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Das GEG ab 2024: Heizungsarten, Gebäudearten und Fristen

Die viel diskutierten Änderungen im sogenannten Heizungsgesetz GEG treten 2024 in Kraft. Allerdings sind vorerst nur bestimmte Gebäude betroffen und neben Wärmepumpen sind weiterhin andere Heizarten erlaubt. Wir geben einen Überblick

22.11.20236 Min. 2 Kommentar schreiben
Wärmepumpe im Garten vor Holzhaus
Wärmepumpen standen im Mittelpunkt der Diskussionen um das „Heizungsgesetz“. Doch im final verabschiedeten GEG sind sie nur eine von vielen erlaubten Heizarten.

Dieser Beitrag basiert auf einer Übersicht der Bundesarchitektenkammer, Stand 5. Dezember 2023

Um im Gebäudebereich die festgelegten Klimaschutzziele einzuhalten, wird das seit 2020 bestehende Gebäudeenergiegesetz (GEG) stufenweise novelliert. Der erste Novellierungsschritt ist bereits vollzogen und die Änderungen sind seit dem 1. Januar 2023 in Kraft. Im zweiten Schritt wird eine Pflicht zur Nutzung von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien (EE) für Heizungen in Neubaugebieten ab dem 1. Januar 2024 eingeführt. 2025 soll eine umfassende GEG-Novelle mit einer neuen Anforderungssystematik erfolgen.

Die GEG-Novelle ist eng verknüpft mit dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) und der Änderung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), die ebenfalls am 1. Januar in Kraft treten sollen, aber derzeit noch in den parlamentarischen Beratungen beziehungsweise dem Entwicklungsstadium sind.

<<< Jump Mark: fristen >>>
Für wen und ab wann gelten 65 Prozent erneuerbare Energien?

Der ursprüngliche Regierungsentwurf zum GEG enthielt noch die Verpflichtung, dass ab dem 1. Januar 2024 bei jedem Einbau beziehungsweise Austausch einer Heizung im Neubau und im Bestand diese auf Basis von mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien betrieben werden muss. Die Verpflichtung wurde dahingehend abgeändert, dass Regelungen zur Verzahnung mit der kommunalen Wärmeplanung inklusive Übergangsregelungen aufgenommen wurden.

Die Verpflichtung gilt für:

  • Neubauten in Neubaugebieten ab dem Jahr 2024,
  • Bestandsbauten und Neubauten in Bestandsgebieten (zum Beispiel in Baulücken) in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern ab dem 30. Juni 2026, wenn nicht bis dahin eine kommunale Wärmeplanung vorliegt.
  • Bestandsbauten und Neubauten in Bestandsgebieten (zum Beispiel in Baulücken) in Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern ab dem 30. Juni 2028, wenn nicht bis dahin eine kommunale Wärmeplanung vorliegt.

Wenn eine Wärmeplanung vorliegt

Wird in einer Kommune schon vor Ablauf dieser Übergangsfristen ein Wärmeplan aufgestellt und veröffentlicht, dann treten die GEG-Verpflichtungen für Bestandsbauten und für Neubauten in Bestandsgebieten schon vorher, also mit Veröffentlichung der Wärmeplanung in Kraft. Folgende zwei Situationen können dann eintreten:

  • Vor Ort ist kein Wärmenetz geplant: Die Kommune legt eine Wärmeplanung fest. Das betreffende Bestandsgebäude oder der Neubau (im Bestand) befinden sich aber NICHT in einem Gebiet, in dem der Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes vorgesehen ist. Dann müssen Gebäudeeigentümer dafür Sorge tragen, dass beim Heizungsaustausch beziehungsweise -neueinbau auf eine Technologie zurückgegriffen wird, die der 65-Prozent-EE-Pflicht entspricht.
  • Vor Ort ist der Neubau oder Ausbau eines Wärmenetzes geplant: Die Kommune legt eine Wärmeplanung fest und das betreffende Bestandsgebäude oder der Neubau (im Bestand) befinden sich in einem Gebiet, in dem der Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes vorgesehen ist. Auch dann treten die GEG-Verpflichtungen in Kraft. Allerdings gilt der sofortige Anschluss an ein vorhandenes Netz oder die Bereitschaft, sich an ein geplantes Wärmenetz anzuschließen, als erfüllte 65-Prozent-EE-Pflicht.

<<< Jump Mark: gas >>>
Wie lange darf nach dem GEG 2024 noch mit Gas geheizt werden?

Bei Neubauten in Neubaugebieten dürfen ab 2024 keine Gasheizungen oder Ölheizungen mehr eingebaut werden. Für alle anderen Gebäude gilt: Bis eine sogenannte kommunale Wärmeplanung vorliegt, ist praktisch alles erlaubt: neben Gasheizungen auch Ölheizungen. Städte und Gemeinden müssen eine solche Wärmeplanung je nach Einwohnerzahl bis spätestens 2028 abgeschlossen haben.

