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BIM und Haftpflicht-Versicherung

Als neue Planungsmethode bringt BIM neue Tätigkeiten und neue Berufsbilder hervor. ­Einiges hat Auswirkungen auf die Berufshaftpflichtversicherung, anderes nicht.

31.01.20206 Min. Kommentar schreiben

Von Mona Rizkallah und Michael Janke

Das digitale Arbeiten – insbesondere auch mit BIM – soll und wird zukünftig mehr und mehr zum Standard werden. Im Ausland hat sich die Einführung dieser Methode schon lange etabliert und in vielen Ländern wie Großbritannien, Schweden, Norwegen und den USA ist die Nutzung von BIM bei öffentlich finanzierten Bauvorhaben bereits Pflicht. In Deutschland ist – initiiert durch die „Agenda 2020“ – vorgesehen, dass BIM bis 2020 Standard bei Projekten des Infrastrukturbaus sein soll. Nachdem es zeitweise – mangels gesetzlicher Vorgaben und Definitionen – viele offene Fragen zu dieser neuen Methode gab, hat sich zwischenzeitlich viel getan. Mittlerweile gibt es zahlreiche Anbieter für BIM-Fortbildungen und -qualifizierungen auf Grundlage der Qualitätsstandards der Richtlinie bs/VDI 2552 8.1., Leitfäden und Musterbedingungen, und auch in den Versicherungsbedingungen einiger Berufshaftpflichtversicherer hat sich das Thema etabliert.

Bringt BIM neue Leistungsbilder?

Soweit Leistungen im Rahmen der BIM-Planungsmethode erbracht werden, sollten Grundlagen wie Leistungsgegenstand, Ziele, Haftung und Vergütung vertraglich definiert werden. Dies ist jedoch keine Neuerung, sondern stellt wie bisher schon eine wichtige Grundlage für die Abwicklung von Bauprojekten dar, denn BIM ist „lediglich“ eine (neue) Planungsmethode, bei der „erst planen und dann bauen“ um „erst digital bauen und dann real bauen“ erweitert wird. Die haftungsrechtliche Grundbasis stellt ebenfalls keine Neuerung dar, da auch bei dieser Methode allgemeine Anforderungen und Haftungsgrundsätze gelten.

Die Berufshaftpflichtversicherung für Architekten und Ingenieure versichert die zum Berufsbild des Versicherungsnehmers gehörende Tätigkeit methodenneutral: Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, auf welche Art und Weise er sein Werk erschafft, sondern auf das Ergebnis dieser Arbeit.

Wichtig hierbei ist aber, dass weiterhin nur die berufsbildimmanenten Tätigkeiten gedeckt sind. Gerade in der (immer) noch laufenden Diskussion, was beispielsweise an Aufgaben für den BIM-Koordinator oder den BIM-Manager anfällt, kann man nicht von einer generellen Deckung dieser „Aufgabenbegriffe“ ausgehen, sondern muss sich im Einzelnen die damit verbundenen und vertraglich übernommenen Leistungen anschauen.

Auch wenn es immer auf das individuell mit dem jeweiligen Versicherer vereinbarte Bedingungswerk und dessen Interpretation ankommt, hat sich im Laufe der letzten Jahre zumindest in Teilbereichen eine grundsätzliche Deckung um die BIM-Methode herum durchgesetzt: Die projektbezogene Verwendung von BIM-basierter Software oder die Beratung dazu, die berufliche Mitwirkung als Architekt oder Ingenieur im Rahmen von BIM-Projekten, sind im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung für gewöhnlich mitversichert.

Orientierungshilfen

Bei den neuen Rollen innerhalb eines BIM-Projektes ist die Zuordnung zum Berufsbild teilweise noch unklar. Kann sonst neben den maßgeblichen Regelungen in den Architekten- und Baukammergesetzen zu Berufsaufgaben von Architekten teilweise auch auf die HOAI zurückgegriffen werden, ist der Verweis auf die HOAI hier nicht zielführend. Denn es wurde nur in den Besonderen Leistungen der HOAI einmal etwas zu BIM niedergelegt. Erste Anhaltspunkte zur Einordnung gibt es mittlerweile jedoch zum Beispiel in verschiedenen Leitfäden, etwa vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder im Handbuch der BAK „BIM für Architekten. Leistungsbild, Vertrag, Vergütung“, in dem Vorschläge zu Besonderen Leistungen für BIM-spezifische Anwendungen dargestellt werden.

