Vor genau einem Jahr hat der Europäische Gerichtshof mit seinem Urteil im HOAI-Vertragsverletzungsverfahren die in Deutschland bis dahin geltende Verbindlichkeit der Höchst- und Mindestsätze für Planungsleistungen für unzulässig erklärt. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die in der HOAI festgelegten Honorare mit Verweis auf eine wünschenswert hohe Planungsqualität zwar gerechtfertigt seien, die Planungsleistungen jedoch grundsätzlich von jedem Dienstleister erbracht werden könnten – auch ohne den Nachweis einer entsprechenden Qualifikation.
Die HOAI bleibt uns erhalten!
In diesem zu Recht beanstandeten Widerspruch erweist sich das Aus der Verbindlichkeit unserer alten, im Übrigen aber weiterhin geltenden HOAI als Chance, die nun anstehende Reform der HOAI zur Stärkung unseres Berufsstands zu nutzen. Denn das Fazit aus diesem Urteil kann nur lauten: Planungsleistungen gehören ausschließlich in die Hände entsprechend ausgebildeter Fachleute. In unsere Hände. Nur unter dieser Bedingung kann der Wegfall verbindlicher Mindest- und Höchstsätze zu einem Wettbewerb führen, bei dem nicht der Preis, sondern Qualität und Leistung entscheiden.
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Deshalb ist es so wichtig, dass wir als Architektinnen und Architekten selbstbewusst kommunizieren, dass Planung ihr Geld wert ist. Wo früher der Verweis auf verbindliche Honorarsätze gereicht hat, müssen wir heute noch offensiver zeigen, was wir können. Genauer: was nur wir können. Denn wenn es um den Preis guter Architektur geht, geht es immer auch um ihren Wert.
Barbara Ettinger-Brinckmann, Präsidentin der Bundesarchitektenkammer
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Buntes Statement für die HOAI
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Fortbildungen zur HOAI
Über die berufspraktischen und rechtlichen Folgen des EuGH-Urteils zur HOAI informieren die Architektenkammern der Länder ihre Mitglieder in einem umfangreichen Fortbildungs- und Seminarprogramm. Nähere Informationen zu Terminen und Abläufen finden Sie auf der Website Ihrer Architektenkammer.
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