Wenn die Wärmeplanung vorliegt, gibt es zwei Möglichkeiten: Falls die Gemeinde ein mit Wasserstoff betriebenes Netz plant, dürfen die Gasheizungen unbeschränkt weiterlaufen und der kommunale Versorger muss dem Gas sukzessive Wasserstoff beimischen. Es dürfen dann auch neue Gasheizungen eingebaut werden. Erst 2044 muss das Netz dann mit 100 Prozent Wasserstoff betrieben werden. Wenn die Kommune kein Wasserstoffnetz plant, können Gasheizungen ebenfalls weiterlaufen. Sie müssen aber ab 2029 zu 15 Prozent mit Biomethan betrieben werden.

<<< Jump Mark: technologie >>>
Welche Heizungstechnologien sind im GEG 2024 erlaubt?

Heizungen müssen – sofern nicht eine der Ausnahmen greift – mit 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden. Was das genau bedeutet, ist ebenfalls festgelegt. Die Liste der sogenannten Erfüllungsoptionen ist im Laufe des Verfahrens immer länger geworden. Sie umfasst diese Möglichkeiten:

  • Fernwärme
  • Wärmepumpen
  • Stromheizung
  • Biomasse
  • Wasserstoff
  • Solaranlagen
  • Kombination aus Wärmepumpe und Gasheizung
  • Kombination aus Solaranlage und Gasheizung
  • Pelletheizungen

Bei Heizungen mit Holzpellets (sogenannte feste Biomasse) wurden die Vorgaben gelockert. In der ersten Fassung mussten Pelletheizungen mit einer Solaranlage und einem speziellen Speicher kombiniert werden, in der zweiten Fassung kam eine Vorrichtung gegen Feinstaub hinzu. Der entsprechende Absatz fehlt in der endgültigen Variante komplett. Außerdem sind Pelletheizungen nun auch im Neubau möglich. Das wäre zuvor nicht erlaubt gewesen.

<<< Jump Mark: kaputt >>>
Was passiert, wenn eine Heizung kaputtgeht?

Auch die Regeln für eine sogenannte Havarie wurden großzügiger gestaltet. Im ersten Entwurf stand, dass im Fall eines Totalschadens für drei Jahre eine Gas- oder Ölheizung eingebaut werden darf. In der vom Kabinett verabschiedeten Version wurde eine Sonderregel für Nutzer eingeführt, die 80 Jahre und älter sind. Sie hätten demnach ihre Heizung nach einer Havarie mehrmals und ohne zeitliche Frist austauschen dürfen.

Diese Frist wurde nun auf fünf Jahre verlängert. Erlaubt bleibt (wie in der zweiten Fassung) der mehrmalige Austausch innerhalb der Frist. Die unbeschränkte Nutzung für Menschen über 80 entfällt.

<<< Jump Mark: rechnet >>>
Was ist, wenn sich eine neue Heizung nicht rechnet?

Im ursprünglichen Entwurf war das Wirtschaftsministerium an diesem Punkt sehr streng. Viele Gesetze sehen Sonderregeln für Härtefälle vor. So ist es möglicherweise nicht sinnvoll, eine neue Heizung in ein Haus einzubauen, das ohnehin bald abgerissen wird oder so gut wie nichts mehr wert ist. Eine solche Härtefallregelung gab es zunächst im GEG nicht. Sie wurde aber in der Kabinettsfassung eingefügt.

Demnach entfällt die Austauschpflicht, wenn die dazu nötigen Investitionen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Immobilie stehen. Konkret: Niemand muss eine Schrottimmobilie zwangssanieren. In der endgültigen Version wurde das Gesetz noch einmal gelockert. Eine Ausnahme ist demnach auch möglich, wenn der Einbau einer klimafreundlichen Heizung wegen „besonderer persönlicher Umstände“ nicht zumutbar ist.


Hier geht es zur ausführlicheren Übersicht auf der Website der Bundesarchitektenkammer. Dort finden Sie auch Informationen zum Wärmeplanungsgesetz, zum Klimaanpassungsgesetz sowie zur Photovoltaik-Strategie der Bundesregierung.

Auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz werden weitere Fragen zum „Energiewechsel“  in einem FAQ beantwortet.

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2 Gedanken zu „Das GEG ab 2024: Heizungsarten, Gebäudearten und Fristen

  1. Sehr richtig Herr Schmidt, allerdings wird das herkömmliche Heizen durch die CO-2-Zulage immer teurer und ab 2045 ist mit Heizungen im Bestandsbau mit fossillen Grundstoffen endgültig Schluß.
    Abgesehen davon wird die frühzeitige Umstellung kräftig gefördert.

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