Dieser Beitrag ist in gekürzter Fassung unter dem Titel „Die neue Ersatzbaustoffverordnung“ im Deutschen Architektenblatt 04.2024 erschienen.
Von Harald Freise
Am 1. August 2023 ist nach einer rekordverdächtig langen Dauer des Gesetzgebungsverfahrens von über 15 Jahren die sogenannte Mantelverordnung in Kraft getreten, deren wichtigste Bestandteile die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) sowie die novellierte Bundes-Bodenschutzverordnung (BBodSchV) sind. Leider hat die lange Vorbereitungszeit nicht dazu geführt, ein praxistaugliches und in sich widerspruchsfreies Regelwerk zu schaffen.
Ersatzbaustoffverordnung verfehlt ihr Ziel
Dementsprechend erstellen zurzeit nicht nur die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA), sondern auch zahlreiche Umweltministerien der Länder, die für den Vollzug der EBV zuständig sind, FAQ-Listen, Vollzugshinweise und Arbeitshilfen. Der regulatorische Flickenteppich, der durch die EBV eigentlich beseitigt werden sollte, wird dadurch eher noch vergrößert.
Es kann bezweifelt werden, ob damit das Ziel einer Steigerung der Recycling-Quoten erreicht werden kann. Vielfach wird befürchtet, dass eher das Gegenteil eintreten wird, nämlich eine verstärkte Deponierung eigentlich verwertbarer mineralischer Bauabfälle.
Die Auswirkungen der EBV auf die Architektenschaft dürften im Wesentlichen im Erstellen von Vergabeunterlagen und Leistungsbeschreibungen von Bauvorhaben liegen, bei denen
- Bodenaushub anfällt, der in ein technisches Bauwerk eingebaut werden soll,
- mineralische Ersatzbaustoffe in technische Bauwerke eingebaut werden sollen.
Inhalt und Anwendungsbereich der Ersatzbaustoffverordnung
Die vollständige Bezeichnung der Ersatzbaustoffverordnung lautet: „Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) in technische Bauwerke“. Darunter sind alle Bauten des klassischen Tief- und Straßenbaus zu verstehen. Dies bedeutet, dass der Hochbau von der EBV nicht betroffen ist, soweit es um den Einbau von MEB geht. So ist zum Beispiel die Verwendung von Recycling-Beton im Hochbau nicht Regelungsgegenstand der EBV.
Die EBV befasst sich im Wesentlichen mit den folgenden Punkten:
- Herstellung von MEB in mobilen und stationären Anlagen sowie Inverkehrbringen von MEB
- Anforderungen an die Probenahme und Untersuchung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial, das in ein technisches Bauwerk eingebaut werden soll
- Neue einheitliche Methoden zur Analyse und Bewertung von MEB, insbesondere Ersatz des bisherigen Schüttelversuchs mit einem Wasser-Feststoff-Verhältnis von 10:1 durch einen ausführlichen Säulenversuch, einen Säulenkurztest oder alternativ einen Schüttelversuch, jeweils mit dem Wasser-Feststoff-Verhältnis von 2:1
- Umweltanforderungen an den Einbau von MEB in technische Bauwerke
- Anforderungen an die getrennte Sammlung von mineralischen Abfällen aus technischen Bauwerken
Die EBV gilt nicht für die Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe
- als Deponieersatzbaustoffe nach Teil 3 der Deponieverordnung
- auf Halden oder in Absetzteichen des Bergbaus
- in bergbaulichen Hohlräumen gemäß der Versatzverordnung
- im Deichbau
- in Gewässern
Neue Begriffe und Materialwerte
Die EBV kennt insgesamt 17 verschiedene Ersatzbaustoffe, die zu einem erheblichen Teil wie zum Beispiel Schlacken und Sande aus der metallerzeugenden Industrie stammen. Aus dem klassischen Baubereich sind folgende Begriffe und Abkürzungen zu nennen:
- Recycling-Baustoffe der Klassen 1, 2, 3 (RC-1, RC-2, RC-3)
- Bodenmaterial der Klassen 0, 0*, F0*, F1, F2, F3 (BM-0, BM-0*, BG-F0*, BM-F1, BM-F2, BM-F3)
- Gleisschotter der Klassen 0, 1, 2, 3 (GS-0, GS-1, GS-2, GS-3)
Bei dem hier besonders interessierenden Bodenaushub differenziert die EBV nach dem Anteil von Fremdbestandteilen. Mit BM wird Bodenmaterial mit einem Anteil mineralischer Fremdbestandteile bis zehn Volumen-Prozent bezeichnet. Übersteigt dieser Anteil zehn Prozent, erreicht aber nicht 50 Prozent, so wird das Material als BM-F bezeichnet. Bei Überschreitung der 50-Prozent-Grenze wird es als RC-Material klassifiziert.
