Axel Plankemann
Wer falsch geplant hat, muss nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) die Korrektur des Fehlers durch einen Dritten eventuell selbst zahlen – die Berufshaftpflichtversicherung kommt dafür nicht auf. Mit diesem Urteil hat der BGH auf eine überraschende Deckungslücke in dem Fall hingewiesen, dass eine falsche Planung zu einer mangelhaften Bauleistung führt und der Bauherr dies durch einen anderen Planer nachträglich korrigieren lässt. Ursache dafür ist, dass Versicherungsrecht und Werkvertragsrecht nach unterschiedlichen rechtlichen Maßstäben zwangsläufig zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen.
Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden (Urteil vom 19.11.2008 – IV ZR 277/05) in dem ein Generalplaner wegen mangelhafter Planungsleistungen und daraus resultierender Baumängel an den Auftraggeber Schadensersatz zahlen musste, darunter mehr als 10 000 Euro für eine nachträgliche Umplanung durch einen Dritten. Der Berufshaftpflichtversicherer weigerte sich, diesen Schadensposten zu regulieren. Die teure Neuplanung sei ein „Erfüllungssurrogat“, eine Ersatzleistung für die vereinbarte korrekte Planung. Und die sei nach § 4 I Nr. 6 III der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) grundsätzlich nicht durch die Berufshaftpflichtversicherung gedeckt.
Kostenrisiko bei Nachbesserung
Der BGH hat diese Auffassung im Ergebnis bestätigt. Er verwies darauf, dass der Generalplaner selbstverständlich auch dann keine Versicherungsleistung erhalten würde, wenn er die notwendige Umplanung auf eigene Kosten vornähme. Wenn nun aber der Bauherr einen Dritten mit Planungsleistungen zur Beseitigung solcher Mängel beauftrage, so könne grundsätzlich nichts anderes gelten. Dabei hält es das Gericht auch für unerheblich, dass die Kosten für die Umplanung höher waren als die Kosten einer fehlerfreien ursprünglichen Planung.
Ob dem für den Planungsfehler verantwortlichen Architekten vor Einschaltung eines anderen Planers Gelegenheit zur eigenen Nachbesserung hätte gegeben werden müssen, ist für die Frage seiner Schadensersatzpflicht nur werkvertraglich von Bedeutung. Drittkosten müsste der Bauherr im Rahmen des Vertragsverhältnisses vermeiden, solange der erste Architekt nicht (erfolglos) zur möglichen Nachbesserung aufgefordert wurde. Allerdings hat der BGH bereits vor Jahrzehnten entschieden, dass es einer solchen Aufforderung zur Eigennachbesserung nicht bedarf, wenn diese objektiv unmöglich ist, das heißt, wenn die falsche Planung bereits umgesetzt wurde. Dann kann der Bauherr einen Dritten beauftragen.
Mit seinem Urteil beendet der BGH eine für Architekten und den Umfang ihres Versicherungsschutzes positivere Rechtsprechung der unteren Instanzen. Es ist kaum zu erwarten, dass die Versicherer nach dieser Entscheidung ihre Bedingungen zugunsten der Architekten ändern. Schließlich geht es beim Ausschluss von „Erfüllung/Erfüllungssurrogaten“ um ein grundsätzliches haftungsrechtliches Konzept.
Allerdings hat der Auftraggeber die Pflicht, den Schaden möglichst gering zu halten (§ 254 BGB). Dazu gehört nach einer Entscheidung des BGH von 1962, dass er dem ursprünglichen Planer die Möglichkeit einräumt, an der Beseitigung des Schadens selbst mitzuwirken und insoweit zusätzliche Kosten zu vermeiden. Dies kann er nur mit guten Gründen verweigern. Daher empfiehlt es sich, bereits im Architektenvertrag Vorkehrungen für diese Situation zu treffen. Eine übliche Vertragsklausel lautet insofern: „Wird der Architekt wegen eines Schadens am Bauwerk auf Schadensersatz in Geld in Anspruch genommen, so kann er vom Bauherrn verlangen, dass ihm die Beseitigung des Schadens übertragen wird …“
Eine solche Vertragsklausel ändert zwar nichts an der versicherungsrechtlichen Problematik. Sie ermöglicht es dem Architekten aber, durch eigenen Einsatz womöglich kostengünstiger aus der Schadenssituation herauszukommen.
Axel Plankemann ist Rechtsanwalt in Hannover.
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