Im März 2021 ist das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) in Kraft getreten. Es stellt neue Regeln für Gebäude mit Parkplätzen auf. Damit wird eine Vorgabe aus der EU-Gebäuderichtlinie zum Aufbau von Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität in Gebäuden umgesetzt.
GEIG für den Neubau
Laut GEIG ist beim Neubau von Wohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen künftig jeder Stellplatz mit Schutzrohren für Elektrokabel auszustatten. Dies gilt beim Neubau von Nichtwohngebäuden mit mehr als sechs Stellplätzen für jeden dritten Stellplatz. Zusätzlich ist in Nichtwohngebäuden mindestens ein Ladepunkt zu errichten.
GEIG bei Renovierungen
Bei einer größeren Renovierung von bestehenden Wohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen müssen künftig alle Stellplätze mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet werden. Bei einer größeren Renovierung bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen muss jeder fünfte Stellplatz mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet und zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet werden.
Ab 2025 auch Ladestation im Bestandsgebäude
Nach dem 1. Januar 2025 ist jedes Nichtwohngebäude mit mehr als zwanzig Stellplätzen zudem mit mindestens einem Ladepunkt auszustatten. Zusätzlich wurde eine Quartierslösung aufgenommen und es wird die Möglichkeit geschaffen, die Ladepunkt-Verpflichtungen bei Nichtwohngebäuden gebündelt an einem oder mehreren Standorten zu erfüllen.
Ausnahmen sind unter anderem für Nichtwohngebäude vorgesehen, die sich im Eigentum von kleinen und mittelständischen Unternehmen befinden und überwiegend von ihnen selbst genutzt werden, oder für Bestandsgebäude, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur sieben Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung überschreiten.
Hier geht es zum GEIG im Wortlaut. Auf DABonline geben wir außerdem Planungshinweise für E-Ladestationen und berichten, warum sich E-Mobilität rechnet und wie sie das auch bei Mietwohnungen oder am Arbeitsplatz tut.
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Die „größere Renovierung“ wird im GEIG § 2 definiert als „die Renovierung eines Gebäudes, bei der mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden“.
Unter § 8 wird dann beschrieben, was bei einem bestehenden Wohngebäude mit mehr als 10 Stellplätzen passieren soll, wenn eine „größere Renovierung unterzogen [wird], welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfasst“.
Heißt das, es muss sowohl >25 % der Gebäudehülle renoviert werden, als auch im gleichen Zuge der Parkplatz oder die elektronische Infrastruktur saniert werden, damit das Gesetz greift? In welchen Fällen wird der Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur eines Gebäudes berührt werden, wenn man die Gebäudehülle renoviert – sind dies nicht zwar unabhängig voneinander bestehende Sachverhalte?