Je nach Belastungsgrad erfolgt die Einstufung in die Materialklassen 1, 2 oder 3. Diese Einstufung geschieht anhand der Materialwerte, die für den Anwendungsbereich der EBV die aus der Mitteilung 20 der LAGA bekannten Z-Werte ersetzt haben. Diese Materialwerte sind in den Tabellen 1 bis 4 der Anlage 1 der EBV enthalten.
Abgrenzung zur Bodenschutzverordnung
Besonders wichtig ist zunächst die Abgrenzung des Anwendungsbereichs der EBV zur novellierten BBodSchV. Die EBV gilt nicht für die Verwendung von MEB
- auf oder in einer durchwurzelbaren Bodenschicht (auch nicht im Zusammenhang mit technischen Bauwerken),
- bei der Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht aus mineralischen Ersatzbaustoffen, auch im Zusammenhang mit der Errichtung eines technischen Bauwerkes sowie
- unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht, ausgenommen in technischen Bauwerken.
Garten- und Landschaftsbau
Dies bedeutet, dass seit dem 1. August 2023 Teile des Garten- und Landschaftsbaus, die bislang in den meisten Bundesländern durch die Mitteilung 20 der LAGA geregelt waren, nunmehr vom Bodenschutzrecht erfasst werden. Dies gilt auch für die Verfüllung von Abgrabungen, die bislang einen wesentlichen Verwertungsweg für Bodenaushub darstellt, der technisch nicht zum Wiedereinbau geeignet ist. Die BBodSchV enthält ihrerseits für die Verfüllung von Abgrabungen, die bereits vor dem 16. Juli 2021 zugelassen waren, eine Übergangsfrist für ihre Anwendung bis zum 1. August 2031.
Zwischenlagerung oder Umlagerung
Ausgenommen vom Anwendungsbereich der EBV sind des Weiteren die Zwischen- oder Umlagerung von MEB im Rahmen der Errichtung, der Änderung oder der Unterhaltung von baulichen und betrieblichen Anlagen, einschließlich der Seitenentnahme von Bodenmaterial und Baggergut.
In der FAQ-Liste der LAGA wird der Begriff „Umlagerung“ definiert als Entnahme von MEB am Herkunftsort und deren Wiedereinsatz ohne vorhergehende Aufbereitung innerhalb des Bereichs derselben Maßnahme (zum Beispiel Bauabschnitt), wobei der konkrete Ort hierfür nicht mit dem ursprünglichen Ort des Einbaus identisch sein muss.
Gibt es also keine erkennbaren Auffälligkeiten oder sonstige Hinweise auf Schadstoffe, so können MEB als Bau- und Abbruchabfälle entnommen und am selben Ort ohne Aufbereitung in der Qualität, in der sie entnommen wurden, wieder eingebracht werden. Ungebunden eingebaute Materialien (RC-Baustoffe, Schlacken, Bodenmaterial, etc.) können somit am selben Ort in ungebundener Einbauweise wieder eingebaut werden ohne Güteüberwachung nach EBV oder Einhaltung der Anforderungen an den Einbau von MEB gemäß EBV.
Sobald allerdings auf der Baustelle eine Behandlung von MEB erfolgt, gelten auch die Bestimmungen der EBV. Der Begriff der „Behandlung“ ist auslegungsbedürftig und wird bislang sehr unterschiedlich verstanden. Während nach der FAQ-Liste der LAGA bereits das Brechen und Sieben mit Ausnahme des Absiebens von Steinen (nicht Bauschutt) oder pflanzlichen Bestandteilen als Behandlung anzusehen sein soll, wird in einigen Bundesländern die Bodenverbesserung, zum Beispiel die mit Weißfeinkalk oder die Vermischung mit Bodenverbesserungsmitteln beziehungsweise die Aufbereitung generell als nicht der EBV unterliegend angesehen, sofern die behandelten Bodenmaterialien ausschließlich wieder in der selben Baumaßnahme eingesetzt werden.
