DABonline | Deutsches Architektenblatt
Menü schließen

Mehr Inhalt

Services

DABonline | Deutsches Architektenblatt
Zurück Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung

Der Architekt als Dienstleister – Pflichtangaben

Am 17. Mai 2010 tritt bundesweit die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-INfoV) in Kraft. Architekten, die als Dienstleister für Kunden Dienstleistungen erbringen, werden durch diese DL-InfoV vom 12. März 2010 verpflichtet, bestimmte Informationen für ihre Kunden zur Verfügung zu stellen.

04.05.20104 Min. Kommentar schreiben

Die Anforderungen der neuen Dienstleistungs-Informationspflichten Verordnung (pdf) entsprechen in Teilen den Anforderungen bereits bestehender Rechtsvorschriften wie etwa dem Telemediengesetz (TMG), sie geht jedoch über diese hinaus.

Dem Architekten verbleibt die Wahl, in welcher am wenigsten belastenden Art und Weise er die Informationen zur Verfügung stellt, z.B. durch Bereitstellung auf einer elektronischen Seite, durch Aushang im Büro oder durch den Druck von Broschüren oder Flyern.

Die Dienstleistungs-Informationspflichten Verordnung tritt zum 17.05.2010 in Kraft und ist sodann von den Architekten zu beachten.

1. Pflichtangaben

Folgende Informationen muss der Architekt stets zur Verfügung stellen:

  • Familien- und Vorname,
  • bei einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder juristischen Person die Firma unter Angabe der Rechtsform und des Vertretungsberechtigten.
  • Vollständige ladungsfähige Anschrift oder Anschrift der Niederlassung,
  • sowie Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit dem Architekten oder der Architektengesellschaft in Kontakt zu treten; insbesondere Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail Adresse.
  • Sofern eine Eintragung in einem Handelsregister oder einem Partnerschaftsregister besteht, Angabe des Registergerichts und der entsprechenden Registernummer.
  • Bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten (zum Beispiel bei einer Tätigkeit als Makler oder Bauträger) Angabe der zuständigen Behörde.
  • Die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a des Umsatzsteuergesetzes, soweit vorhanden.
  • Die gesetzliche Berufsbezeichnung (Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt Stadtplaner), die Architektenkammer, der er angehört, und der Staat, in dem diese Berufsbezeichnung verliehen wurde, d.h. in Deutschland das jeweilige Bundesland.
  • Die verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  • Gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln, die das auf den Vertrag anwendbare Recht oder den Gerichtsstand festlegen.
  • Gegebenenfalls Angaben bestehender Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen.
  • Wesentliche Merkmale der Dienstleistung, sofern sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben.
  • Name, Anschrift und örtlicher Geltungsbereich der Berufshaftpflichtversicherung des Architekten

2. Auf Anfrage zur Verfügung zu stellende Informationen

  • Darüber hinaus gibt es Informationen, die der Architekt dem Dienstleistungsempfänger lediglich auf dessen Anfrage zur Verfügung zu stellen hat:
  • Die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und wie diese zugänglich sind. Bezüglich des Architektengesetzes und der Berufsordnung kann der Architekt einen Link zu der Darstellung auf der Homepage der Architekten – und Stadtplanerkammer Hessen legen.
  • Achtung! Architekten, die auf ihrer Homepage über ihr Leistungsangebot informieren, gelten als Diensteanbieter i.S.d. Telemediengesetzes und sind trotzdem verpflichtet, diese Angaben immer, auch ohne Anfrage, zur Verfügung zu stellen.
  • Angaben zu den von ihm ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften.
  • Verhaltenskodizes, denen er sich unterworfen hat, sowie die Adresse, wo diese elektronisch abrufbar sind. Zusätzlich bedarf es der Angabe der Sprachen, in der diese vorliegen.
  • Diese Informationen müssen auch in allen ausführlichen Informationsunterlagen wie z.B. Broschüren, Katalogen oder Prospekten enthalten sein, soweit der Architekt solche zur Verfügung stellt.
  • Gegebenenfalls Angaben zum Zugang und Verfahren eines außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahrens.
  • Dabei ist zu beachten, dass Rechtsvorschriften vorgehen, die die Mitteilung solcher Informationen zwingend, also unabhängig von einer Anfrage, vorsehen, wie das Telemediengesetz oder die Vorschriften zu Pflichtangaben bei der Geschäftskorrespondenz.

3. Preisangaben

Sofern es sich bei dem Dienstleistungsempfänger nicht um einen privaten Letztverbraucher handelt, sondern die Leistung im gewerblichen Bereich erbracht wird, sind auf Anfrage der Preis der Leistung oder die Einzelheiten der näheren Berechnung des Preises mitzuteilen.

4. Folgen bei Verstössen gegen die Informationspflichten

Die Informationen sind richtig, vollständig, in der vorgeschriebenen Weise und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

Ein Verstoß gegen die Informationspflichten kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit einer Geldbuße geahndet werden. Als Sanktion drohen auch (teure) Abmahnungen.

Die Pflichtangaben sollten daher in jedem Fall schriftlich niedergelegt und bereit gehalten werden. Zudem sollte sichergestellt werden, dass die auf Anfrage zur Verfügung zu stellenden Informationen umgehend erteilt werden können.

War dieser Artikel hilfreich?

Danke für Ihr Feedback!

Weitere Artikel zu:

Schreibe einen Kommentar

Sie wollen schon gehen?

Bleiben Sie informiert mit dem DABnewsletter und lesen Sie alle zwei Wochen das Wichtigste aus Architektur, Bautechnik und Baurecht.

Wir nutzen die von Ihnen angegebenen Daten sowie Ihre E-Mail Adresse, um Ihnen die von Ihnen ausgewählten Newsletter zuzusenden. Dies setzt Ihre Einwilligung voraus, die wir über eine Bestätigungs-E-Mail noch einmal abfragen. Sie können den Bezug des Newsletters jederzeit unter dem Abmeldelink im Newsletter kostenfrei abbestellen. Nähere Angaben zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und zu Ihren Rechten finden Sie hier.