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Gesunde Raumluft: „Wir wären froh, wenn wir den Stand halten“

Eine gute, gesunde Luft im Gebäude wird von Bauherren, Nutzern und Investoren als selbstverständlich vorausgesetzt. Das ist sie aber nicht. Emissionen aus Bauprodukten und anderen Quellen können die Qualität der Innenraumluft belasten.

06.11.20195 Min. 1 Kommentar schreiben

Eine gute, gesunde Luft im Gebäude wird von Bauherren, Nutzern und Investoren als selbstverständlich vorausgesetzt. Das ist sie aber nicht. Emissionen aus Bauprodukten und anderen Quellen können die Qualität der Innenraumluft belasten. Darauf hat der Gesetzgeber reagiert und in der Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen erstmals entsprechende Regelungen in Bauordnungsrecht übernommen. Gleichzeitig spielen europäische Wettbewerbsregeln und die europäischen Vorgaben für die Normung von Bauprodukten eine zunehmend wichtige Rolle.

Dr. Heinz-Jörn Moriske, Geschäftsführer der Kommission Innenraumhygiene beim Umweltbundesamt, im Gespräch mit Volker Lehmkuhl über die aktuellen Entwicklungen und die Konsequenzen für Architekten.

Arbeitet an guter Luft in Gebäuden: Dir. Prof. Dr. Heinz-Jörn Moriske, Geschäftsführer der Kommission Innenraumhygiene beim Umweltbundesamt / Foto: privat

Herr Dr. Moriske, warum gibt es eigentlich kein Gesetz, das für gute Raumluft in Wohnungen und Büros sorgt? In Gaststätten zum Beispiel, ist Rauchen ja verboten.

Wohnräume sind laut Gesetzgeber Privatsphäre, das heißt, dass dort Innenraumschutzvorgaben nur marginal, etwa zum Unfallschutz oder bei der Sicherheit von Anlagen gelten, nicht aber für die Innenraumluft. An Büroarbeitsplätzen gelten Vorschriften aus dem Arbeitsschutzrecht, die im Zusammenhang mit der Güte der Luft in Büros jedoch nicht greifen, da der Eintrag von möglichen Schadstoffen aus Bauprodukten und Inventar nicht produktionstechnisch bedingt erfolgt.

Mit den „Anforderungen an die gesundheitlichen Eigenschaften von Baustoffen (ABG)“, dem Anhang 8 der aktuellen Musterverwaltungsverordnung Technische Baubestimmungen (MVV TB) wurde der Gesundheitsschutz im Bauordnungsrecht gestärkt. Wie beurteilen Sie die Situation?

Grundsätzlich ist dies positiv. Leider hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) einige der Vorgaben, die Deutschland zum Schutz der Begrenzung von Emissionen aus Bauprodukten und damit des Eintrages von flüchtigen und schwer flüchtigen organischen Verbindungen in die Innenraumluft im Rahmen der Baustoffzulassung eingeführt hatte, als nicht konform mit Regeln des europäischen Wettbewerbs am Baustoffmarkt bezeichnet und die Regelungen zurückgenommen. Bisherige Einsprüche Deutschlands bei der EU blieben wirkungslos.

Reichen die Vorgaben in der MVV TB aus Ihrer Sicht aus oder müssen Bauprodukte noch strengere Anforderungen hinsichtlich der Emissionen von Schadstoffen erfüllen?

Wir wären froh, wenn wir den Stand der nationalen Regelungen zum Gesundheitsschutz beim Bauen und zur Begrenzung der Emissionen und Immissionen durch Bauprodukte vor dem EuGH Urteil (Az.: C100) aufrechterhalten könnten.

Sitzen Architekten jetzt nicht noch mehr zwischen den Stühlen? Schließlich müssen sie beurteilen, ob die von ihnen vorgesehenen Bauprodukte die Anforderungen einhalten, normgerecht untersucht sind und dann haften sie auch noch dafür.

Ein Architekt/eine Architektin muss nicht prüfen, ob gesundheitliche Anforderungen eingehalten werden. Er muss und darf sich auf aktuelle Regelwerke und Zulassungsunterlagen verlassen.  Bei der Auswahl von Bauprodukten im Einzelfall soll er/sie Zertifikate und Zulassungsunterlagen jedoch genau sichten und beurteilen, ob sie in der für den Einzelfall erforderlichen Bausituation am ehesten geeignet sind. Dabei spielen gesundheitliche Kriterien neben anderen „klassischen“ Gesichtspunkten der Bauplanung und –ausführung eine wichtige Rolle. Schon das Erkennen dieses Tatbestandes sehen wir als Fortschritt. Im Einzelfall darf der Architekt sich auch der Hilfestellung von Sachverständigen für Schadstoffe in und an Gebäuden bedienen. Haften tut er/sie nur, wenn die Baustoffprüfung nach gesundheitlichen Kriterien Gegenstand des Auftrages war.

Zuletzt waren Klagen von Holzwerkstoffherstellern gegen die Emissionsangaben bei OSB-Platten im Zuge der MVV TB erfolgreich. Ist das ein Rückschritt? 

