten am Textende). Sie regeln minutiös die Rahmenbedingungen für die Vorbereitung, Planung und Durchführung solcher Bauaufgaben und beinhalten dabei auch Vertragsmuster, nach denen der Bund seine Planer beauftragt. Die Muster sind zum einen deshalb von Bedeutung, weil es oftmals um Projekte von erheblicher Größenordnung geht, zum anderen aber auch, weil sie von anderen öffentlichen oder kirchlichen Auftraggebern nicht selten (und nicht immer passgenau) als Vorlage für die eigene Vertragsgestaltung genutzt werden.

Die Anfang des Jahres in Kraft getretenen Änderungen im Architektenvertragsrecht haben das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat nun bewogen, mit Erlass vom 31. Mai 2018 eine überarbeitete Fassung der Vertragsmuster einzuführen. Die Neufassung bringt auch jenseits der bloßen Umsetzung der neuen BGB-Vorschriften für Planer einige Verbesserungen mit sich, die nicht zuletzt auf die berufspolitischen Bemühungen der Bundesarchitektenkammer sowie weiterer Kammern und Verbände zurückzuführen sein dürften. So hält der Bund zwar an der standardmäßigen Vereinbarung einer Baukostenobergrenze fest, die sich zudem auf die Kostengruppen 200 bis 600 erstrecken soll. Die Regelungen hierzu wurden aber um eine Klarstellung ergänzt, dass es sich nicht um eine Kostengarantie handelt und dass dem Planer keine Schadensersatzforderungen oder negative Honorarfolgen drohen, wenn er die Kostenüberschreitung nachweislich nicht zu vertreten hat. Im Fall einer im Planungs- oder Bauverlauf erkennbar werdenden und vom Planer umgehend angezeigten Kostenüberschreitung gilt demnach: Der Bauherr muss auf Basis der Vorschläge des Planers entscheiden, ob er die Vertragsziele (beispielsweise in Bezug auf das Raumprogramm oder den baulichen Standard) anpasst. Geschieht dies und werden dadurch neue oder wiederholte Planungsleistungen erforderlich, so kann der Architekt diesen Umplanungsaufwand vergütet verlangen, sofern er die Kostensteigerung nicht zu vertreten hat.

Erfolgt stattdessen eine Anhebung der Kostenobergrenze, entfällt zugleich die aus der vorherigen Grenze resultierende Deckelung der anrechenbaren Kosten. Lässt der Bauherr hingegen sämtliche Vertragsziele unverändert und verlangt damit im Endeffekt Unmögliches – nämlich die Einhaltung der Kostenobergrenze bei unverändertem Leistungsprogramm –, so ist eine Haftung des Planers in der Regel ausgeschlossen. Dies alles gilt jedoch nicht, wenn der Planer schon bei Vertragsschluss erkennen kann, dass die vom Bauherrn verfolgten Ziele sich mit den von diesem veranschlagten Kosten nicht realisieren lassen werden. Auf eine für ihn bereits zum Zeitpunkt der Unterschrift erkennbar nicht einhaltbare Kostenobergrenze darf der Planer sich also auch weiterhin nicht einlassen, sondern muss auf den Zielkonflikt hinweisen, will er Haftungs- und Honorarrisiken vermeiden.

Mit den neuen Vertragsbedingungen wurde des Weiteren die Bindungsdauer bei Stufenverträgen deutlich verkürzt: Weist der Planer den Bauherrn auf den notwendigen Abruf weiterer Leistungen hin und erfolgt der Abruf der nächsten Leistungsstufe dennoch nicht, so hat der Architekt nunmehr schon nach sechs Monaten statt wie zuvor nach 24 Monaten die Möglichkeit, eine Nachfrist zum Abruf zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf kann er den Vertrag kündigen.

Außerdem wurde die für Planer nachteilige Regelung eines Sicherheitseinbehalts bei sämtlichen Abschlagszahlungen entschärft und auf eine reine Erfüllungssicherheit beschränkt. Zudem wurde der Vorbehalt einer Bestätigung der Kostenberechnung durch den Bauherrn gestrichen; damit ist klar, dass rein haushalterisch motivierte Kürzungen einer objektiv richtigen Kostenberechnung des Architekten keinen Einfluss auf die für das Planerhonorar anrechenbaren Kosten haben.

Auch wegen der weiteren zahlreichen Änderungen in Detail­aspekten lohnt sich für Planer, die im Auftrag des Bundes tätig werden, ein genaues Studium der aktuellen Vertragsmuster. So wurden auch Teilleistungstabellen in die RBBau eingeführt (siehe hier).

Dr. Sven Kerkhoff ist Rechtsreferent bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen


RBBau – was ist das?

Die „Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes“ (RBBau) sind Verwaltungsvorschriften, die vom Bundesbauministerium herausgegeben werden. Als sogenannte behördeninterne Dienstanweisung verpflichten die Richtlinien zunächst lediglich die Behörden selbst gegenüber ihrem Dienstherrn. Es kann ihnen aber dann eine unmittelbare Außenwirkung zukommen, wenn in Planungsverträgen ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

In den allgemeinen Richtlinien im ersten Teil der RBBau findet sich beispielsweise das festgelegte Veranschlagungsverfahren für große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, dessen Kern das Prinzip der kostenorientierten Planung auf der Basis vollständiger Grundlagenermittlungen und Bedarfsplanungen ist. Die Veranschlagung einer Baumaßnahme im Bundeshaushalt soll bereits vor aufwändigen Planungen erfolgen (ES-Bau), um den Bau möglichst zeiteffizient durchzuführen.

Im zweiten Teil enthalten die RBBau eine Reihe von Mustervordrucken und im dritten Teil die wesentlichen Musterverträge für die Vergabe von Planungsleistungen einschließlich der Allgemeinen Vertragsbestimmungen. Verfügbar sind insbesondere Vertragsmuster für folgende Objekt- und Fachplanungen: Gebäude und Innenräume, Technische Ausrüstung, Tragwerksplanung, Prüfung der Tragwerksplanung, Freianlagen, Ingenieurvermessung, Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen. Ferner steht ein Vertragsmuster für die Aufstellung einer Entscheidungsunterlage-Bau (ES-Bau) zur Verfügung.

Ebenfalls enthalten ist eine Beschreibung aller an Bauprojekten des Bundes beteiligten Behörden und der Planungsbeteiligten sowie deren Zusammenwirken. Darüber hinaus werden auch Vorlagen sogenannter Mustervordrucke zur Dokumentation von einzelnen Planungs- und Bauphasen zur Verfügung gestellt.

Die RBBau sind hier einsehbar: www.fib-bund.de/Inhalt/Richtlinien/RBBau


Mehr Informationen zum Thema Recht erhalten Sie hier

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