Uli Lesem
Für Wand- und Deckenbekleidungen in Flucht- und Rettungswegen werden statt der geforderten nicht brennbaren Baustoffe oft schwer entflammbare Plattenwerkstoffe der Baustoffklasse B1 nach DIN 4102-1eingesetzt. Meist sind es optische Beweggründe, weshalb Entscheidungen zugunsten dieser mit Oberflächen aus Holz, Kunstharzlack oder Schichtstoffen ausgestatteten Materialien fallen.
Allerdings erfordert ihr Einsatz einen Antrag auf Abweichung von den materiellen Anforderungen und Vorschläge zur Kompensation. Alternativ sind seit Kurzem sowohl dekorative als auch nicht brennbare Bekleidungswerkstoffe auf dem Markt, die dieses zeit- und kostenaufwendige Vorgehen ersparen. Es sind Verbundwerkstoffe – bestehend aus einer nicht brennbaren Trägerplatte, wie einer Gipsfaser- oder Gipsspanplatte, die mit imprägnierten Dekorpapieren beschichtet ist.
Je nach Hersteller variiert die Dicke der Beschichtung zwischen 3 und 22 Millimetern. Die Platten sind nach DIN EN 13501-1 in der europäischen Baustoffklasse A2 eingestuft. Als nicht brennbar gelten sie aber nur, wenn gleichzeitig die Klassifizierung der Kriterien „Rauchentwicklung“ und „brennendes Abtropfen“ mit s1 beziehungsweise d0 nachgewiesen ist. Ist nur eines dieser Kriterien mit s2, s3, d1 oder d2 eingestuft, handelt es sich nach europäischer Klassifizierung bereits um ein schwer entflammbares Bauprodukt.
Ausschreibungstexte müssen daher eindeutige Formulierungen enthalten. Weitere Einzelheiten der nach DIN EN 13501-1 mit A2-s1d0 als nicht brennbar klassifizierten Bekleidungen sind dem jeweiligen Verwendbarkeitsnachweis zu entnehmen: der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung abZ des Deutschen Instituts für Bautechnik DIBt oder dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis abP einer zertifizierten Prüfstelle.
Wichtig ist, die Materialien auch entsprechend den Angaben in den Verwendbarkeitsnachweisen einzusetzen. So könnte zum Beispiel die Kante der Bekleidung ein Fallstrick werden, wenn für die Beschichtung ein anderes als im Verwendbarkeitsnachweis angegebenes Material vorgesehen ist. Die Entscheidung, ob es sich dabei um eine wesentliche oder um eine nicht wesentliche Abweichung handelt, trifft der Hersteller. Schließlich muss er die Übereinstimmungserklärung nach §23 MBO oder Landesbauordnung abgeben.
Bei einer nicht wesentlichen Abweichung, bei der die im Verwendbarkeitsnachweis festgestellte Feuerwiderstandsklasse nicht beeinträchtigt wird, erfolgt die Ausführung gemäß dem Verwendbarkeitsnachweis. Bei einer wesentlichen Abweichung, bei der die im Verwendbarkeitsnachweis festgestellte Feuerwiderstandsdauer negativ beeinträchtigt wird, ist eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) bei der obersten Bauaufsicht zu beantragen. Da Verordnungen und Richtlinien relativ komplexe Sachverhalte durch relativ wenige Einzelvorgaben regeln sollen, führt dies zwangsläufig dazu, dass Gebäudekonzepte nicht ohne Weiteres mit den bauaufsichtlichen Vorgaben in Einklang zu bringen sind. Somit stellen Abweichungen zumindest im Bereich der Sonderbauten keine Ausnahme dar.
Dipl.-Ing. Uli Lesem ist freier Architekt und Sicherheitsingenieur in Hamburg.
Diese Hersteller bieten die nach DIN EN 13501 mit A2-s1d0 klassifizierten Dekorplatten an:
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