Das Verwaltungsgericht Baden-Württemberg hat unlängst der Klage eines Holzwerkstoffherstellers stattgegeben, dass z.B. nur solche Punkte bei der Emissionsprüfung zu berücksichtigen seien, die eine konkrete Gesundheitsgefahr in sich bergen; das bloße Risiko oder der Präventionsgedanke reiche juristisch nicht. Diese Entwicklung sehen wir als bedenklich an. Denn gesundheitliche Risiken zum Zeitpunkt „Null“, also nach unmittelbarer Fertigstellung eines Gebäudes, können sich bei einzelnen Bauprodukten durch die daraus emittierenden Stoffe in der Folge und bei dauerhaftem Einwirken sehr wohl als gesundheitliche Gefahren herausstellen und zur Erkrankung von Bewohnern oder Büroangestellten führen. In der Praxis wirken zudem nie die Emissionen einzelner Stoffe allein, sondern immer in der Summe der Immissionen auf die Raumnutzer ein. Darüber hinaus sehen wir den Gefahrenbegriff, anders als das Verwaltungsgericht, auch im protektiven, Sinn.

Die europäische Gesetzgebung und Abstimmung spielt beim baulichen Gesundheitsschutz eine zunehmend wichtige Rolle. Wie arbeitet hier das Umweltbundesamt und wohin geht die Entwicklung?

Die Bundesregierung fordert und fördert mit dem Klimaschutzgesetz die weitere energetische Sanierung von Gebäuden im Bestand. Dies geht einher mit erhöhter Dichtheit der Gebäudehülle. Lüften und das Erarbeiten von Lüftungskonzepten für energieeffiziente Gebäude sind daher ebenso unerlässlich wie der konsequente Einbau emissionsarmer Bauprodukte und die Verwendung emissionsarmen Inventars, emissionsarmer Reinigungsmittel, Kosmetika etc. An der Umsetzung dieser Ziele arbeitet auch das UBA und setzt sich national und international für eine energiesparende und gesundheitsorientierte Bauweise ein. Denn zusammen mit dem Ressourcenschutz und fachgerechter Entsorgung ist nur so Bauen wirklich nachhaltig.

Beim Bauen und Sanieren gibt es viele Akteure, vom Hersteller über den Handel bis hin zum Architekten und Handwerker. Wo sehen Sie die Verantwortlichkeiten für ein sicher gesundes Bauen?

Grundsätzlich stehen alle bei der Planung und Bauausführung beteiligten Personenkreise, angefangen von Planern und Bauherrn, von Bauunternehmen, Sachverständigen bis hin zu den Nutzerinnen und Nutzern in der Pflicht, ihren Beitrag für eine gute und gesundheitsverträgliche Innenraumluft zu gewährleisten. Denn auch das beste geplante und sorgfältig gebaute Gebäude nützt nichts, wenn nicht auch die Bewohner mitwirken. Diese müssen durch regelmäßiges Lüften und sachgerechtes Heizen eine gute Raumluft aufrechterhalten. Hierfür ist intensive Aufklärung aller Beteiligten erforderlich, für die das UBA auch künftig seinen Beitrag leisten wird.

Herr Dr. Moriske, vielen Dank für das Gespräch.

 

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1 Gedanke zu „Gesunde Raumluft: „Wir wären froh, wenn wir den Stand halten“

  1. Die MVV TB stellt klare Anforderungen bezüglich der gesundheitlichen Unbedenklichkeit des Gebäudes (!) – somit hat der Planer sehr wohl die Verantwortung dafür, dass durch den Einsatz der von ihm gewählten Produkte diese Anforderungen auch tatsächlich eingehalten werden.

    A 3.1 Allgemeines
    Gemäß § 3 und § 13 MBO1 sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden und durch pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen.

    Um dies gewährleisten zu können, benötigt er die Emissionsdaten der einzelnen Stoffe, um diese in Relation zur „Raumbeladung“ setzen und planen zu können. Nur die Einhaltung beispielsweise der AgBB Grenzwerte (MVV-TB Produktanforderungen) der einzelnen Produkte bietet ihm diese Sicherheit nicht.

    Zitat aus AgBB Kapitel 4:
    „Grundlage für die gesundheitliche Bewertung eines Bauproduktes sind die durch dieses Produkt bedingten Konzentrationen von flüchtigen organischen Verbindungen in der Innenraumluft.

    Für eine solche Bewertung sind die in den Prüfkammertests nach dem AgBB-Schema ermittelten flächenspezifischen Emissionsraten eines Bauproduktes (s. 4.1) allein nicht ausreichend !!!

    Vielmehr müssen zusätzlich die unter Praxisbedingungen zu erwartenden Raumluftsituationen berücksichtigt werden. Das Verbindungsglied zwischen Produktemission und Raumluftkonzentration bildet das Expositionsszenario, das die Produktemission, die Raumdimensionierung, den Luftaustausch und die emittierende Oberfläche des in den Raum eingebrachten Bauproduktes zu beachten hat.“

    Somit bedeutet aber beispielsweise das Stuttgarter „OSB Urteil“ sehr wohl ein erhöhtes Risiko für den Planer:
    https://www.eggbi.eu/aktuelles-literatur/#c1880

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