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Zurück Kurzarbeitergeld

Kurz mal weg

Mit Kurzarbeit kann eine Auftragsflaute ohne Entlassungen überbrückt werden – auch in kleinen Büros.

01.05.20093 Min. Kommentar schreiben

Roland Stimpel

Staatsgeld bei Kurzarbeit – nur etwas für Großunternehmen? Seit dem jüngsten Konjunkturpaket nicht mehr: Auch kleine Firmen und Büros können jetzt das Gehalt ihrer Beschäftigten teil- zeitweise vom Staat bezahlen lassen, wenn sie mit ihnen vorübergehend eine kürzere Arbeitszeit und ein entsprechend geringeres Gehalt vereinbaren. Das ist nunmehr schon für einen einzigen Beschäftigten möglich. Die staatliche Arbeitsagentur zahlt auch Sozialabgaben ganz oder zum Teil.

Kurzarbeitergeld gibt es aber nur bei einem „erheblichen Arbeitsausfall“ im Architekturbüro, der wirtschaftliche Gründe hat. Zudem darf er nicht einfach hingenommen sein, sondern das Büro muss alles getan haben, um sich Arbeit zu verschaffen. Zudem darf sich kein dauerhafter Mangel an Arbeit und Aufträgen abzeichnen, sondern ein vorübergehender.  Dazu muss das Büro darlegen, wie es die Krise möglichst rasch überwinden will. Die normale Arbeitszeit kann in jedem Umfang gemindert werden – bis hin zur völligen Pause bei „Kurzarbeit null“.

Seit Januar gibt es das „konjunkturelle Kurzarbeitergeld“  bis zu 18 Monate lang. Und während bisher die Arbeitgeber während der Kurzarbeit die Sozialabgaben zahlen mussten, übernimmt nun auch hiervon die Arbeitsagentur im Normalfall die Hälfte. Sie zahlt sogar alles, wenn die Beschäftigten sich während der Kurzarbeit weiterbilden. Auch an den Bildungskosten selbst beteiligt sich die Agentur – allerdings nur für gering qualifizierte Beschäftigte, die keine Ausbildung haben oder seit mindestens vier Jahren eine an- oder ungelernte Tätigkeit ausüben, die sich während der betriebsüblicher Arbeitszeiten und voraussichtlich höchstens bis zum Ende der Kurzarbeit weiterbilden. Ihre Qualifizierungsmaßnahme muss Kenntnisse vermitteln, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbar sind; sie muss durch eine fachkundige Stelle für die Weiterbildungsförderung zugelassen und der unterstützte Kurzarbeiter muss vor der Weiterbildung von der Arbeitsagentur beraten sein.

Das „konjunkturelle Kurzarbeitergeld“ gleicht die Gehaltsminderung nicht voll aus: Es ersetzt 60 Prozent des ausgefallenen Netto-Entgelts, bei Kindern im Haushalt 67 Prozent. Ein Rechenbeispiel: Eine Beschäftigte mit bisher 100 Monatsstunden und 1.000 Euro Gehalt arbeitet jetzt nur noch 75 Stunden für 750 Euro. Die Arbeitsagentur ersetzt von den 250 Euro Gehaltsausfall 60 Prozent, also 150 Euro. Unter dem Strich erhält die kurzarbeitende Beschäftigte 900 Euro. Diese zahlt ihr zunächst das Unternehmen seiner Beschäftigten; dann holt es sich die 150 Euro von der Arbeitsagentur zurück.

Der Weg zum Geld

Die Arbeitsagenturen versprechen, Kurzarbeitergeld „sehr kurzfristig“  zu zahlen, nennen aber keine genauen Fristen. Zuerst zeigt das Architekturbüro den  Arbeitsausfall schriftlich bei der Arbeitsagentur vor Ort an. Diese prüft, ob es Kurzarbeitergeld geben kann (Arbeitsausfallanzeige als pdf-Download). Wenn die Agentur grundsätzlich zustimmt, ist das nächste Formular fällig: ein Antrag auf Erstattung des vom Arbeitgeber vorgestreckten Kurzarbeitergeldes (pdf Leistungsantrag).

Damit erstattet die Agentur dann die 60 oder 67 Prozent der Gehaltslücke nebst Sozialabgaben. Eine Abrechnungsliste hält die Agentur ebenfalls im Internet bereit (pdf Abrechnungsliste). Da Kurzarbeitergeld nicht ganz leicht zu berechnen ist, bietet die Bundesagentur hierfür eine Tabelle (pdf Berechnung). Auch eine Sondernummer des Bundesarbeitsministeriums zum Kurzarbeitergeld ist geschaltet: (01805) 676712.

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