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GEG 2024: Welche Heizsysteme dürfen noch eingebaut werden?

Seit dem Inkrafttreten des GEG 2024 gilt prinzipiell, dass jede neu eingebaute Heizung mindestens 65 Prozent der Wärme mit erneuerbaren Energien erzeugen muss. Aber welche Gebäudearten sind betroffen, welche Übergangsregelungen und Ausnahmen gibt es und welche Heizoptionen sind für neue und bestehende Gebäude künftig noch erlaubt?

27.03.202412 Min. 2 Kommentar schreiben
Handwerker tauschen ein altes Heizgerät gegen eine neue Wärmepumpe
Neu eingebaute Heizungen müssen seit diesem Jahr zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden – aber nur in Neubauten in Neubaugebieten.

Dieser Beitrag ist unter dem Titel „Welche Heizsysteme dürfen noch eingebaut werden?“ im DAB 04.2024 erschienen.

Von Jürgen Wendnagel

Nach monatelangem zähem Ringen haben Bundestag und Bundesrat im September 2023 das novellierte Gebäudeenergiegesetz 2024 (GEG 2024) verabschiedet, das in vollem Wortlaut „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“ lautet. Nach der Veröffentlichung der Änderungen im Bundesgesetzblatt (19. Oktober 2023) konnte das GEG 2024 wie geplant zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Die sicherlich wichtigste Neuregelung ist in § 71 „Anforderungen an eine Heizungsanlage“ wie folgt formuliert: „(1) Eine Heizungsanlage darf zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme (.…) erzeugt. Satz 1 ist entsprechend für eine Heizungsanlage anzuwenden, die in ein Gebäudenetz einspeist.“


2 Gedanken zu „GEG 2024: Welche Heizsysteme dürfen noch eingebaut werden?

  1. Sehr geehrter Herr Wendnagel, mein Mehrfamilienhaus in Berlin ist mit Gasetagenheizungen ausgestattet. Eine Frage:
    Wer ist bei diesem Thema der Betreiber?
    „Der Betreiber muss ab 2029 sicherstellen, dass seine Anlage einen wachsenden Anteil an erneuerbaren Energien nutzt (§ 71 Abs. 9):
    mindestens 15 Prozent ab 2029,
    mindestens 30 Prozent ab 2035,
    mindestens 60 Prozent ab 2040“

    Ist das der Gaslieferant des Mieters für seine Gasetagenheizung?

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