Untersuchung von Bodenmaterial
Gemäß § 14 EBV haben Erzeuger oder Besitzer nicht aufbereitetes Bodenmaterial, das in ein technisches Bauwerk eingebaut werden soll, unverzüglich nach Aushub von einer Untersuchungsstelle auf die für eine Materialklasse erforderlichen Parameter untersuchen zu lassen. Liegen die Ergebnisse einer In-situ-Untersuchung vor, können diese verwendet werden, sofern sich die Beschaffenheit des Bodens zum Zeitpunkt des Aushubs, insbesondere aufgrund der zwischenzeitlichen Nutzung, nicht verändert hat.
Keine Untersuchungspflicht besteht auch, wenn das Material nach den Regelungen der BBodSchV untersucht wurde und sich keine Hinweise auf eine Überschreitung der dort geregelten Vorsorgewerte oder auf anderweitige Belastungen ergeben. Soweit die angefallene Menge nicht mehr als 500 Kubikmeter beträgt und nach Inaugenscheinnahme der Materialien am Herkunftsort und aufgrund der Vornutzung der betroffenen Grundstücke keine Anhaltspunkte auf eine Überschreitung der Vorsorgewerte oder weitere Belastungen vorliegen, braucht ebenfalls keine Untersuchung des Bodenaushubs vorgenommen werden.
Die Ergebnisse der Untersuchung sind nach § 15 EBV anhand der Materialwerte der EBV zu bewerten und anschließend in eine der Materialklassen einzuteilen. Bei Schadstoffverdacht ist der Untersuchungsumfang auszudehnen und anschließend eine Klassifizierung von einem Sachverständigen im Sinne von § 18 BBodSchG oder einer Person vergleichbarer Sachkunde vorzunehmen. Probenahmeprotokoll, Untersuchungsergebnis und Bewertung sowie Klassifizierung sind unverzüglich zu dokumentieren und ab Ausstellung der Dokumente fünf Jahre aufzubewahren.
Sämtliche vorgenannten Verpflichtungen entfallen dann, wenn nicht aufbereitetes Bodenmaterial in ein Zwischenlager befördert wird. In diesem Fall gehen gemäß § 18 EBV die genannten Pflichten auf den Betreiber des Zwischenlagers über.
Güteüberwachte Herstellung von MEB
Die Güteüberwachung für die Herstellung von MEB nach EBV besteht aus drei Elementen:
- dem Eignungsnachweis, mit dem die grundsätzliche Eignung der Aufbereitungsanlage für die Herstellung bestimmter MEB nachgewiesen wird,
- der turnusmäßigen werkseigenen Produktionskontrolle,
- der turnusmäßigen Fremdüberwachung.
Der Eignungsnachweis und die turnusmäßige Fremdüberwachung sind durch Überwachungsstellen und die turnusmäßige werkseigene Produktionskontrolle durch Untersuchungsstellen durchzuführen.
Ein Problem besteht für mobile Aufbereitungsanlagen. Nach dem Wortlaut der EBV ist beim Wechsel der Baustelle jedes Mal der Eignungsnachweis zu aktualisieren, was nicht nur erhebliche Kosten, sondern auch einen Zeitraum von mehreren Wochen in Anspruch nehmen kann.
Einbau von MEB in technische Bauwerke
Soweit es sich bei den einzubauenden MEB nicht um Bodenaushub handelt, der wie oben beschrieben untersucht wurde oder unter die Ausnahmevorschrift über die Zwischen- oder Umlagerung fällt, müssen die Vorschriften der EBV über die Anforderungen an die Güteüberwachung eingehalten werden. Ebenso darf der Einbau von MEB ausschließlich in den für sie jeweils zulässigen Einbauweisen erfolgen.
Die Zulässigkeit des Einbaus von MEB in technischen Bauwerken ist abhängig von
- der Art des technischen Bauwerks beziehungsweise der Einbauweisen nach Anlage 2 und 3 gemäß den Einbautabellen der EBV (in diesen Anlagen gibt es für jeden der insgesamt 44 MEB eine eigene Einbautabelle mit 17 Zeilen, die jeweils den gleichen Aufbau haben),
- der Lage des Einbauortes innerhalb oder außerhalb von Wasserschutzgebieten,
- der Lage des Einbauortes innerhalb oder außerhalb von nach Landesrecht ausgewiesenen besonders empfindlichen Gebieten,
- der grundwasserfreien Sickerstrecke,
- der Bodenart der Grundwasserdeckschicht (Sand einerseits beziehungsweise Lehm, Schluff oder Ton andererseits).