In einem von der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen herausgegebenen „BIM-HOAI-Entwurf“ werden einzelne besondere Leistungspunkte (deklaratorisch) den in der HOAI beschriebenen Phasen zugeordnet. Hier ist eine Präzisierung der schon beschriebenen Leistungen im Hinblick auf die BIM-Methode vorgenommen, die aber auch ohne die Beschreibungen geschuldet wären. Als Beispiel kann hierfür die Leistungsphase 8 dienen, in der ein Architekt aufgrund vertraglicher Übernahme der Bauüberwachung neben der sonstigen Überwachung der Übereinstimmung mit den Plänen bei einem vorliegenden 3D-Modell natürlich auch die Überwachung und Einhaltung anhand dieses Modells zu leisten hat.

Daneben hat sich in der Literatur und teilweise schon in standardisierten Verträgen zumindest im Grundsatz eine Einordnung der Rollen BIM-Koordinator und BIM-Manager manifestiert, die auch in der Richtlinie VDI 2552, Blatt 2 erläutert werden.

BIM-Koordinator

Der BIM-Koordinator ist für die tatsächliche Umsetzung der festgesetzten BIM-Ziele verantwortlich. Er ist derjenige, der die einzelnen Teilmodelle der Fachplaner koordiniert und in einem Gesamtmodell zusammenführt. Insoweit zählen die Modellierung, Dokumentation, Qualitätsprüfungen und Datenkoordination zu seinen Aufgabenbereichen.
Wichtig ist, dass dabei eine eigene Planungsleistung erbracht wird: Die reine technische Zusammenführung verschiedener Teilmodelle zum Gesamtmodell würde allein eine ausschließliche Software-Anwendung darstellen. Jedoch ist die Zusammenführungsverantwortung des BIM-Koordinators mehr, da sie nicht nur das IT-Technische, sondern auch die Überprüfung gerade im Hinblick auf Kollisionen zwischen den Teilmodellen beinhaltet. Diese Bewertung und Differenzierung können nur mit entsprechender planungstechnischer Kompetenz vorgenommen werden – und damit insbesondere nicht allein von IT-Anwendern.

Weiterhin stellt das Gesamtmodell ein neu geschaffenes Werk dar, für das der BIM-Koordinator die Verantwortung trägt. Daher haftet er, im Gegensatz zu den Teilplanern, gegenüber dem Auftraggeber für die Integrität und Verwendbarkeit des BIM-Modells und der zugrunde liegenden Daten insgesamt.

BIM-Manager

Die Tätigkeit als BIM-Manager enthält im Wesentlichen dieselben Aufgabenbereiche wie bei der Tätigkeit als Projektsteuerer: Er trägt die Verantwortung für den Projekterfolg und ist damit zuständig für die Festlegung der BIM-Ziele sowie für deren Einhaltung und Kontrolle. Er ist zentraler Ansprechpartner für den Auftraggeber (Bauherr) sowie für sämtliche Projektbeteiligte. Der BIM-Manager muss umfassende Kenntnisse über die Methode haben, um den Auftraggeber in der Projektvorbereitungsphase umfassend über den Planungsprozess sowie über mögliche Änderungen und die damit verbundenen zeitlichen Aspekte und Kosten zu beraten.

Teilweise werden zudem Aufgaben wie IT-Leistungen, Softwareerstellung, IT-Beratung oder die Bereitstellung von Serverinfrastrukturen und sonstiger Hardware im Verantwortungsbereich des BIM-Managers gesehen. Diese Leistungen sind in der Regel in den Versicherungsbedingungen explizit ausgeschlossen, werden allerdings von einzelnen Versicherungen im Rahmen von BIM teilweise ausdrücklich eingeschlossen.

Dieses sollte ebenso wie weitere Punkte (zum Beispiel Lizenzvergabe oder Urheberrechte, soweit dies bei der Leistung eine Rolle spielt) vorab geklärt werden, da diese in der Regel nicht vom Versicherungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung umfasst sind. Sollten darüber hinausgehende Leistungen erbracht werden, sollte man mit seinem Versicherer abklären, ob und inwieweit hier der Versicherungsschutz ergänzt werden kann.

Mona Rizkallah ist Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) im ­Bereich Produktmanagement, Haftpflicht, Planung bei der HDI ­Versicherung AG in Hannover

Michael Janke ist Grundsatzjurist im Bereich Haftpflicht, Unfall, ­Vertrag bei der VHV Allgemeine Versicherung AG in Hannover

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