Anzeigepflichten, Kataster, Dokumentation
Der Einbau bestimmter MEB der höheren Belastungsklassen, so zum Beispiel von BM-F3 und RC-3, ist nach § 22 der EBV anzeigepflichtig, wobei sowohl eine Voranzeige vier Wochen vor Einbaubeginn als auch eine Abschlussanzeige zwei Wochen nach Abschluss der Baumaßnahme abgegeben werden müssen, wenn mehr als 250 Kubikmeter der genannten Materialien eingebaut werden. Die Vor- und Abschlussanzeigen werden in ein Ersatzbaustoffkataster eingetragen, das über eine bundeseinheitliche Plattform digital geführt werden soll. Bis zum Aufbau dieses Systems sind die Anzeigen bei der im jeweiligen Bundesland zuständigen Behörde abzugeben, die sie zu dokumentieren und aufzubewahren hat.
Nach der EBV ist der Verbleib eines MEB oder eines Gemisches zudem vom erstmaligen Inverkehrbringen bis zum Einbau in ein technisches Bauwerk zu dokumentieren. Ausnahmen existieren nur für die Materialklassen BM-0 und BM-0* sowie BM-F0*, soweit die Gesamteinbaumenge unter 200 Tonnen liegt.
Leistungsbeschreibungen und Vergabeunterlagen
Den Anknüpfungspunkt bilden im Baubereich die §§ 7 Abs. 1 Nr. 7 VOB/A beziehungsweise 7 EU Abs. 1 Nr. 7 VOB/A. Danach sind für die geforderten eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibungen die „Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibungen“ in Abschnitt 0 der DIN 18299 zu beachten. Folgende Punkte sind insoweit relevant:
Angaben zur Baustelle beziehungsweise zur Ausführung:
- 0.1.21 Art und Umfang von Schadstoffbelastungen, z.B. des Bodens, der Gewässer, der Luft, der Stoffe und Bauteile – vorliegende Fachgutachten oder dergleichen,
- 0.2.15 Art, Zusammensetzung und Menge der aus dem Bereich des Auftraggebers zu entsorgenden Böden, Stoffe oder Bauteile; Art der Verwertung oder bei Abfall die Entsorgungsanlage, Anforderungen an die Nachweise der Transporte, Entsorgung und die vom Auftraggeber zu tragenden Entsorgungskosten
Soweit bei einer Baumaßnahme MEB eingesetzt werden sollen, sind folgende Punkte aus der DIN 18299 zu beachten:
- 0.2.11 Anforderungen an wieder aufbereitete (Recycling-)Stoffe und an nicht genormte Stoffe und Bauteile
- 0.2.12 Besondere Anforderungen an Art, Güte und Umweltverträglichkeit der Stoffe und Bauteile, auch z.B. an die schnelle biologische Abbaubarkeit von Hilfsstoffen
- 0.2.13 Art und Umfang der vom Auftraggeber verlangten Eignungs- und Gütenachweise
- 0.2.14 Unter welchen Bedingungen auf der Baustelle Stoffe verwendet werden dürfen oder müssen oder einer anderen Verwertung zuzuführen sind.
Probleme bei der Umsetzung der Ersatzbaustoffverordnung
Nach den Vorgaben der DIN 18299 sind die dargestellten Regelungen der EBV voll umfänglich bei der Erstellung von Leistungsbeschreibungen zugrunde zu legen. In der Praxis haben sich allerdings einige Probleme gezeigt.
Wie dargestellt, regelt die EBV nur den Einbau von MEB in technische Bauwerke. Häufig steht indes zum Zeitpunkt der Ausschreibung noch gar nicht fest, welchen Entsorgungsweg der spätere Auftragnehmer wählen wird. Wird der anfallende Bodenaushub zum Beispiel in eine Verfüllmaßnahme verbracht, so fällt dies nicht unter die EBV. Dementsprechend werden teilweise die auf der EBV basierenden Einstufungen der Materialklassen nicht anerkannt und Analysen und Einstufungen nach alter Rechtslage verlangt.
Dies hat einige große öffentliche Auftraggeber dazu veranlasst, bei den im Vorfeld der Ausschreibungen durchführenden Untersuchungen des später zu entsorgenden Materials Doppelanalysen vorzunehmen, um mehrere Entsorgungswege abzudecken und so spätere Störungen des Bauablaufes zu vermeiden.
Dr. jur. Harald Freise ist stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Bauindustrieverbands Niedersachsen-Bremen e. V.
Weitere Informationen zur Ersatzbaustoffverordnung finden Sie in den FAQ der LAGA
War dieser Artikel hilfreich?
Weitere Artikel zu: